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Welche Aufgaben hat eine Vertretungsperson bei der Patientenverfügung?

Die Vertretungsperson vertritt Sie, falls Sie urteilsunfähig sind, und ist grundsätzlich an die Ausführungen in der Patientenverfügung gebunden.

In einer Patientenverfügung können Sie eine Vertretungsperson bestimmen. Diese vertritt Sie bei medizinischen Entscheidungen, falls Sie urteilsunfähig sind. Die Vertretungsperson ist grundsätzlich an die Ausführungen in der Verfügung gebunden. Bei Widersprüchen, Unklarheiten oder wenn die eingetretene Situation schlicht weg in der Patientenverfügung nicht abgedeckt ist, kommt der Vertretungsperson immense Bedeutung zu. Sie sollten deshalb die Vertretungsperson in guten Zeiten über ihre Funktion aufklären.

Falls keine Vertretungsperson eingesetzt wurde, kommt die gesetzliche Kaskade gemäss Art. 378 ZGB zur Anwendung. In einer Patientenverfügung können eine oder mehrere Vertretungspersonen bestimmt werden. Die Vertretungsperson hat das Recht, diese Aufgabe abzulehnen und sie kann die Bevollmächtigung auch jederzeit niederlegen.

Die Vertretungsperson muss die vertretene Person kennen, spezifisch auch in Bezug auf deren Erwartungen im Falle eines Ereignisses, weshalb eine Absprache zwischen Ihnen und der potentiellen Vertretungsperson zum Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung unabdinglich ist. Sie muss bereit und einverstanden sein, diese Rolle zu übernehmen. Von der Vertretungsperson wird verlangt, eine Abwägung vorzunehmen zwischen «Was entscheide ich» und «was würde die vertretene Person entscheiden, wenn Sie dazu noch in der Lage wäre». Paradoxerweise gelingt dies sogar eher einer Person, die Ihnen nicht sehr nahe steht.

Mehr zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag, inwiefern sich die Begriffe unterscheiden, haben wir in diesem Ratgeber-Beitrag zusammengefasst.