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Produkt zurückgerufen – was tun?

Immer wieder werden Produkte oder Lebensmittel wegen Sicherheitsmängeln vom Markt genommen. Wir erklären, wie Sie als Konsument:in handeln sollten, welche Rechte Sie haben und wo Sie aktuelle Rückrufmeldungen finden.

Kinderüberraschung, Babynahrung oder Elektrogeräte – regelmässig müssen Produkte vom Markt genommen werden, weil sie fehlerhaft oder gefährlich sind. Für Konsument:innen stellt sich dann die Frage: Was tun, wenn ein eigenes Produkt betroffen ist, und welche Rechte habe ich?

Rücknahme, Rückruf und öffentliche Warnungen – das sind die Unterschiede

Rücknahme: Die Herstellerin oder der Händler nimmt noch nicht verkaufte Ware aus dem Handel, etwa wegen falscher Etiketten oder nicht deklarierter Inhaltsstoffe. Es darf sich allerdings nicht um Allergene handeln, da diese gesundheitsgefährdend sind. Konsument:innen werden dabei nicht informiert.

Rückruf: Das Produkt ist bereits im Verkauf und gilt als gesundheitsgefährdend. In diesem Fall muss die Herstellerin den Rückruf öffentlich bekanntgeben und erklären, warum das Produkt gefährlich ist und was mit den bereits gekauften Produkten zu tun ist.

Öffentliche Warnung: Wenn das Produkt schon im Umlauf ist und eine Gefahr besteht, lösen die kantonalen Lebensmittelbehörden eine öffentliche Warnung aus. Ist die ganze Schweiz betroffen, übernimmt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Die Behörden informieren, was zu tun ist, wenn das Produkt bereits konsumiert wurde.

Was Sie bei einem Rückruf tun sollten

  • Verwenden oder konsumieren Sie das Produkt nicht mehr.
  • Bewahren Sie den Kassenbon und die Verpackung auf.
  • Bringen Sie das Produkt zur Verkaufsstelle zurück oder kontaktieren Sie den Hersteller.
  • Bei gesundheitlichen Problemen: Suchen Sie ärztliche Hilfe auf und lassen Sie den Vorfall dokumentieren.

Ihre Rechte bei Rückrufen

In den meisten Fällen zeigt sich die Herstellerin oder die Verkaufsstelle kulant: Sie nehmen das Produkt zurück, tauschen es aus oder erstatten den Kaufpreis. Bei fehlerhaften Produkten gelten die Gewährleistungsrechte.

Kommt es jedoch zu einem gesundheitlichen Schaden, wird es komplizierter. Grundsätzlich haftet das Unternehmen, das das fehlerhafte Produkt hergestellt oder verkauft hat. Allerdings müssen Konsument:innen nachweisen, dass das Produkt ursächlich für den Schaden ist. Lenkt die Herstellerin nicht ein, muss der Schaden vor Gericht bewiesen werden. Ohne ärztliche Berichte und juristische Unterstützung ist dies ein schwieriges Unterfangen für einzelne Konsument:innen.

Kollektiver Rechtsschutz – bislang nur in der EU

In der EU können sich betroffene Konsument:innen zu Sammelklagen zusammenschliessen. Dadurch können sie gemeinsam gegen die Herstellerin vorgehen. Die Gerichtskosten werden so für die einzelne Konsument:in deutlich reduziert. In der Schweiz gibt es noch immer keine kollektiven Rechtsmittel. Betroffene Konsument:innen müssen daher in der Regel selbst klagen.

Wie Sie einen Verdachtsfall melden

Wenn Sie vermuten, dass ein Produkt gesundheitsschädlich ist oder bereits Schaden verursacht hat:

  • Wenden Sie sich zuerst an Ihre Ärzt:in. Bestätigt sich der Verdacht, meldet sie den Fall an die zuständigen Behörden.
  • Wenn keine Behandlung nötig ist: Erfassen Sie eine Meldung beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Bei Lebensmitteln wenden Sie sich direkt an die kantonale Lebensmittelbehörde.
  • Geben Sie so viele Informationen wie möglich an: Produktname, Herstellerin, Kaufdatum, Charge, Symptome und Fotos.

Offizielle Rückrufe und Warnungen werden auf verschiedenen Plattformen veröffentlicht:

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