Muss ich eine Umtriebsentschädigung oder Busse fürs Parkieren bezahlen?
Sie haben Ihr Auto kurz auf einem privaten Parkplatz geparkt, daraufhin haben Sie von der Eigentümer:in eine Rechnung erhalten. Ob Sie diese bezahlen müssen, erfahren Sie in diesem Online-Ratgeber.
Nicht jede Forderung ist berechtigt. Erhalten Sie eine Rechnung resp. Busse, empfiehlt es sich zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine ausreichende rechtliche Grundlage besteht und ob die Höhe der Forderung nachvollziehbar ist.
Was ist eine Umtriebsentschädigung?
Eine Umtriebsentschädigung ist eine zivilrechtliche Forderung der Grundstückseigentümer:in oder -mieter:in auf Schadenersatz für das rechtswidrige Parken des Fahrzeugs auf dem betroffenen Grundstück. Umtriebsentschädigungen werden oft als Busse, oder Privatbusse bezeichnet, obwohl dies rechtlich nicht korrekt ist, denn Bussen dürfen grundsätzlich nur durch die Polizei ausgestellt werden.
Die Entschädigungen werden oft nicht von den Eigentümer:innen, sondern von einem dafür beauftragten Privatunternehmen eingefordert. Die Absender:innen solcher Forderungen erhalten die Informationen aus einer Abfrage der Fahrzeugkennzeichen. Diese können Ihre Informationen unter Umständen auch dann bekommen, wenn Sie Ihre Kennzeichen-Auskunft gesperrt haben.
Keine Umtriebsentschädigung auf öffentlichem Grund
Prüfen Sie in einem ersten Schritt, ob die Eigentümer:in auf diesem Parkplatz überhaupt dazu berechtigt war, eine Entschädigung einzufordern. Es kommt nicht selten vor, dass Eigentümer:innen über ihr berechtigtes Gebiet hinaus handeln. Um die Berechtigung zu überprüfen, kann Ihnen ein Blick ins kantonale Geoportal helfen.
Haben Sie auf öffentlichem Grund parkiert, ist eine private Umtriebsentschädigung grundsätzlich nicht zulässig.
Gilt der Parkplatz als privater oder öffentlicher Grund?
Die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Parkplatz hat auch das Bundesgericht beschäftigt. Im Entscheid BGer 6B_384/2020 (BGE 148 IV 30) hat es festgehalten, dass private Areale, die zu bestimmten Zeiten als öffentliche Parkplätze zur Verfügung gestellt werden, während diesen Zeiten als öffentliche Strassen nach Art. 1 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV) gelten. Damit ist das Strassenverkehrsgesetz (SVG) auf solche Areale anwendbar.
In dem Bundesgerichtsfall hat die Autofahrer:in auf einem Privatareal geparkt, welches der Öffentlichkeit von 17.00 bis 6.00 Uhr als bezahlter Parkplatz zur Verfügung gestellt wird. Während einer knappen halben Stunde, zwischen 19.51 und 20.19 Uhr, hat sie keine Parkgebühr bezahlt. In solchen Konstellationen darf die Polizei gemäss Bundesgericht eine Ordnungsbusse nach Ordnungsbussenverordnung (OBV) (in diesem Fall in Höhe von 40 Franken) verteilen.
Höhe der Umtriebsentschädigung
Das Bundesgericht hat in einem Fall eine Umtriebsentschädigung von rund 52 Franken als angemessen erachtet. Eine realistische Entschädigung für den tatsächlich entstandenen Aufwand kann als Faustregel genommen werden.
Was gilt bei Vorliegen eines richterlichen Verbots
Neben der Forderung von Umtriebsentschädigungen können Grundstückseigentümer:innen oder -mieter:innen auf ihrem Grundstück ein richterliches Verbot verhängen lassen. Dies berechtigt sie dann dazu, mittels Strafanzeige bei der Polizei eine Busse einzufordern.
Die Verbotstafel muss eine eindeutige Formulierung des Verbots, der Berechtigten (z. B. Mieter:innen, Besucher:innen und Kund:innen) und der Sanktion (max. 2’000 Franken) aufweisen. Von einem generellen Parkverbot bis zu einem Verbot für bestimmte Fahrzeugkategorien oder eingeschränkten Parkzeiten ist bei der Formulierung alles möglich.
Oft fordern die Eigentümer:innen zusätzliche Handlungen wie beispielsweise das Bedienen einer Parkuhr, das Hinterlegen einer Parkkarte oder das Registrieren in einer App. Strittig ist, ob die Tafel diese Zusatzbedingungen enthalten muss oder nicht. Das Bezirksgericht Baden hat einen Autofahrer freigesprochen, weil der Hinweis fehlte, dass die Parkuhr auch für die ersten 15 Gratisminuten bedient werden muss. Auch der Statthalter von Affoltern am Albis hat ein Verfahren eingestellt, weil der Hinweis fehlte, dass das Parken gebührenpflichtig sei. Das Zürcher Obergericht kam in einem ähnlich gelagerten Fall zum selben Schluss. Darüber hinaus vertreten auch Verkehrsrechtsexpert:innen diese Auffassung. Ob eine Tafel genügend klar oder vollständig formuliert ist, muss aber im Einzelfall entschieden werden.
Fehlt ein klares richterliches Parkverbot, entfällt die strafrechtliche Grundlage wegen Missachtung eines bestehenden richterlichen Verbotes.
Das Bezirksgericht Baden hat einen Autofahrer freigesprochen, weil der Hinweis fehlte, dass die Parkuhr auch für die ersten 15 Gratisminuten bedient werden muss. Auch der Statthalter von Affoltern am Albis hat das Verfahren eingestellt, weil der Hinweis fehlte, dass das Parken gebührenpflichtig sei. Das Zürcher Obergericht kam in einem ähnlich gelagerten Fall zum selben Schluss. Darüberhinaus vertreten auch Verkehrsrechtsexpert:innen diese Auffassung. Ob eine Tafel genügend klar oder vollständig formuliert ist, muss aber im Einzelfall entschieden werden.
Fehlt ein klares richterliches Parkverbot, entfällt die strafrechtliche Grundlage wegen Missachtung eines bestehenden richterlichen Verbotes.
Strafanzeige
Falls Sie eine Umtriebsentschädigung nicht bezahlen, kann die Eigentümer:in bei Vorliegen eines richterlichen Verbots bei der Polizei innert drei Monaten Anzeige erstatten. Sobald der Eigentümer:in bekannt wird, wer die Parksünder:in ist (bzw. auf wen das Auto zugelassen ist), beginnt die Antragsfrist. Die Eigentümer:in hat der Anzeige ein Foto der Tafel sowie des unerlaubt geparkten Autos (mit Datum, Uhrzeit und Umgebung) beizulegen. Nach der Prüfung erlässt die Staatsanwaltschaft dann einen Strafbefehl, der jedoch keinen Eintrag ins Strafregister zur Folge hat. Um die Sachlage prüfen zu können, hat die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO, Akteneinsicht zu verlangen. Die Maximalbusse für unerlaubtes Parken auf privatem Gelände beträgt 2’000 Franken. Die volle Ausschöpfung des Bussenrahmens ist jedoch für ausserordentliche Fälle vorbehalten. In der Regel entsprichen die Bussen einer üblichen Ordnungsbusse zwischen 40 und 100 Franken zuzüglich Verfahrenskosten von rund 200 Franken.
In der Praxis verzichten zudem viele Eigentümer:innen auf eine Strafanzeige und fordern von den Parksünder:innen lediglich die Umtriebsentschädigung für ihre Aufwände.
Besitzesstörung durch Parksünder:innen?
Im Kanton Zürich hat sich eine Autofahrerin erfolgreich gegen einen Strafbefehl gewehrt. Sie hatte für das Parken bezahlt, aber die bezahlte Parkzeit um 2 Stunden überschritten. Deshalb hat sie einen Strafbefehl wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots erhalten. Das Obergericht hat diesen mit Entscheid OGer/ZH SU210040-O/U/bs aufgehoben.
Das Obergericht entschied, dass die Eigentümer:in nicht in ihrem Besitz gestört war, weil sie den Parkplatz den Autolenkenden zur Verfügung stellte. Aus diesem Grund sei der Parkplatz als öffentliche Strasse anzusehen und damit das Strassenverkehrsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen anzuwenden. Das Gericht fand klare Worte und führte aus, dass richterliche Verbote nach Art. 258 ZPO nicht für das Eintreiben von allenfalls geschuldeten Parkgebühren existieren. Es liegt gemäss Obergericht Zürich kein strafbarer Verstoss gegen ein richterliches Parkverbot vor, wenn der Parkplatz der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.
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