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Welche Verjährungsfristen gibt es?

Zwischen den vielen unterschiedlichen Verjährungsfristen geht der Überblick schnell verloren.  Wir stellen für Sie zusammen, was wann verjährt.

Allgemeines

Verjährung betrifft nahezu alle Lebensbereiche – von alltäglichen Rechnungen bis zu komplexen Schadenersatzforderungen. Wer die Fristen kennt, kann seine Ansprüche rechtzeitig geltend machen und vermeidet, dass Forderungen unnötige verloren gehen.

Begriff

Der Begriff «Verjährung» bedeutet, dass eine Forderung nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Mit anderen Worten: Die Schuld bleibt zwar bestehen, kann aber nicht mehr eingefordert werden, wenn die Schuldner:in sich auf die Verjährung beruft.

Die Verjährung sorgt also dafür, dass Streitigkeiten nicht endlos offenbleiben. Sie schafft Rechtssicherheit für beide Seiten, verlangt aber auch, dass Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden müssen.

Beginn der Verjährung

Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel, sobald der Anspruch fällig wird (Art. 130 Abs. 1 OR). In einigen Fällen läuft sie jedoch nicht ab der Fälligkeit, sondern ab einem anderen Zeitpunkt:

  • Kaufvertragsmängel: Ablieferung der Ware
  • Werkverträge: Abnahme des Werkes
  • Schadenersatzansprüche: Kenntnis vom Schaden oder der verantwortlichen Person
  • Renten: Eintritt des Vorsorgefalles (Alter, Tod, Invalidität)

Das ist wichtig, weil viele irrtümlich glauben, die Frist beginne erst mit einer Mahnung oder wenn ein Streit entsteht. Tatsächlich beginnt sie oft schon früher, was leicht übersehen wird.

Unterbrechung und Stillstand

Eine Verjährung kann unterbrochen werden, das heisst: Die laufende Frist wird gestoppt und beginnt nach der Unterbrechung von Neuem. Folgende Handlungen unterbrechen die Verjährung (Art. 135 OR; nicht abschliessende Aufzählung):

  • Anerkennungshandlung durch Schuldner:in: Schuldanerkennung, Stundungsvereinbarung, Erklärung der Schuldner:in, demnächst zu zahlen, Teilzahlung, Akontozahlung, Zinszahlung oder Vergleich
  • Unterbrechungshandlungen durch Gläubiger:in: Einleitung eines Betreibungsverfahrens, Schlichtungsgesuch, Klage und Eingabe im Konkurs

Daneben gibt es den sogenannten Stillstand der Verjährung (z. B. während laufender Verhandlungen). Allerdings ist dieser im Gesetz sehr eingeschränkt geregelt (Art. 134 OR).

Relative und absolute Fristen

Bei Forderungen aus Schadenersatz und ungerechtfertigter Bereicherung gibt es zwei unterschiedliche Fristen:

Die relative Frist von drei Jahren beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Schaden und die verantwortliche Person bekannt werden.

Die absolute Frist von zehn Jahren beginnt mit dem schädigenden Verhalten beziehungsweise deren Ende unabhängig von der Kenntnis darüber.

Das bedeutet: Manche Ansprüche verjähren bereits, bevor sie entdeckt werden, zum Beispiel bei versteckten Schäden, die erst nach langer Zeit sichtbar werden.

Verzicht auf Verjährung

Ein Verzicht auf die Verjährung im Voraus ist nicht erlaubt. Wird aber eine verjährte Schuld freiwillig beglichen, kann der Betrag nicht zurückgefordert werden.

Wer also eine alte, eigentlich verjährte Rechnung freiwillig bezahlt, kann das Geld später nicht mehr zurückfordern.

Praktische Folgen

Verjährung heisst nicht, dass die Forderung einfach verschwindet. Sie bleibt bestehen, ist aber nicht mehr einklagbar, wenn sich die Schuldner:in auf die Verjährung beruft. Das ist ein wichtiger Unterschied. Viele Leute denken fälschlicherweise, die Forderung löse sich in Luft auf. Tatsächlich bleibt sie bestehen, nur ohne rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit.

Übersicht zu den Verjährungsfristen

Grundsatz: 10 Jahre (Art. 127 OR)

Grundsätzlich gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für alle Forderungen, für welche im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Abweichende Verjährungsfristen (Art. 128 OR)

Die nachfolgenden Verjährungsfristen weichen vom allgemeinen Grundsatz von zehn Jahren ab. Sie sind entweder in Art. 128 OR oder in Spezialgesetzen geregelt.

1 Jahr

  • Mängelrechte bei gebrauchten, beweglichen Kaufsachen (falls die Frist vertraglich auf ein Jahr reduziert wurde, sonst zwei Jahre; Art. 210 Abs. 4 lit. a OR); z. B. Kauf eines gebrauchten Elektrovelos oder Occasionautos

2 Jahre

  • Mängelrechte bei beweglichen Kaufsachen (Art. 210 Abs. 1 OR); z. B. Kauf eines Smartphones im Elektrofachhandel
  • Mängelrechte bei beweglichen Werken (Art. 371 Abs. 1 OR); z. B. Schreiner liefert ein Möbel nach Mass

3 Jahre

  • Schadenersatzansprüche aus Produkthaftung (Art. 9 PrHG); z. B. Verletzung durch einen defekten Wasserkocher
  • Schadenersatzansprüche aus Haftpflicht (Art. 60 Abs. 1 OR; ab 01.01.2020): Ab Kenntnis vom Schaden bzw. der verantwortlichen Person (relative Verjährungsfrist); z. B. Verkehrsunfall mit Blechschaden
  • Schadenersatzansprüche aus Körperverletzung oder Tötung (Art. 60 Abs. 1bis OR; ab 01.01.2020): Ab Kenntnis vom Schaden bzw. der verantwortlichen Person (relative Verjährungsfrist); z. B. Skiunfall mit Beinbruch
  • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 67 OR; ab 01.01.2020); z. B. Twintzahlung an die falsche Person, Bezahlung von 1’000 statt 100 Franken.

5 Jahre

  • Lebensmittel, wenn sie an Konsument:innen verkauft wurden (inkl. Zigaretten); z. B. Obst, Gemüse, Milchprodukte, Brot
  • Waren des täglichen Bedarfs; z. B. Hygiene- und Kosmetikartikel, Schmuck, Batterien, Kerzen
  • Gutscheine für kleinere Waren wie Spielsachen, Kleider, Bücher, Lebensmittel und Restaurantbesuche
  • Restaurantrechnungen
  • Handwerksarbeiten (Art. 371 Abs. 2 OR); z. B. Maler- oder Gipserarbeiten, elektrische Installationen
  • Rechnungen von Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Hebammen, Masseur:innen, Optiker:innen und Pflegefachpersonen
  • Rechnungen von Anwält:innen, Notar:innen, Steuerberater:innen, Treuhänder:innen
  • Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmer:innen; z. B. ausstehender Monatslohn
  • Mängel bei Kauf, Umbau und Reparatur von Land oder Gebäuden (Art. 219 OR); z. B. undichte Dachsanierung bei einem Wohnhaus
  • Miet-, Pacht- und Kapitalzinsen; z. B. offener Mietzins
  • Darlehenszinsen (nicht aber Verzugszinsen)
  • Unterhaltszahlungen (Alimente); z. B. nicht bezahlter Kindesunterhalt
  • Renten; z. B. ausstehende Rente der Pensionskasse
  • Zeitungsabonnements
  • Internet-, TV- oder Telefonanschluss
  • Steuern
  • Versicherungen, die nach dem 01.01.2022 abgeschlossen wurden (Art. 46 VVG):
    • Ansprüche gegenüber Privatversicherungen; z. B. Hausrat, Haftpflicht, Zusatzversicherung der Krankenkasse
    • Prämien von Privatversicherungen
  • Prämien der obligatorischen Krankenkasse (Art. 24 ATSG)

10 Jahre

  • Gutscheine für Reisen, Hotelübernachtungen oder Vorführungen
  • Rückgabe von Darlehen
  • Forderungen von Treuhänder:innen, sofern die Leistung wie Buchhaltung und Rechnungswesen im Vordergrund steht (BGer-Urteil 4C.188/2005)
  • Alle Forderungen, für welche keine andere Frist gilt (Art. 127 OR)
  • Schadenersatzansprüche aus Haftpflicht (Art. 60 Abs. 1 OR; ab 01.01.2020): Ab dem schädigenden Verhalten bzw. dessen Ende (absolute Verjährungsfrist); z. B. Verkehrsunfall mit Blechschaden

20 Jahre

  • Verlustscheine ab 1997 (ältere Verlustscheine sind am 01.01.2017 verjährt)
  • Schadenersatzansprüche aus Körperverletzung oder Tötung (Art. 60 Abs. 1bis OR; ab 01.01.2020): Ab dem schädigenden Verhalten bzw. dessen Ende (absolute Verjährungsfrist); z. B. Ski-Zusammenprall mit Beinbruch

Unverjährbar

  • Grundpfandforderungen (Art. 807 ZGB); z. B. Hypothekarschuld auf einem Einfamilienhaus

Oft entstehen Ansprüche mit dem Abschluss eines Vertrages. Was Sie dazu wissen müssen, lesen Sie in unserem Ratgeber «Wann ist ein Vertrag zustande gekommen und verbindlich?».