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Negativpreis für Airbnb

Kundenunfreundliche und unlesbare Geschäftsbedingungen sind weit verbreitet. In Zusammenarbeit mit dem Beobachter, der acsi aus dem Tessin und der Westschweizer FRC untersuchte der Konsumentenschutz die AGB von Anbietern aus unterschiedlichsten Branchen auf Fairness und Ausgewogenheit. Airbnb schlägt mit ihren AGB dem Fass den Boden aus und geht als klare «Siegerin» hervor.

Das Kleingedruckte von Airbnb umfasst über 36’000 Wörter, sind zum grossen Teil ausschliesslich in Englisch verfügbar und sind neben dem Hauptdokument in acht weitere separate Kapitel aufgeteilt. Zudem muss der Kunde zu Beginn entscheiden, ob für ihn die Variante «european users» oder «non-european users» gilt. Für in der Schweiz lebende Personen gilt die zweite Fassung, was nicht jedem Nutzer auf Anhieb klar sein dürfte.

Lesedauer von weit mehr als vier Stunden

Konsumentenschützer Lauritz Mori verlas die Airbnb-Bestimmungen in die Beobachter-Kamera: Nach einer Vorlesedauer von 4 Stunden und 17 Minuten warf Mori entnervt und erschöpft das Handtuch. «Man müsste einen ganzen Tag investieren, um die AGB der Airbnb auch nur halbwegs zu verstehen», zieht er Bilanz. Auch Powersnacks und starker Kaffee halfen nicht.

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Das Gesetz verbietet unfaire AGB

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet AGB, die Konsumenten «erheblich und ungerechtfertigt» benachteiligen. Der Kunde muss in der Lage sein, sich mit Hilfe der AGB über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Für den Nutzer, der über Airbnb ein Zimmer für eine Nacht mieten möchte, ist dies offensichtlich nicht möglich.

Die AGB von Airbnb sind somit nicht mit den im Gesetz verankerten Grundsätze von Fairness und Ausgewogenheit vereinbar. Eine gerichtliche Klage gegen Airbnb steht dennoch nicht zur Diskussion – auch nicht für den Konsumentenschutz. Viel zu gross sind die finanziellen und beweistechnischen Hürden. Die geltende Zivilprozessordnung verhindert es weitgehend, dass Konsumenten und private Organisationen ihre Rechte gerichtlich einklagen.

Das Video in voller Länge (4 Stunden, 15 Minuten und 26 Sekunden) finden Sie im Beobachter-Artikel:
Zum Beobachter-Artikel