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Was ist ein Mangel?

Wenn eine gekaufte Sache nicht ordnungsgemäss funktioniert, beschädigt ist oder bei ordnungsgemässer Benutzung kaputt geht, können Sie Ihre Käuferrechte (Gewährleistungsrecht, “Garantie”) geltend machen. Sie müssen den Mangel aber rechtzeitig rügen – umgehend nach dessen Entdeckung.

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  • Mangelhaft ist eine Sache, wenn sie sich unmittelbar nach dem Kauf nicht in dem Zustand befindet, in dem sie sein sollte: Dies kann entweder sein, wenn sie einen Fehler oder Defekt (Material- und Fabrikationsfehler) aufweist. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Mangel die Nutzung der Ware tatsächlich einschränkt oder sogar verunmöglicht. Ein Mangel/Defekt kann auch vorliegen, wenn der Kaufgegenstand zwar für die vorgesehene Benutzung grundsätzlich geeignet ist, er aber trotzdem z.B. (ästhetische) Mängel aufweist oder nicht dem vereinbarte Modell entspricht und dieser Mangel den Wert der Sache für den Käufer erheblich mindert.
  • Kein Mangel liegt dagegen vor, wenn die Abweichung von dem, was der Käufer von der Kaufsachen erwarten darf, derart minim ist, dass sie weder irgendeinen Einfluss auf die Funktionstüchtigkeit noch die Ästhetik bzw. das Design Ware hat.

 


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  • Ein Mangel liegt ebenfalls vor, wenn der Verkäufer Ihnen beim Kauf zugesichert hat, dass die Kaufsache gewisse Eigenschaften aufweise (Art. 197 OR). Hier muss es sich allerdings um Eigenschaften handeln, die bei der Art der gekauften Ware nicht ohnehin bereits standardmässig zu erwarten sind.
  • Ebenfalls unter den Begriff des Mangels gemäss Gesetz fällt, wenn die Kaufsache bei bestimmungsgemässer, ordentlicher Benutzung rasch kaputt geht respektive sich abnützt. Denn dies lässt auf Fehler oder Mängel bei Material oder Fabrikation schliessen.
  • Für Schäden, die durch die Benutzung entstanden sind und nicht auf einen ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind, bieten viele Anbieter Garantieversicherungen/Garantieverlängerungen an. Hier sollten Sie jedoch gut überlegen, ob eine solche (teure) Zusatzvereinbarung Sinn macht.

Ihre Käuferrechte unterliegen einer gesetzlichen Verjährungsfrist.

Tipp: Wenn Ihnen der Verkäufer im Verkaufsgespräch gewisse Eigenschaften zusichert, halten Sie diese auf dem Kaufvertrag fest und lassen Sie ihn unterschreiben.

Ein häufiges Problem liegt darin, dass  der Verkäufer sich auf den Standpunkt stellt, ein Defekt sei durch unsachgemässe Handhabung vom Käufer selbst verursacht worden. Für derartige Fälle sieht das Gesetz die Beweispflicht des Käufers vor: Er muss beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Ein derartiger Beweis lässt sich aber in der Regel kaum oder nur mit grossem Aufwand oder mit Hilfe von teuren Gutachten erbringen.

Der Konsumentenschutz setzt sich auf politischer Ebene dafür ein, dass das Gesetz hier eine Umkehr der Beweislast vorsieht: Der Käufer soll beweisen müssen, dass die Kaufsache zum Verkaufszeit einwandfrei in Ordnung und funktionstüchtig war.

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