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Alles Wichtige über den Werkvertrag: Kosten, Mängel und Fristen

Werkverträge sind allgegenwärtig, sei es beim Bau, bei Reparaturen oder bei Massanfertigungen. Entscheidend ist, die richtigen Vereinbarungen zu treffen, um Kostenfallen, Verzögerungen oder Streitigkeiten über Mängel zu vermeiden. Erfahren Sie, worauf Sie achten sollten, welche Rechte Sie haben und welche Fristen Sie beachten müssen.

Was ist ein Werkvertrag?

Beim Werkvertrag handelt es sich um einen der meistverwendeten Vertragstypen. Dabei verpflichtet sich die Hersteller:in, ein bestimmtes Ergebnis (Werk) zu produzieren. Die Besteller:in des Werkes ist im Gegenzug zu einer Vergütung verpflichtet.

Beispiele für Werkverträge:

  • Esstisch nach Mass
  • Bauplan einer Ingenieur:in
  • Bau eines Wintergartens
  • Reparatur des Autos
  • Reparatur der Waschmaschine
  • Herstellung eines Massanzugs
  • Haarschnitt bei der Coiffeur:in
  • Stechen eines Tattoos

Was muss ich bei einem Werkvertrag beachten?

Beim Abschluss eines Werkvertrages lohnt es sich, umsichtig vorzugehen. Erkundigen Sie sich im Internet oder bei Bekannten, ob andere bereits Erfahrungen mit der Anbieter:in gemacht haben.

Bei teuren Werken lohnt es sich ausserdem, einen schriftlichen Werkvertrag abzuschliessen, um bei Missverständnissen und Streitigkeiten abgesichert zu sein. Beachten Sie dabei Folgendes:

  • Zwar muss der Preis nicht zwingend im Voraus bestimmt sein. Gerade bei grösseren Werken lohnt es sich aber, einen schriftlichen Kostenvoranschlag einzuholen oder ein Kostendach zu vereinbaren, um böse Überraschungen zu vermeiden. (Wichtig: Fragen Sie nach, ob die Erstellung der Offerte bereits etwas kostet.)
  • Halten Sie die vereinbarten Leistungen der Werkhersteller:in im Vertrag schriftlich fest. Achten Sie darauf, dass die Leistungen klar und eindeutig formuliert sind und das Ergebnis genügend umschrieben ist. So vermeiden Sie von vornherein Missverständnisse und einen daraus resultierenden Streit.
  • Falls Sie gewisse Punkte des Vertrags verunsichern, können Sie beim Verband der entsprechenden Branche nachfragen, ob es sich dabei um eine übliche Regelung handelt (gilt z. B. auch bezüglich des Preises).
  • Akzeptieren Sie im Werkvertrag keinen Ausschluss und auch keine Reduktion Ihrer Mängelrügerechte.

Wichtig: Auch mündlich erteilte Aufträge sind verbindlich.

Alles Wichtige zum Thema Kostenvoranschlag erfahren Sie hier.

Muss ich die Wegkosten bezahlen?

Gesetzliche Regelung und individuelle Vereinbarungen

Wer die Wegkosten der Werkhersteller:in in welchem Umfang zu bezahlen hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr bestimmt die Parteien in ihrer Vereinbarung die Kostentragung. Fehlt eine solche, darf die Werkhersteller:in die Wegkosten grundsätzlich nach Aufwand berechnet, in Rechnung stellen (Art. 374 OR).

Die meisten Verträge sehen eine Abmachung über die Wegkosten vor. Meistens orientiert sich diese an Empfehlungen des jeweiligen Branchenverbandes. Diese sind aber nicht verbindlich, das heisst, die Handwerker:in kann die Tragung (Übernahme) und Bemessung der Wegkosten (z. B. als Pauschale, nach Zeitaufwand für Monteur:in und/oder Fahrzeug, per Kilometerfixpreis etc.) im Vertragsdokument selbstständig regeln.

Tipp: Klare Regelungen vermeiden Streit

Damit es im Einzelfall nicht zu bösen Überraschungen und einem wesentlichen Anstieg der Kosten kommt:

  • Sprechen Sie die Frage der Wegkosten bereits bei der ersten Kontaktaufnahme mit der potentiell beauftragten Person an.
  • Prüfen Sie, ob die Wegkosten im Vertrag genügend präzise bestimmt sind. Falls dies nicht der Fall ist, bestehen Sie darauf, dass eine klare Regelung vereinbart wird.

Abrechnung und Kontrolle der Wegkosten

Fallen die Kosten Ihrer Ansicht nach zu hoch aus, überprüfen Sie die Abrechnung gemäss nachfolgenden Punkten und wenden Sie sich notfalls auch an den zuständigen Branchenverband. Es empfiehlt sich, auf folgende Punkte ein besonderes Augenmerk zu legen:

  • Anteilsmässige Tragung der Wegkosten: Gerade bei Servicedienstleistungen und Reparaturarbeiten wird von Unternehmen oftmals ein ganzes Gebiet auf einmal abgedeckt. Das Unternehmen besucht dabei gleich auch weitere Kund:innen in Ihrer Nähe. Wenn dies der Fall ist, sollten die Wegkosten anteilsmässig abgerechnet werden. Ohne Auskunft des Unternehmens können Sie dies jedoch nur sehr schwer bzw. mit Androhung oder Durchsetzung rechtlicher Schritte nachvollziehen. Achten Sie deshalb bereits bei der Wahl der Handwerker:in auf die Vertrauenswürdigkeit und klären Sie bei grösseren Aufträgen die Handhabe idealerweise bereits vor der Auftragsvergabe.
  • Wegkosten zu Lasten der Unternehmer:in: Fahrten, die wegen unsorgfältiger Arbeitsweise zusätzlich gemacht werden müssen, gehen zu Lasten der Unternehmer:in und nicht der Kund:innen. Es empfiehlt sich deshalb, den Arbeitsrapport zu kontrollieren und allenfalls Vorbehalte hinsichtlich solcher Fahrten anzubringen.
  • Reduzierung Wegpauschale: Heute ist es üblich, dass Handwerker:innen die Wegkosten in Form einer Pauschale abrechnen, die sich je nach Distanz des Auftragsorts vom Unternehmensstandort bemisst. Wenn Sie in unmittelbarer Nähe zum Sitz des Unternehmens (< 5 km) wohnen, kann die Bemessung der Wegkosten mit einer Pauschale unverhältnismässig sein. Fragen Sie nach einer Reduktion. Gerade bei grösseren Aufträgen sollte sich die Unternehmer:in kulant zeigen.

Was kann ich tun, wenn das Werk mangelhaft ist?

Mangelrüge: Sofort handeln, ist entscheidend

Mangelhaft ist ein Werk, wenn es nicht so ist, wie es sein sollte. Das heisst, wenn es von der vertraglichen Vereinbarung abweicht oder nicht dem entspricht, was die Besteller:in ohne Weiteres erwarten durfte. Beachten Sie dabei folgende Punkte, um Ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen:

  • Falls nichts anderes vereinbart wurde, hat die Besteller:in den Werkmangel zu beweisen.
  • Sofortige Mängelrüge: Die Besteller:in muss das abgelieferte Werk umgehend prüfen und offensichtliche Mängel sofort melden. Auch verdeckte Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden (Art. 367 OR). Wenn zu viel Zeit zwischen der Entdeckung und der Meldung des Mangels verstreicht, können die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden. Das Bundesgericht geht von einer siebentägigen Rügefrist aus (4C.82/2004). Die Frist beginnt mit der Abnahme bzw. Ablieferung (z. B. Übergabe des Werkes oder der Mitteilung der Unternehmer:in, es sei abgeschlossen).
  • Am besten prüfen Sie das Werk eingehend zusammen mit der Werkhersteller:in und erstellen ein Abnahme- bzw. Mängelprotokoll. Dieses sollte dann von der Werkhersteller:in unterschrieben werden. Wenn Sie die Prüfung oder die sofortige Meldung des Mangels unterlassen, gilt die Ware als genehmigt und Sie können später gegenüber der Werkhersteller:in keine Ansprüche mehr geltend machen.

Rechte von Besteller:innen bei mangelhaften Werken

Das Gesetz sieht drei Möglichkeiten vor, wenn ein Werk Mängel aufweist (Art. 368 OR):

  • Nachbesserung/Reparatur: Grundsätzlich hat die Werkhersteller:in den Mangel kostenlos zu beheben. Setzen Sie dazu eine realistische Frist und weisen Sie darauf hin, dass Sie die Nachbesserung/Reparatur nach Fristablauf auf Kosten der Werkhersteller:in von einem anderen Unternehmen vornehmen lassen.
  • Minderung: Wenn es sich nur um einen kleinen Mangel handelt, können Sie anstatt der Reparatur eine Preisreduktion verlangen.
  • Wandelung: Falls das Werk völlig unbrauchbar ist, können Sie den Vertrag rückwirkend auflösen. Bereits geleistete Zahlungen können Sie zurückfordern.

Ausnahme: Bei Werken, die auf dem Grund und Boden der Besteller:in errichtet sind und nur mit erheblichen Nachteilen entfernt werden können, stehen der Besteller:in nur Nachbesserungsansprüche zu (Art. 368 Abs. 3 OR).

Wichtig: Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten nur, wenn die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbart haben. Vertragliche Abmachungen zwischen der Werkhersteller:in und der Besteller:in gehen dem Gesetz grundsätzlich vor.

Verjährung von Mängelrechten im Werkvertrag

Die Verjährungsfristen vom Werkvertrag sind in Art. 371 OR geregelt und können vertraglich nicht gekürzt werden. Dabei wird zwischen folgenden Werken und Verjährungsfristen unterschieden:

  • Bewegliche Werke (z. B. Anzug, Möbel nach Mass): zwei Jahre
  • Unbewegliche Werke (z. B. Haus, Küche): fünf Jahre
  • Bewegliche Werke, die in ein unbewegliches Werk eingebaut wurden (z. B. Lift, Kühlschrank): fünf Jahre
  • Gebrauchte Werke: Die Parteien können eine einjährige Frist vereinbaren.
  • Arglistig verschwiegene Mängel: Eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt, wenn die Unternehmer:in den Mangel absichtlich verschwiegen hat.

Merken Sie sich:

Offensichtliche Mängel müssen Sie unverzüglich nach der Abnahme bzw. Ablieferung (Übergabe des Werkes) rügen. Das Bundesgericht geht von einer siebentägigen Rügefrist aus (4C.82/2004). Verdeckte Mängel müssen Sie sofort nach deren Entdeckung melden.

Eine blosse Mängelrüge stoppt die Verjährungsfrist nicht. Läuft die Frist ab, ohne dass die Unternehmer:in den Mangel anerkannt, behoben oder mit einer Preisminderung ausgeglichen hat, müssen Sie die Verjährung aktiv unterbrechen. Das erreichen Sie beispielsweise durch die Einleitung des Betreibungs- oder Schlichtungsverfahrens.