Mündliche Kündigung: Darauf sollten Sie achten
Im Normalfall kann ein Vertrag in der gleichen Form gekündigt werden, in der er abgeschlossen wurde. Immer häufiger schränken jedoch Anbieter:innen dieses Recht auf fragwürdige Weise ein. Beispielsweise indem sie nur noch mündliche Kündigungen – also per Telefon oder Chat – akzeptieren. So können Sie sich davor schützen.
Viele Konsument:innen haben berechtigterweise Hemmungen, einen Vertrag mündlich zu kündigen. Denn eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist schwer nachweisbar. Unterlässt es zudem die Anbieter:in, die Kündigung schriftlich zu bestätigen, kann es schwierig werden, das Ende des Vertragsverhältnisses zu beweisen.
So beweisen Sie Ihre mündliche Kündigung
Falls es nachträglich zu Unklarheiten und Streitigkeiten kommt, sollten Sie Ihre mündliche Kündigung belegen können. Beachten Sie dazu folgende Punkte:
- Gesprächspartner:in notieren: Schreiben Sie sich den vollständigen Namen (Vor- und Nachname) der Person auf, mit der Sie gesprochen oder gechattet haben.
- Kündigungsbestätigung fordern: Verlangen Sie eine schriftliche Kündigungsbestätigung – wobei eine Bestätigung per E-Mail genügt.
- Datum und Uhrzeit festhalten: Notieren Sie sich auf Ihren Vertragsunterlagen, wann genau das Gespräch oder der Chat stattgefunden hat.
- Screenshots sichern: Machen Sie Bildschirmfotos des Chatverlaufs oder anderer relevanter Nachrichten.
- Aufzeichnung des Gesprächs: Es ist strengstens verboten, das Telefongespräch heimlich, ohne Einwilligung der betroffenen Person aufzuzeichnen. Solche Aufnahmen sind nicht zulässig und können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
So bereiten Sie sich auf die mündliche Kündigung per Telefon oder Chat vor
Eine mündliche Kündigung wirkt auf den ersten Blick simpel, doch viele Anbieter:innen versuchen, Kund:innen im Gespräch mit neuen Angeboten zum Bleiben zu bewegen. Deshalb lohnt es sich, das Kündigungstelefonat oder den Chat gut vorzubereiten.
Klären Sie Ihre Absicht im Voraus
Überlegen Sie sich vor dem Anruf oder dem Chat, was Sie wirklich wollen.
Sie möchten den Vertrag kündigen
Wenn Sie den Vertrag kündigen möchten, legen Sie sich vor dem Telefonat einige klare Sätze bereit, um freundlich, aber bestimmt zu bleiben:
- «Danke für das Angebot, aber ich habe mich bereits entschieden, zu kündigen.»
- «Ich möchte keine weiteren Angebote, bitte bestätigen Sie mir meine Kündigung.»
So vermeiden Sie, dass Sie sich im Gespräch überrumpeln lassen oder in ein langes Verkaufsgespräch geraten.
Sie sind offen für ein neues Angebot
Wenn Sie für andere Angebote Ihrer Anbieter:in offen sind und ein Wechsel nicht zwingend nötig ist, überlegen Sie sich im Voraus, was für Sie infrage käme – etwa eine Preisreduktion, bessere Konditionen oder zusätzliche Leistungen. Definieren Sie vorher Ihre Schmerzgrenze: Was wäre für Sie akzeptabel, was nicht?
Prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen
Bevor Sie kündigen, sollten Sie Ihre Vertragsunterlagen (insbesondere Ihren Vertrag und die AGB) genau prüfen, um generellen Kündigungs-Ärger zu vermeiden:
- Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist: Viele Abos haben Mindestlaufzeiten oder automatische Verlängerungen. Wenn Sie zu früh kündigen, können hohe Zusatzkosten anfallen. Prüfen Sie daher in Ihren Vertragsunterlagen die Vertragslaufzeit Ihres Abos.
- Form der Kündigung: Lesen Sie nach, auf welche Weise laut Vertrag beziehungsweise AGB gekündigt werden darf (z. B. telefonisch, per Chat, schriftlich).
- Kündigungsfrist: Oft muss die Kündigung mindestens ein bis drei Monate vor Ablauf des Vertrags eingereicht werden.
Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie beim Kundenservice nach und notieren Sie sich den Namen der Berater:in sowie Datum und Uhrzeit des Gesprächs.
So kündigen Sie auf Nummer sicher
Selbst wenn eine Anbieter:in nur bestimmte Kündigungswege akzeptiert, ist es ratsam, zusätzlich schriftlich zu kündigen – am besten per Einschreiben. So haben Sie einen eindeutigen Beleg, dass Sie rechtszeitig gekündigt haben.
So gehen Sie vor:
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Kündigen Sie zuerst in der von der Anbieter:in verlangten Form (z. B. per Chat oder Telefon).
-
Dokumentieren Sie das Gespräch oder den Chat (Screenshots, Notizen, Namen, Datum und Uhrzeit).
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Schicken Sie zusätzlich eine schriftliche Kündigung per Einschreiben, in der Sie auf das Gespräch oder den Chat verweisen und um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung bitten.
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Bewahren Sie die Kopie der Kündigung und den Postbeleg sorgfältig auf.
Beispiel: Sunrise und ihre umstrittene Kündigungspraxis
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sunrise sehen vor, dass Aboverträge nur telefonisch oder per Chat gekündigt werden können. Zwar versprach Sunrise-CEO André Krause im SRF Ecotalk öffentlich Kulanz bei schriftlichen Kündigungen – umgesetzt wurde dies laut Beobachter aber bisher noch nicht, auch nicht nach der Fusion mit UPC.
Diese Praxis steht seit längerem in der Kritik, weshalb der Konsumentenschutz im Jahr 2024 Klage gegen Sunrise wegen Verstosses gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eingereicht hat. Der Entscheid steht noch aus.
Rechtliche Situation in der Schweiz
Das Obligationenrecht (OR) schreibt derzeit zwar keine bestimmte Form für die Kündigung von Konsumverträgen vor, was es Anbieter:innen erlaubt, die Form selbst festzulegen. Nichtsdestotrotz vertritt der Konsumentenschutz die Ansicht, dass es missbräuchlich ist und gegen geltendes Recht verstösst, wenn die schriftliche Kündigung kategorisch ausgeschlossen wird. Einerseits erschwert sich dadurch der Zugang zur Kündigung – etwa durch lange Warteschleifen oder Hinhalte-Manöver im Chat – andererseits fehlt der kündigenden Person damit ein verlässlicher Nachweis, dass die mündliche Kündigung tatsächlich erfolgt ist.
Der Nationalrat nahm im Mai 2023 einen Vorstoss der SP-Nationalrätin und ehemaligen Konsumentenschutz-Präsidentin Prisca Birrer-Heimo an, um missbräuchliche Einschränkungen der Kündigungsform künftig zu verhindern. Der Ständerat lehnte die Motion zwar ab, sieht das Problem aber grundsätzlich. Er hält das geltende Recht derzeit für ausreichend, empfiehlt aber, das Thema genauer zu prüfen. Aus diesem Grund reichte er das Postulat «Prüfung von Beschränkungen der Kündigungsformen in Konsumentenverträgen» beim Bundesrat ein. Der Bundesrat soll nun prüfen, ob solche Einschränkungen missbräuchlich sind. Sein Bericht steht derzeit noch aus.
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