Fair-Preis-Initiative: Das bringt der indirekte Gegenvorschlag für die Konsumenten
Grosser Erfolg im Kampf gegen überhöhte Preise in der Schweiz: Das Parlament hat heute einem Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative deutlich zugestimmt. Falls es kein erfolgreiches Referendum gibt, wird das Initiativkomitee die Volksinitiative zurückziehen. Damit würde der indirekte Gegenvorschlag in Kraft treten, ohne dass es eine Volksabstimmung gibt. Der Konsumentenschutz zeigt auf, was die neuen Gesetze für Vorteile für die Konsumentinnen und Konsumenten bringen.
Diskriminierung im Online-Handel wird gestoppt
Kernstück des Gegenvorschlags ist ein Verbot von Preisdiskriminierungen im Online-Handel (sogenanntes Geoblocking-Verbot). Wer bei einem ausländischen Online-Shop etwas bestellen will, wird oft auf die Schweizer Website des Anbieters umgeleitet, auf der die Preise dann häufig massiv höher sind. Dieses sogenannte Geoblocking wird nun grundsätzlich verboten, «Einkaufen wie Einheimische» heisst die neue Devise:
Was bedeutet das Geoblocking-Verbot?
Für in- und vor allem ausländische Online-Shops ist es neu verboten Kunden aus der Schweiz ungerechtfertigt zu diskriminieren, insbesondere:
- Darf ein Kunde ohne Zustimmung nicht einfach auf eine andere Webseite weitergeleitet werden oder der Zugang zu einem Online-Shop blockiert werden.
- Ein Kunde aus der Schweiz darf grundsätzlich nicht bei den Preisen oder bei den Zahlungsmitteln diskriminiert werden.
- Ein Kunde aus der Schweiz muss auch auf einer ausländischen Website bestellen können (es muss jedoch keine Lieferung in die Schweiz angeboten werden, siehe unten).
Als Grundsatz gilt: Bei ausländischen Online-Shops haben Kunden aus der Schweiz grundsätzlich die gleichen Rechte wie Kunden aus dem jeweiligen Land
Welche Vorteile bringt das Geoblocking-Verbot für die Konsumentinnen und Konsumenten aus der Schweiz?
Am meisten profitieren die Konsumenten aus der Schweiz bei Dienstleistungen, die im Ausland angeboten werden: Ob Reisen, Ferienwohnungen, Hotels, Automieten oder Tickets für Veranstaltungen, Konzerte, Freizeitparks, etc.: Kunden aus der Schweiz können nun direkt im Ausland zu den gleichen Konditionen buchen wie ein Einheimischer. Bisher mussten sie für die gleiche Dienstleistung oft mehr bezahlen.
Was wird neu bei Warenlieferungen? Müssen ausländische Online-Shops nun ihre Waren zwingend in die Schweiz liefern?
Nein, es besteht nach wie vor keine Lieferpflicht in die Schweiz, aber ein Online-Shop im Ausland muss die Ware auch einem Schweizer Kunden an eine Adresse im jeweiligen Land liefern.
Was bringt ein Geoblocking-Verbot, wenn Waren ja gar nicht in die Schweiz geliefert werden müssen?
In Deutschland gibt es bereits Lieferadressen zur Abholung von Paketen und auch einen Anbieter, der Pakete in die Schweiz weiterversendet. Solche Anbieter haben nun Rechtssicherheit und könnten sich auch in anderen ausländischen Ländern vermehrt etablieren. Damit wird es für Online-Shops immer schwieriger, in der Schweiz für die gleichen Produkte überrissene Preise zu verlangen.
Ausserdem gibt es viele Anbieter, die “nur” vom Ausland aus Kunden in der Schweiz bedienen:
Was gilt, wenn ein ausländischer Anbieter seine Waren vom Ausland aus in die Schweiz liefert?
Grundsätzlich muss ein solcher Anbieter neu zu den gleichen Preisen und Bedingungen in die Schweiz liefern wie im Ausland, ausser es gibt «sachliche Rechtfertigungsgründe» für einen höheren Preis. Solche Gründe sind zum Beispiel unterschiedliche Mehrwertsteuern oder Versand- und Verzollungskosten. Konsumenten aus der Schweiz müssen weiterhin einen Aufpreis für den Versand und die Verzollung hinnehmen – mehr aber nicht. Deshalb ist auch hier von spürbaren Preissenkungen bei vielen Anbietern auszugehen.
Gilt die Regelung für alle Produkte und Dienstleistungen?
Nein, die Schweiz hat die gleichen Ausnahmen vorgesehen wie die EU, zum Beispiel für Dienstleistungen im Finanzbereich, öffentlichen Verkehr, Gesundheitsbereich, Glücksspiele oder audiovisuelle Dienste (Streaming-Dienstleister wie Netflix oder Pay-TV).
Ab wann gelten die Änderungen?
Wenn es kein Referendum gibt, könnten die Gesetzesänderungen rasch in Kraft treten – der genaue Zeitpunkt bestimmt der Bundesrat.
Kartellgesetzänderung: Abhängige Unternehmen können sich künftig gegen Missbräuche wehren
Auch KMU profitieren vom Gegenvorschlag des Parlamentes: Wenn Unternehmen aus der Schweiz von einer Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Anbieters abhängig sind, weil es keine zumutbare Ausweichmöglichkeit gibt, können sie sich nun an die Wettbewerbskommission wenden, falls der Lieferant seine Marktmacht missbräuchlich ausnutzt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich ein Lieferant weigert, ein abhängiges Unternehmen aus der Schweiz im Ausland zu den dort geltenden Preisen und Bedingungen zu beliefern und stattdessen auf den Generalimporteur in der Schweiz verweist, der nur zu höheren Preisen verkauft. Diese Praxis ist derzeit weit verbreitet, führt zu höheren Produktionskosten der Unternehmen und trägt damit zu den überhöhten Endverkaufspreisen in der Schweiz bei. Von der Kartellgesetzänderung profitieren die Konsumentinnen und Konsumenten indirekt auch.
