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Das Betreibungsverfahren einfach erklärt

Haben Sie einen Zahlungsbefehl erhalten? Oder weigert sich ein Unternehmen, Ihnen einen offenen Betrag zurückzuerstatten? In diesem Ratgeber erfahren Sie Schritt für Schritt, wie eine Betreibung abläuft – von der Einleitung über den Rechtsvorschlag bis zum Verlustschein.

Wenn eine Geldforderung nicht bezahlt wird, kann diese mithilfe des Staates durchgesetzt werden. Die Gläubiger:in leitet dazu eine sogenannte Betreibung ein, geregelt im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). In diesem Ratgeber erfahren Sie Schritt für Schritt, wie ein Betreibungsverfahren abläuft und was beide Seiten beachten müssen.

Ich wurde betrieben – was tun?

Zahlungsbefehl

Mit Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt für Sie das Betreibungsverfahren. Ein Zahlungsbefehl bedeutet, dass jemand mithilfe des Betreibungsamtes eine Geldforderung gegen Sie geltend macht.

Wichtig: Das Betreibungsamt prüft nicht, ob die Forderung gerechtfertigt ist. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die Forderung prüfen und innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls handeln.

Sie haben drei Möglichkeiten:

  • Forderung bezahlen (innert 20 Tagen) – die Betreibung wird beendet, bleibt aber im Register vermerkt.
  • Rechtsvorschlag erheben – Sie bestreiten die Forderung; das Verfahren wird vorerst gestoppt.
  • Nicht reagieren – die Betreibung läuft weiter und kann letztlich zu einer Pfändung oder einem Konkurs führen.

Mit einem Rechtsvorschlag wehren Sie sich gegen die Forderung. Er verpflichtet die Gläubiger:innen, ihre Ansprüche zu beweisen und das Verfahren gegebenenfalls vor Gericht fortzusetzen. Mehr dazu weiter unten.

Betreibungsregister: Eintrag und Löschung

Wann werde ich im Register eingetragen?

Sobald das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl zugestellt hat, erscheint die Betreibung im Betreibungsregister. Auch wenn Sie bezahlen oder die Forderung später als unrechtmässig beurteilt wird, bleibt der Eintrag für Dritte sichtbar – es sei denn, Sie beantragen eine Sperrung oder Löschung.

  • Der Eintrag bleibt grundsätzlich für fünf Jahre sichtbar.
  • Auf dem Betreibungsregisterauszug sind alle Betreibungen der letzten fünf Jahre aufgeführt.
  • Jede Person, die «ein Interesse glaubhaft macht», kann beim Betreibungsamt Ihren Betreibungsregisterauszug verlangen, das kann besonders bei der Wohnungs- oder Arbeitssuche zum Problem werden.
  • Behörden und Sie selbst haben Einsicht in alle Betreibungen, also auch solche, die älter sind als 5 Jahre.

Kann ich einen Eintrag unsichtbar machen?

Seit 2019 können Sie verhindern, dass ein ungerechtfertigter Eintrag Ihre Bonität belastet. Sie können beim zuständigen Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte stellen (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, hier finden Sie einen Musterbrief). Der Eintrag bleibt zwar bestehen, wird aber für Banken, Vermieter:innen oder andere Dritte unsichtbar.

Für das Gesuch wird eine Gebühr von Fr. 40.00 fällig (Art. 12b GebV SchKG).

Ein Gesuch ist nur möglich, wenn:

  • seit Zustellung des Zahlungsbefehls mindestens drei Monate vergangen sind;
  • die Gläubiger:in innert einer 20-tägigen Frist keine Schritte zur Beseitigung des Rechtsvorschlags unternimmt;
  • und die Forderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls nicht bereits ganz oder teilweise bezahlt wurde.

Wie kann ich den Eintrag löschen lassen?

Falls die Nichtbekanntgabe nicht möglich ist, gibt es drei Wege, einen Eintrag vollständig zu löschen:

  1. Vereinbarung mit der Gläubiger:in: Wenn die Gläubiger:in die Betreibung zurückzieht, verschwindet der Eintrag. Sie können schriftlich vereinbaren, dass Sie die Forderung bezahlen und die Betreibung im Gegenzug zurückgezogen wird (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG). Verwenden Sie dafür unseren Musterbrief (Word).
  2. Aufhebung durch das Gericht: Sie können beim Gericht ein Gesuch oder eine Klage einreichen, um die Betreibung löschen zu lassen. Beachten Sie: Dies verursacht Gerichtskosten. Lassen Sie sich von einer Anwält:in beraten.
  3. Fünf Jahre warten: Nach fünf Jahren wird der Eintrag automatisch gelöscht. Wenn Sie in dieser Zeit keinen Kredit beantragen und keine neue Wohnung oder Stelle suchen, können Sie die Frist einfach aussitzen.
Ratenzahlung mit Inkassobüro: Vorsicht ist geboten

Inkassobüros bieten häufig Ratenzahlungen an, wenn Sie den Betrag nicht auf einmal bezahlen können. Doch Vorsicht:

  • Es können zusätzliche Gebühren und Zinsen entstehen, die nicht immer rechtmässig sind.
  • Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie oft die gesamte Schuld an – auch strittige Positionen wie Verzugsschäden.
  • Nicht jede Ratenvereinbarung führt zu einem Rückzug der Betreibung.

Tipps für sichere Ratenzahlung:

  • Vereinbarung immer schriftlich festhalten und darauf bestehen, dass die Betreibung zurückgezogen wird.
  • Alle Zinsen und Gebühren prüfen – unberechtigte Zusatzkosten ablehnen.
  • Nur unterschreiben, wenn Sie die Schuld tatsächlich anerkennen wollen.
Bonitätsdatenbanken: zusätzliche Hürden

Neben dem Betreibungsregister gibt es private Bonitätsdatenbanken wie CRIF oder Intrum. Diese sammeln Daten über Betreibungen und geben sie an Dritte weiter – oft länger und umfassender als das Betreibungsamt selbst. Das kann dazu führen, dass auch erledigte oder ungerechtfertigte Betreibungen Ihre Kreditwürdigkeit belasten. Viele Betroffene berichten, dass sie trotz sauberem Betreibungsregisterauszug von Banken oder Vermieter:innen abgelehnt werden.

Was Sie tun können:

Bonitätsdatenbanken in der Schweiz:

Bisnode
Dun & Bradstreet Schweiz AG
Grossmattstrasse 9
Postfach
8902 Urdorf
Schweiz
dpo.ch@bisnode.com
keine Online-Selbstauskunft möglich

CRIF AG
Selbstauskunft
Postfach 6351
8050 Zürich
Schweiz
selbstauskunft.ch@crif.com
keine Online-Selbstauskunft möglich

IKO – Verein zur Führung einer Informationsstelle für Konsumkredit
Postfach
8048 Zürich
datenschutz@zek.ch
Online-Selbstauskunft

Intrum AG
Abt. Credit Information
Eschenstrasse 12
8603 Schwerzenbach
credit.check@intrum.com
Online-Selbstauskunft

Schweizerischer Verband Creditreform Genossenschaft
Binzmühlestrasse 13
8050 Zürich
Schweiz
info@creditreform.ch
Online-Selbstauskunft

ZEK – Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformation
Postfach
8048 Zürich
datenschutz@zek.ch
Online-Selbstauskunft

So gehen Sie gegen eine Betreibung vor

    • Sie erhalten einen Zahlungsbefehl zugestellt, das heisst, Sie werden betrieben.
    • Reagieren Sie sofort: Wenn die Forderung unberechtigt ist, erheben Sie innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag.

    • Zusatzkosten prüfen: Lassen Sie sich nicht von Inkasso- oder Administrationsgebühren einschüchtern. Viele davon sind nicht zulässig. Informationen finden Sie hier.
    • Registereintrag unsichtbar machen: Nach 3 Monaten können Sie beim Betreibungsamt ein «Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte» stellen, damit der Eintrag unsichtbar wird. Nutzen Sie dazu unseren Musterbrief.

    • Eintrag löschen lassen: Alternativ können Sie mit der Gläubiger:in eine schriftliche Vereinbarung treffen, die Betreibung zurückziehen zu lassen oder ein gerichtliches Gesuch einreichen.

Ich möchte jemanden betreiben – wie geht das?

Betreibungsbegehren einreichen

Als Gläubiger:in müssen Sie ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz der Schuldner:in (bzw. Sitz bei Unternehmen) einreichen. Auf den Webseiten der kantonalen Betreibungsämter finden Sie die zuständigen Stellen und alle notwendigen Formulare.

Damit das Amt Ihren Antrag bearbeiten kann, muss er folgende Angaben enthalten (Art. 67 SchKG):

  • Ihre vollständige Adresse
  • die vollständige Adresse der Schuldner:in
  • den geschuldeten Betrag in Schweizerfranken
  • bei verzinslichen Forderungen zusätzlich den Zinsfuss und den Tag, seit dem der Zins gefordert wird
  • die Forderungsurkunde (z. B. Vertrag, Rechnung, Bestellung) oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, den Grund der Forderung

Nutzen Sie dafür das Online-Tool der Bundesverwaltung – es führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.

Wichtig: Eine Betreibung ist nur bei Geldforderungen möglich. Für andere Leistungen, wie z. B. die Herausgabe einer Sache, ist oft ein Verfahren beim Friedensrichter nötig.

Zahlungsbefehl und Kosten

Sobald das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl ausstellt, beginnt das Verfahren. Die Gebühren zahlt zunächst die Gläubiger:in, kann sie aber bei erfolgreicher Betreibung von der Schuldner:in zurückverlangen. Konsultieren Sie die entsprechende Gebühren-Tabelle.

Ablauf des Betreibungsverfahren

Nachdem der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, hat die Schuldner:in drei Möglichkeiten:

  1. zahlen – das Verfahren endet;
  2. nicht reagieren – die Betreibung läuft weiter;
  3. Rechtsvorschlag erheben – das Verfahren wird vorerst gestoppt.

Rechtsvorschlag

Wenn die Schuldner:in die Forderung nicht anerkennt, kann sie innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben. Dadurch wird das Verfahren gestoppt.

Damit wird die Schuldner:in vor Zwangsmassnahmen geschützt und die Gläubiger:in muss nun beweisen, dass die Forderung berechtigt ist.

Reagiert die Schuldner:in nicht mit einem Rechtsvorschlag, darf die Gläubiger:in das Verfahren frühestens nach 20 Tagen und spätestens nach einem Jahr fortsetzen.

Beseitigung des Rechtsvorschlags

Rechtseröffnungsverfahren

Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, kann die Gläubiger:in das Gericht anrufen und einen schriftlichen Nachweis über die Schuld (sogenannter Rechtsöffnungstitel) vorlegen. Dabei wird zwischen provisorischen und definitiven Titeln unterschieden.

Provisorische Rechtsöffnungstitel

  • Schriftlicher Vertrag (z. B. Kaufvertrag)
  • Einseitige schriftliche Schuldanerkennung
  • Bescheinigung aus früheren Betreibungsverfahren (Pfändungs- und Konkursverlustschein sowie Pfandausfallverlustschein)

Definitive Rechtsöffnungstitel

  • Rechtskräftiges Gerichtsurteil
  • Gerichtlicher Vergleich
  • Gerichtliche Schuldanerkennung
  • Vollstreckbare öffentliche Urkunde (notariell beurkundet)

Mit einem definitiven Titel darf die Gläubiger:in die Betreibung fortsetzen, ausser die Schuldner:in beweist, dass die Forderung beglichen, gestundet oder verjährt ist.

Bei einem provisorischen Titel darf die Schuldner:in weitere Einwände vorbringen, ohne Beweise vorzulegen – es genügt, sie glaubhaft zu machen.

Erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, kann die betriebene Person innert 20 Tagen eine Aberkennungsklage einreichen; das Gericht entscheidet dann, ob der Betrag geschuldet ist. Wird keine Aberkennungsklage eingereicht oder weist das Gericht diese ab, wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv und die Betreibung kann fortgesetzt werden.

Anerkennungsklage

Gibt es keinen Rechtsöffnungstitel oder lehnt das Gericht die Rechtsöffnung ab, muss die Gläubiger:in den Rechtsvorschlag mit einer Anerkennungsklage aufheben. In der Regel muss dazu zunächst ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter gestellt werden. Details zum Ablauf des Friedensrichterverfahrens und zu den weiteren Schritten finden Sie in unserem Online-Ratgeber.

Fortsetzung der Betreibung

Sobald kein Rechtsvorschlag mehr besteht, kann die Gläubiger:in die Betreibung fortsetzen. Je nach Fall setzt das Betreibungsamt die Betreibung durch Pfändung, Konkurs oder Pfandverwertung fort.

Betreibung auf Pfändung

Meistens erfolgt die Fortsetzung des Verfahrens durch eine Pfändung. Dafür kündigt das Betreibungsamt die Pfändung an, schätzt das Vermögen der Schuldner:in und hält alles in einer Pfändungsurkunde fest. Ab diesem Zeitpunkt darf die Schuldner:in nicht mehr frei über diese Vermögenswerte verfügen. Falls kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, kann das Amt den Lohn pfänden, jedoch nur, soweit er das gesetzliche Existenzminimum übersteigt.

Die Gläubiger:in darf frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung ein Verwertungsbegehren stellen. In der Regel erfolgt die Verwertung durch eine öffentliche Versteigerung. Den Erlös erhält die Gläubiger:in, nachdem die Betreibungskosten abgezogen wurden. Deckt der Erlös die Forderungen nicht, stellt das Betreibungsamt der Gläubiger:in einen Verlustschein aus. Dieser bleibt 20 Jahre gültig, bevor er verjährt.

Verlustschein

Mit dem Verlustschein darf die Gläubiger:in innerhalb von sechs Monaten die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl weiterführen. Danach muss sie ein neues Verfahren starten, falls die Schuldner:in wieder zu Vermögen gekommen ist.

Der Verlustschein gilt als provisorischer Rechtsöffnungstitel. In einem erneuten Verfahren kann damit ein Rechtsvorschlag über das Rechtseröffnungsverfahren beseitigt werden.

Die Schuldner:in darf den Verlustschein jederzeit bezahlen. Danach löscht das Betreibungsamt den Eintrag im Register.

Was tun bei ungerechtfertigter Betreibungsandrohung?

Sie erhalten eine Betreibungsandrohung oder sogar einen Zahlungsbefehl. Dieser Kompakt-Ratgeber zeigt auf, was Sie tun können, wenn Sie von einem Inkasso-Unternehmen unter Druck gesetzt werden oder einen Zahlungsbefehl erhalten.

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