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Behandlung im Ausland: Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?

Ein plötzlicher Ärzt:innenbesuch oder Spitalaufenthalt im Ausland kann teuer werden. Zwar bietet die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) einen gewissen Schutz auch über die Landesgrenzen hinaus, doch die Leistungen unterscheiden sich je nach Reiseland stark. Dieser Ratgeber erklärt, worauf Sie achten sollten und welche Kosten übernommen werden.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) deckt grundsätzlich auch Krankheitsfälle während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ab. Die Grundversicherung übernimmt die Kosten jedoch nur, wenn Sie die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht bis zu Ihrer Rückkehr in die Schweiz aufschieben können. Planbare Behandlungen im Ausland, wie zum Beispiel nicht dringende Operationen oder Therapien, vergütet die Grundversicherung grundsätzlich nicht.

Behandlung im europäischen Ausland (EU, EFTA oder UK)

Gehen Sie auf Reisen, dann nehmen Sie unbedingt Ihre Krankenversicherungskarte mit, sie ist auch im Ausland gültig. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) befindet sich auf der Rückseite Ihrer Schweizer Versichertenkarte.

Mit der EKVK erhalten Sie alle Behandlungen, die wirklich notwendig sind, zum Beispiel bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft. Dabei wird berücksichtigt, welche Behandlung Sie benötigen und wie lange Sie sich im Land aufhalten.

Sie zahlen die Kostenbeteiligung nach den Regeln des Landes direkt vor Ort. Dafür entfällt die Kostenbeteiligung in der Schweiz. Zahlungen im Ausland werden nicht auf Ihre Schweizer Franchise oder Ihren Selbstbehalt angerechnet.

Wenn Sie Ihre EKVK einmal nicht dabei haben, kann Ihre Krankenkasse eine vorübergehende Ersatzbescheinigung ausstellen, die befristet gültig ist.

Behandlung in anderen Ländern (ausserhalb EU/EFTA/UK)

In allen anderen Staaten übernimmt die Grundversicherung höchstens den doppelten Betrag der Kosten, die bei derselben Behandlung in der Schweiz für die Versicherung anfallen würden.

Bei medizinischen Notfällen – also Krankheit oder Unfall, bei denen eine Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist – werden die Kosten bis zu diesem Betrag übernommen. Da in der Schweiz mindestens 55 % der Spitalkosten von den Kantonen übernommen werden, im Ausland jedoch nicht, entsprechen das bei Spitalaufenthalten in etwa 90 % der Kosten, die derselbe Aufenthalt insgesamt in einem Schweizer Spital gekostet hätte.

Wenn es sich nicht um einen Notfall handelt, zahlt die Grundversicherung für medizinische Leistungen im Ausland in der Regel nicht.

Geplante Behandlungen im Ausland

Ihre Krankenkasse erstattet die Kosten für eine Behandlung im Ausland, wenn Sie die notwendige Behandlung in der Schweiz nicht erhalten können oder die Wartezeiten zu lang wären. Dafür muss die behandelnde Ärzt:in einen begründeten Antrag bei der Vertrauensärzt:in Ihrer Krankenkasse einreichen. Die Versicherung prüft den Antrag und entscheidet nach Rücksprache mit dem vertrauensärztlichen Dienst, ob die Kosten für die Behandlung übernommen werden können.

Transport- und Rettungskosten im Ausland

Hier bestehen oft erhebliche Deckungslücken:

  • Medizinisch notwendige Transporte (z. B. von einem Unfallort zum nächsten Spital) werden zur Hälfte, aber höchstens bis 500 Franken pro Kalenderjahr, von der Grundversicherung übernommen.

  • Rettungskosten im Ausland (z. B. Helikopterbergungen, Rücktransporte in die Schweiz) sind nicht gedeckt.

Es kann sich deshalb lohnen, eine zusätzliche Versicherung abzuschliessen. Zum Beispiel:

  • eine Reiseversicherung bei einer Privatversicherung oder einem Verkehrsclub

  • eine Zusatzversicherung bei einer Krankenkasse

Hinweis: Die REGA bietet ihren Gönner:innen eine kostenlose Rückführung aus dem Ausland in die Schweiz an, wenn diese medizinisch notwendig ist.

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