AGB: Fitnesscenter lassen Kunden ins Leere laufen

Fitnesscenter erlauben sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr viel: Verträge, die sich automatisch erneuern und die trotz Umzug oder Krankheit nicht aufgelöst werden können, selbst an andere übertragen darf man das Abo manchmal nicht. Jetzt mahnt die SKS zusammen mit der Allianz und der Zeitschrift Beobachter 17 Fitnesscenter ab.
Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG ist eigentlich festgehalten, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ausgestaltet werden dürfen. Die wichtige Verbesserung ist seit Juli 2012 in Kraft, wird aber immer noch nicht von allen Anbietern umgesetzt. Die Telekommunikationsunternehmen haben vor einem Jahr ihre unfairen Vertragsklauseln auch erst auf Druck der Allianz der Konsumentenorganisationen (ACSI, FRC und SKS) sowie des Beobachters angepasst.
Dieses Jahr hat die SKS zusammen mit ihren Partnerorganisationen die Verträge der Fitnesscenter unter die Lupe genommen und stiess auf verschiedene, nachteilige Klauseln in den Verträgen:
- Die Kundinnen und Kunden sind in den Verträgen gefangen, denn die Verträge erneuern sich automatisch um ein Jahr. Es gibt keine Möglichkeit, ausserhalb des Kündigungstermins aus einem sogenannten Rollover-Vertrag auszusteigen.
- Trotz wichtiger Gründe kann ein laufender Vertrag nicht aufgelöst werden: Bei Umzug oder Unfall ist eine ausserordentliche Kündigung nicht möglich, auch nicht gegen eine anteilmässige Rückerstattung.
- Es besteht keine Möglichkeit, das laufende Abonnement an Drittpersonen zu übertragen, obschon dies gesetzlich vorgesehen ist.
- Ebenfalls gegen die gesetzlichen Bestimmungen ist die verbreitete Klausel des totalen Haftungsausschlusses. Diese Verantwortung können die Fitnesscenter nicht einfach auf die Kundinnen und Kunden abwälzen, denn ein Fitnesscenter muss beispielsweise bei Unfällen wegen schlechter Gerätewartung in der Pflicht stehen.
17 Fitnesscenter haben nun bis Mitte April 2015 Zeit, die unfairen Klauseln aus dem Kleingedruckten zu streichen. Falls sie nicht tätig werden, müssen sie mit rechtlichen Schritten wegen Verletzung des UWGs rechnen.