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Abgesagte oder verschobene Laufveranstaltungen

Viele Laufveranstaltungen in der Schweiz wurden präventiv verschoben oder ganz abgesagt, um die weitere Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Die Organisatoren der Running-Anlässe informieren, dass die Startplätze für das nächste Jahr gültig bleiben oder bitten die Angemeldeten, das diesjährige Startgeld als Spende zu Gunsten des Veranstalters zu betrachten. Nichtsdestotrotz sollen und dürfen Läuferinnen und Läufer selbst entscheiden, wie ihr bereits bezahltes Startgeld genutzt wird. Auch wenn die AGB des Veranstalters es anders vorsehen: Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung des Startgelds. Bei einer Absage wie auch bei einer Verschiebung des Laufs.

Von acht stichprobenmässig untersuchten Schweizer Volksläufen, bieten sechs keine oder nur teilweise Rückerstattung an. Vorbildlich reagierten der Winterthurer- und der Muttenzer Marathon. Die Veranstalter in Muttenz gaben den Teilnehmerinnen und Teilnehmer drei Wahlmöglichkeiten und agieren damit aus Sicht des Konsumentenschutzes vorbildlich: Startgeld einsetzen für die Teilnahme am Marathon 2021, Startgeld spenden oder Startgeld vollumfänglich zurückerhalten.

Informationen zu allfälligen Gebühren, die Ihnen der Veranstalter in Rechnung stellt, finden Sie hier.

Falls Sie als Konsument keine alternative Leistungserfüllung annehmen können oder wollen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Geldleistung beim Veranstalter zurückzufordern. Hierfür gibt es keine Formvorschriften, eine einfache Mitteilung ist ausreichend. Sollte der Anbieter eine Rückerstattung dennoch verweigern, empfiehlt es sich den Rückerstattungsanspruch schriftlich einzufordern, um Ihren Anspruch zu unterstreichen und im Falle einer späteren juristischen Streitigkeit ihre Forderung belegen zu können. Sie können dazu auf unser Musterschreiben zurückgreifen.

Musterschreiben