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Recht auf Garantie: Bundesrat stützt Konsumentenschutz-Forderungen

Das Gewährleistungsrecht ist veraltet und müsste überarbeitet werden: Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat im heute veröffentlichten Postulatsbericht. Der Konsumentenschutz fordert schon seit Jahren stärkere Rechte für die Konsumentinnen und Konsumenten bei der «Garantie». Der Gesetzgeber sollte einerseits offensichtliche Lücken endlich schliessen und andrerseits überfällige Anpassungen vornehmen.

Das Gewährleistungsrecht – umgangssprachlich «Garantie» genannt – muss endlich modernisiert werden. Damit werden nicht nur die Konsumentenrechte verbessert, auch die Umwelt profitiert.

Was sich dringend ändern muss
Der Konsumentenschutz stimmt dem Bundesrat zu, dass das Schweizer Gewährleistungsrecht insbesondere in folgenden Punkten an das EU-Mindestniveau angeglichen werden muss:

  • die Beweislastumkehr innerhalb eines Jahres nach Kauf (weitere Ausführungen unten)
  • ein zwingender Charakter der Gewährleistungsregeln bei Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten (weitere Ausführungen unten)
  • eine Erweiterung des Begriffes «Mangel»
  • eine längere Frist für die Mängelrüge
  • das Recht auf Nachbesserung, bzw. Reparatur
  • eine Update- und Aktualisierungspflicht für digitale Produkte und Produkte mit digitalen Komponenten

Beweislastumkehr muss endlich eingeführt werden
Garantieleistungen werden regelmässig verweigert, weil ein angebliches Selbstverschulden vorliegt. Die Käuferin oder Käufer muss dann belegen, dass der Fehler beim Anbieter liegt. Damit muss endlich Schluss sein. Der Konsumentenschutz fordert, dass die Beweislast wie in der EU umgekehrt wird und neu der Händler beweisen muss, dass die Ware beim Kauf mängelfrei war.

Keine vertraglichen Abänderungen
Die Garantie kann von den Anbietern zur Zeit vertraglich abgeändert oder ganz ausgeschlossen werden. Dies darf in Zukunft nicht mehr möglich sein. Der Konsumentenschutz fordert: Mit der Modernisierung des Gewährleistungsrechts muss umgesetzt werden, dass die Gewährleistungsregeln bei Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten zwingend gelten.

Auswirkungen auf die Umwelt
Können die Konsumentinnen und Konsumenten ihre Ansprüche leichter durchsetzen, erhofft sich der Bundesrat auch positive Auswirkungen auf den Ressourcenverbrauch. Denn die vorgeschlagenen Änderungen im Gewährleistungsrecht könnten indirekt auch betrügerischer Verkürzung der Produktlebensdauer (geplante Obsoleszenz) entgegenwirken. Der Bundesrat spricht sich in seinem Bericht jedoch gegen ein Verbot der geplanten Obsoleszenz aus. Der Konsumentenschutz, der sich seit Jahren für eine bessere Reparierfähigkeit von Produkten einsetzt, fordert hingegen ein striktes Vorgehen. Mit einem Verbot könnte auch das betrügerische Vorgehen einzelner Anbieter vermindert werden.

Konsumentenanliegen haben es schwer im Parlament
Im Jahr 2020 hat der Nationalrat die Einführung der Beweislastumkehr mit 90 zu 87 Stimmen abgelehnt. Und erst letzte Woche lehnte der Nationalrat die Einführung des Widerrufsrechts im Online-Handel mit 117 zu 75 Stimmen ab. Das Parlament zementierte so, dass die Schweizer Bevölkerung gegenüber der europäischen weiterhin benachteiligt sein soll.
Der Postulatsbericht stützt die Forderungen des Konsumentenschutzes weitgehend. Nun muss das Gesetz unverzüglich und konsumentenfreundlich überarbeitet werden.

Hintergrundinformationen

Kauf bedeutet schon lang nicht mehr «Ware gegen Bargeld»
Das veraltete Gewährleistungsrecht stammt aus den 1910er Jahren. In dieser Zeit war der Kauf ein physischer Austausch von Waren gegen Bargeld. Verständlicherweise fehlen Regelungen für digitale Produkte oder Produkte mit digitalen Komponenten vollständig. Es ist daher überfällig, dass die Regelungen an die technischen Entwicklungen und die aktuelle wirtschaftliche Realität angepasst werden.

Was bedeutet Gewährleistung
Gewährleistung – im Volksmund bekannt als «Garantie» – bedeutet, dass ein Händler während zwei Jahren dafür einstehen muss, dass die Ware ohne Mangel ist. Ist eine Ware mangelhaft, haben Konsumentinnen und Konsumenten innert zwei Jahren das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, eine Minderung des Kaufpreises zu beanspruchen oder den Ersatz der Ware zu verlangen.