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Zu Unrecht betrieben? Jetzt den Betreibungsregistereintrag unsichtbar machen

Sind Sie im vergangenen Jahr zu Unrecht betrieben worden und haben Rechtsvorschlag erhoben? Dann können Sie den lästigen Betreibungsregistereintrag mit einem einfachen Gesuch loswerden, denn die Wartefrist dafür ist womöglich bereits abgelaufen.

Seit Anfang Januar 2019 können zu Unrecht Betriebene einen Betreibungsregistereintrag unsichtbar machen, der Konsumentenschutz hat darüber bereits mehrfach informiert. Dazu muss der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben haben. Nach einer dreimonatigen Wartefrist kann man beim zuständigen Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stellen. Wichtig: Diese Möglichkeit besteht auch für ältere Betreibungen. Wenn Sie also schon vor der Gesetzesänderung vom Januar 2019 einen Zahlungsbefehl erhalten haben und dagegen Rechtsvorschlag erhoben haben, ist es gut möglich, dass die dreimonatige Wartefrist bereits abgelaufen ist und Sie mit einem Gesuch den Eintrag im Betreibungsregister «unsichtbar» machen können.

Dazu ein Beispiel: Sie erhalten am 17. Dezember einen Zahlungsbefehl. Die darauf genannte Forderung gegen Sie besteht nicht oder nicht in diesem Umfang. Sie erheben unverzüglich Rechtsvorschlag. Die Wartefrist beginnt einen Tag nach Zustellung des Zahlungsbefehls zu laufen, das heisst in diesem Fall am 18. Dezember. Damit läuft die dreimonatige Frist am 18. März aus. Ab dem 19. März können Sie das Gesuch somit einreichen. Sofern der Gläubiger kein Verfahren auf Beseitigung Ihres Rechtsvorschlages eingeleitet hat und dies innerhalb von 20 Tagen nach Einreichung Ihres Gesuchs auch nicht tun wird, wird das Betreibungsamt Ihr Gesuch gutheissen. Die betreffende Betreibung wird fortan für Dritte nicht mehr sichtbar sein. Die Kosten für das Gesuch belaufen sich auf CHF 40.-.

Webratgeber: Betreibungsregistereintrag unsichtbar machen

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