Rückerstattung für verspätete Züge im Ausland
Die meisten europäischen Reisedestinationen können mittlerweile unkompliziert und nachhaltig mit dem Zug erreicht werden. Doch was tun, wenn etwas schiefgeht? Verspätungen, Ausfälle und andere Unannehmlichkeiten können nicht nur den Reiseplan durcheinanderbringen, sondern auch die Laune trüben. In solchen Situationen ist es wichtig, seine Rechte als Fahrgäst:in zu kennen und diese auch effektiv durchsetzen zu können.
Verspätung des Zuges im Ausland
In Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien gelten jeweils die gleichen Regeln: kommen Reisende aufgrund von Verspätungen oder Ausfällen mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielort an, kann ein Anspruch auf Rückerstattung von 25 % des Fahrpreises erhoben werden. Bei mehr als 120 Minuten Verspätung sind es sogar 50 %. Wie Sie diesen Anspruch geltend machen können, ist allerdings von Land zu Land unterschiedlich. Grundsätzlich muss eine Rückerstattung beim ursprünglichen Verkäufer beantragt werden. Wenn Sie daher Ihr Ticket für eine Auslandreise bei der SBB gekauft haben, können Sie die Rückerstattung bei der SBB beantragen.
Welche Regeln bei Verspätungen in der Schweiz gelten, erfahren Sie in unserem Online-Ratgeber «Wann erhalte ich eine Entschädigung bei Verspätung?».
Deutschland (DB):
Um in Deutschland eine Rückerstattung zu erhalten, benötigen Sie zunächst eine Bestätigung der Verspätung durch das Zugpersonal. Anschliessend können Sie mithilfe des Fahrgastrechte Formulars entweder online oder in einem Servicecenter eine Erstattung beantragen. Am besten fordern Sie das Formular direkt im verspäteten Zug beim Personal an.
Die Deutsche Bahn erstattet Verspätungen nur, wenn sie im Verantwortungsbereich des Bahnunternehmens liegen. Betritt beispielsweise eine Drittperson unbefugt die Gleise oder verspätet sich der Zug aufgrund einer Naturkatastrophe, erfolgt keine Rückerstattung.
Österreich (ÖBB):
Auch in Österreich müssen Sie zunächst eine Bestätigung der Verspätung einholen. Das ist einerseits beim Zugpersonal möglich, andererseits auch online oder per E-Mail an den Kund:innenservice.
Wenn sich Ihr Zug verspätet oder Sie nicht die Leistungen bekommen, die Sie gebucht haben (ein sogenanntes Downgrade), können Sie eine (Teil-) Erstattung über das Formular der ÖBB beantragen. Ein Downgrade liegt zum Beispiel vor, wenn Sie statt einen Platz im Liegewagen nur einen Liegesessel bekommen.
Frankreich (SNCF):
In Frankreich müssen Sie keine Entschädigung beantragen, vorausgesetzt Sie haben bei der Buchung Ihre Kontaktdaten hinterlegt. Im Falle einer verspäteten Ankunft erhalten Sie automatisch eine SMS oder E-Mail, mit Anweisungen für eine Rückerstattung oder eine Umbuchung. Haben Sie Ihr Ticket am Schalter gekauft, können Sie es direkt dort zurückgeben oder alternativ über das Formular G30 eine Entschädigung beantragen.
Eine Ausnahme gibt es beim Hochgeschwindigkeitsverkehr TGV. Dort werden bereits Verspätungen ab 30 Minuten zu 25 % erstattet, ab 120 Minuten sind es 50 %. In nationalen TGV Zügen gibt es ab 180 Minuten Verspätung sogar 75 % des Ticketpreises zurück. Damit Sie die Entschädigung erhalten, müssen Sie das Formular G30 online ausfüllen.
Italien (Trenitalia):
Bei Trenitalia können Entschädigungen auf verschiedene Wege eingefordert werden. Eine Möglichkeit ist es, den Ticketschalter oder das Reisebüro zu besuchen, welches das Ticket ausgestellt hat. Eine Rückerstattung können Sie aber auch online mittels Web-Formular einfordern.
Zugausfall
Kommt es zu einem Zugausfall, müssen Bahnbetreiber in Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien für ein Ersatzverkehrsmittel sorgen. Kann die Weiterreise nicht gewährleistet werden, muss das Bahnunternehmen für eine Taxifahrt ans Ziel oder eine Unterkunft, inklusive der Beförderung dorthin und wieder zurück, sorgen. Diese Regelung gilt, auch wenn der Zugausfall nicht im Verantwortungsbereich der Bahn liegt. Der im Nah- und Regionalverkehr festgelegte Höchstbetrag für eine Hotelübernachtung beträgt dabei 80 Euro pro Person, für eine Taxifahrt 50 Euro pro Person. Es wird auf jeden Fall empfohlen, sich zuerst an das Bahnunternehmen zuwenden, bevor Ausgaben getätigt werden.
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