Muss ich unbestellte Ware bezahlen oder zurücksenden?
Obwohl Sie nichts bestellt haben und keine Lieferung erwarten, übergibt Ihnen der Postbote ein Paket. Gespannt öffnen Sie es und staunen nicht schlecht: unbestellte Ware. Eine Firma hat Ihnen Artikel zugestellt, die Sie gar nie bestellt haben. Erfahren Sie hier, wie Sie richtig reagieren.
Nein, unbestellte Ware muss nicht bezahlt werden
Das Gesetz ist eindeutig: Gemäss Art. 6a Obligationenrecht (OR) stellt die Zusendung von unbestellten Sachen keinen Antrag zu einem Vertragsabschluss dar. Das bedeutet, dass zwischen Ihnen und der Absender:in kein Vertrag und somit auch keine Zahlungspflicht entsteht.
Oft versuchen unseriöse Anbieter:innen dennoch, Konsument:innen mit Mahnungen oder Drohungen unter Druck zu setzen. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern. Entscheidend ist, dass kein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist, wenn Sie nichts bestellt haben.
Ich bin nicht sicher, ob ich die Ware bestellt habe
Manchmal ist die Situation nicht ganz klar: Vielleicht haben Sie online etwas angeschaut und Sie können sich nicht mehr genau erinnern, ob Sie etwas bestellt haben. In solchen Fällen gilt:
- Fordern Sie bei der Firma eine Kopie der Bestellung oder Bestellbestätigung an.
- Prüfen Sie, ob es bereits Beschwerden gegen die Firma gibt.
- Reagieren Sie schriftlich: Weisen Sie höflich, aber bestimmt darauf hin, dass Sie keine Bestellungen aufgegeben haben und bitten Sie um Belege.
Stellt sich heraus, dass Sie die Ware bestellt haben, erfahren Sie hier, wie Sie die Ware umtauschen und zurückgeben können.
Muss ich unbestellte Ware zurücksenden?
Gemäss Art. 6a OR sind Sie nicht verpflichtet, unbestellte Ware zurückzusenden oder aufzubewahren. Sie dürfen den Artikel behalten, gebrauchen oder entsorgen.
Ausnahme: Offensichtlicher Irrtum
Anders sieht es aus, wenn die Zusendung klar irrtümlich erfolgt ist, etwa wenn das Paket offensichtlich für eine andere Person oder Adresse bestimmt war. In diesem Fall müssen Sie den Absender gemäss Art. 6a Abs. 3 OR benachrichtigen. Setzen Sie eine Frist zur Abholung der Ware (z. B. 14 Tage). Danach können Sie frei über die Ware verfügen.
Weshalb erhalte ich unbestellte Ware?
Immer häufiger erhalten Konsument:innen scheinbar grundlos kleine Pakete. Darin befindet sich oft Billigware aus dem Ausland. Kurios, die Ware ist bereits bezahlt. Dahinter steckt meist das sogenannte «Brushing».
Dabei verschicken Online-Händler:innen Ware an zufällige Empfänger:innen, um über deren Namen positive Bewertungen oder Verkaufsstatistiken zu fälschen. Die Empfänger:innen haben die Produkte nie bestellt, ihre Adressen haben die Händler:innen vorwiegend von Datenlecks oder früheren Bestellungen.
Auch wenn die Pakete für Sie keine finanziellen Folgen haben, sollten Sie Ihre Kontodaten und Passwörter überprüfen und ein Auskunftsgesuch über die Datenverarbeitung bei der betreffenden Plattform stellen.
Tipp: So reagieren Sie richtig
- Wird ein Paket zugestellt, das Sie nicht bestellt haben, lehnen Sie die Annahme ab.
- Liegt die Ware bereits bei Ihnen, informieren Sie die Absender:in mit einem eingeschriebenen Brief, dass kein Vertrag besteht, und setzen Sie eine 14-tägige Abholfrist. Danach können Sie frei über die Ware verfügen.
- Lassen Sie sich von Mahnungen, Inkasso- oder Betreibungsandrohungen nicht einschüchtern. Falls tatsächlich eine Betreibung erfolgt, können Sie innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben.
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