Kostenvoranschlag: Wie teuer ist er und wann ist er verbindlich?
Ein Kostenvoranschlag zeigt Ihnen schon im Voraus, was eine Dienstleistung oder ein Produkt kosten könnte. Häufig ist er kostenlos, aber nicht immer. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Kosten erlaubt sind und wann Sie sich auf die Offerte verlassen können, ohne dass es später eine Überraschung gibt.
Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?
Ein Kostenvoranschlag ist oftmals kostenlos, denn in vielen Fällen kann er ohne grossen Aufwand erstellt werden. Wird aber im Voraus ein bestimmter Betrag vereinbart, so schulden Sie diesen.
Doch auch wenn Sie nichts vereinbart haben, können unter gewissen Umständen Gebühren für den Kostenvoranschlag erhoben werden. Grundsätzlich gilt: Sobald eine Handwerker:in für Sie tätig wird, darf der Aufwand verrechnet werden. Dies ist der Fall, wenn die Handwerker:in einen erheblichen Aufwand betreiben muss (Untersuchungen, Messungen, Berechnungen, Pläne etc.). Die Offerte ist auch zu bezahlen, wenn Sie den Auftrag danach an eine dritte Partei vergeben.
Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall nach den Kosten einer Offerte. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass ein Kostenvoranschlag gratis ist oder wie viel er maximal kosten wird. Vorsicht, oft sind solche Kosten auch in den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) versteckt.
Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?
Verbindlich ist ein Kostenvoranschlag immer dann, wenn Sie mit Handwerker:innen für definierte Leistungen einen festen Preis (Fixpreis) vereinbart haben. Machen Sie dies aus Beweisgründen am besten schriftlich.
Entstehen bei einem Fixpreis trotzdem höhere Kosten, so muss die Offertensteller:in Sie sofort darüber informieren und abklären, ob Sie die Leistung weiterhin wünschen. Wurden Sie allerdings nicht über die höheren Kosten informiert oder lehnen Sie die Leistung ab, so müssen Sie die Mehrkosten nicht bezahlen. Ausgenommen davon sind aber ausserordentliche Umstände, die die Handwerker:innen nicht vorhersehen konnten. Das sind zum Beispiel unerwartete geologische Verhältnisse, Wassereinbrüche, Asbest, Gasaustritte, Radioaktivität, sehr grosse Steigerungen von Lohn- oder Materialkosten, einschneidende behördliche Massnahmen wie ein Baustopp (Art. 373 OR).
Bei Offerten, die «nach Aufwand», «nach Arbeiten in Regie» oder als «ungefähre Preisangabe» berechnet sind, können die Kosten höher ausfallen. Hier gelten Überschreitungen bis zu 10 % als verhältnismässig und müssen akzeptiert werden. In manchen Branchen sind auch grössere Abweichungen möglich. Bei Zahnärzt:innen sind zum Beispiel 15 % zulässig. Um böse Überraschungen zu vermeiden, bestehen Sie auf einen Fixpreis oder, wenn dies nicht möglich ist, vereinbaren Sie ein Kostendach (auch Preisobergrenze genannt).
Im Kostenvoranschlag sollten folgende Punkte aufgelistet sein:
- Art und Umfang der Arbeiten
- Preis (z. B. Kostendach)
- Arbeitsaufwand & Materialkosten
- Wegkosten
- Erfüllungszeitraum
Gilt auch eine mündliche Abmachung?
Mündliche Abmachungen sind grundsätzlich rechtlich verbindlich. Mit anderen Worten: Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich die Vertragsparteien über dessen wesentliche Punkte (z. B. Gegenstand und Preis) einig sind, unabhängig davon, ob die Vereinbarung mündlich oder schriftlich getroffen wurde.
Aber: Bei mündlichen Abmachungen können Sie im Streitfall nur schwer beweisen, was Sie genau vereinbart haben. Ohne schriftliche Unterlagen oder unabhängige Zeug:innen steht Aussage gegen Aussage. Wenn es zu einem gerichtlichen Streit käme, hätten Sie ohne Belege kaum Chancen, Ihre Version durchzusetzen. Deshalb ist es ratsam, auf eine schriftliche Offerte oder Bestätigung per E-Mail oder SMS zu bestehen.
Was Sie sonst noch wissen müssen, wenn Sie einen Werkvertrag abschliessen, erfahren Sie in unserem Online-Ratgeber «Alles Wichtige über den Werkvertrag: Kosten, Mängel und Fristen».
Wir empfehlen
Benötigen Sie weitere Informationen? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin:
