Was kann ich gegen unerwünschte Werbung tun?
Jeden Tag werden wir mit unerwünschter Werbung überflutet, sei es per Post, per E-Mail oder auf unserem Handy. Dabei merken wir nicht, wie oft unsere persönlichen Daten missbraucht werden, um uns gezielt Produkte und Angebote unterzuschieben. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie Sie sich vor unerwünschter Werbung schützen können.
So schützen Sie Ihre Daten
Mit diesen allgemeinen Tipps verringern Sie die Chance, dass Werbetreibende an Ihre Daten gelangen, um Ihnen unerwünschte Werbung schicken zu können:
- «Datensparsam» leben: Geben Sie Ihre persönlichen Informationen nur weiter, wenn es wirklich nötig ist, denn so kann unerwünschte Werbung vermieden werden. Angaben wie Geburtsdatum, Beruf oder Telefonnummer sind oft irrelevant und müssen häufig nicht angegeben werden, obwohl danach gefragt wird.
- Vorsicht vor Missbrauch von Daten zu Werbezwecken: Vermeiden Sie, wenn möglich, jegliche Art von Registrierung, Teilnahme an Wettbewerben und Nutzung von Kunden- und Rabattkarten. Solche Aktionen können dazu führen, dass Ihre Daten von Adresshändler:innen missbraucht werden.
- Nutzen Sie diesen wichtigen Hinweis: Wenn Sie Ihre Adresse angeben müssen, notieren Sie, wenn möglich, den folgenden Satz: «Adresse nur für diesen Zweck verwenden». Für Bestellungen per Post geht es mit unseren entsprechenden Klebern noch einfacher.
- Meldung bei der Einwohnerkontrolle: Teilen Sie der Einwohnerkontrolle Ihrer Gemeinde mit, dass Sie keine Weitergabe Ihrer Adresse wünschen.
- Sperrung beim SDV: Sie können Ihre Adresse beim Schweizer Dialogmarketingverband SDV sperren lassen. Die Mitglieder des SDV verpflichten sich, gesperrte Adressen nicht zu bewerben.
So stoppen Sie unerwünschte Werbung
Unadressierte Werbung am Briefkasten stoppen
Bringen Sie an Ihrem Briefkasten einen Keine-Werbung- und Keine-Gratiszeitungen-Kleber an. Damit machen Sie von Ihrem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch und bekunden, dass Sie keine unadressierte Werbung wünschen.
Adressierte Werbung zurückweisen
An Sie adressierte Werbung wird Ihnen in der Regel von der Post oder durch andere Dienstleisterinnen (z. B. Quickmail, Presto) zugestellt. Sie können diese Sendungen aber ungeöffnet an die Absender:in zurückschicken und gleichzeitig verlangen, dass das Unternehmen Ihre Adresse aus seiner Datenbank löscht. Verwenden Sie dazu unsere «Refusé-Kleber» oder vermerken Sie auf dem Couvert «Annahme verweigert».
Offizielle Post wird trotzdem zugestellt
Mitteilungen von Bund, den Kantonen oder Gemeinden, amtliche Anzeiger sowie Informationen für die breite Öffentlichkeit (z. B. Blutspendenaufrufe und Informationen über Bauvorhaben) gelten als sogenannte offizielle Post und werden in jeden Briefkasten verteilt, auch wenn ein «Werbung nicht erwünscht»-Kleber darauf angebracht ist.
Ungewissheit bei politischen Parteien und Organisationen
Ob politische Parteien und Organisationen trotz eines Keine-Werbung-Klebers Werbung zustellen dürfen, ist umstritten. Wir empfehlen daher, unerwünschte Werbung mit dem Vermerk «Annahme verweigert» oder «Refusé» an die Absender:innen zurückzuschicken.
Nicht betroffen vom Werbeverbot sind hingegen gemeinnützige Organisationen mit dem Zewo-Gütesiegel oder wenn deren gemeinnütziger Charakter unbestritten ist. Diese dürfen ihre unadressierten Sendungen über PromoPost zustellen, selbst wenn Sie einen Keine-Werbung-Kleber angebracht haben.
Wenn Sie weiterhin unerwünschte Werbung erhalten
Bei adressierter Werbung
- Annahme verweigern: Vermerken Sie weiterhin auf dem Couvert «Annahme verweigert» oder «Refusé» und werfen Sie die Sendung unfrankiert in den nächsten Postbriefkasten. Oft wird die Annahmeverweigerung wohl registriert, Ihre Adresse wird aber erst nach Ihrem dritten oder vierten «Refusé» aus der Versandliste gestrichen.
- Eingeschriebener Brief: Verlangen Sie mit einem eingeschriebenen Brief an das betreffende Unternehmen, dass Ihre Daten gelöscht und nicht an Dritte weitergegeben werden. Halten Sie auch fest, dass Sie in Zukunft keine Werbung mehr erhalten wollen.
- Rechtliche Schritte: Teilen Sie dem Unternehmen dabei auch gleich mit, dass es im Widerhandlungsfall mit einer Klage rechnen muss (Verstösse gegen Art. 30 Abs. 2 Bst. b DSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 DSG und gegen Art. 2 UWG).
- Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission: Sie haben zudem die Möglichkeit, bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission eine Beschwerde wegen Verstosses gegen Art. 2 UWG einzureichen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Franken.
Bei unadressierter Werbung
- Eingeschriebener Brief: Fordern Sie das Unternehmen per Einschreiben auf, künftig keine Werbung mehr in Ihren Briefkasten zu legen.
- Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission: Sie können zudem eine Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2 UWG bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission einreichen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt hier 50 Franken.
- Rechtliche Schritte: Informieren Sie das Unternehmen darüber, dass es bei Nichtbeachten mit einer Zivilklage wegen Verstosses gegen Art. 2 UWG rechnen muss. Die Kosten für ein derartiges Gerichtsverfahren wären jedoch um ein Vielfaches höher als eine Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission.
Und wenn Sie nicht nur vom Papierkram, sondern auch vom Telefonterror genug haben: Hier erfahren Sie, wie Sie sich gegen lästige Werbeanrufe wehren können.
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