Was tun bei Überbuchung?

Sie bleiben am Flughafen stehen, wegen Überbuchung. Seit dem 1. Dezember 2006 ist das Fluggastrecht auch in der Schweiz geregelt. Das können Sie tun.
Ihr Flug ist überbucht und Sie bleiben am Flughafen stehen. Seit dem 1. Dezember 2006 ist das Fluggastrecht und damit der Fall einer möglichen Überbuchung auch in der Schweiz gemäss der EU-Verordnung (EG 261/2004) geregelt.
Die Ansprüche gelten bei allen Flügen, die in der Schweiz oder in der EU starten und bei Flügen mit Destination Schweiz oder EU, die von einer Schweizer oder EU-Airline durchgeführt werden.
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Freiwillige Nichtbeförderung
Bei einer Überbuchung erkundigt sich die Airline zunächst, ob es Reisende gibt, die gegen eine vereinbarte Entschädigung freiwillig auf den Flug verzichtet. Die betreffenden Freiwilligen müssen zudem wählen können zwischen der Erstattung des Ticketpreises, einer alternativen Beförderung zum Zielort und – falls nötig – einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort.
Unfreiwillige Nichtbeförderung
Wenn die Passagiere ihren Platz nicht freiwillig zur Verfügung stellen, rechtzeitig eingecheckt und sich korrekt verhalten haben, bestehen dieselben Ansprüche wie bei einer Annullierung.
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