Hohe Nivea-Preise: Migros erstattet Anzeige bei der Wettbewerbskommission
Die Migros zeigt den Nivea-Hersteller Beiersdorf bei der Wettbewerbskommission (WEKO) an. Die Detailhändlerin macht überhöhte Einkaufspreise geltend. Da die Migros-Kund:innen oft und gerne Nivea-Produkte kaufen, sei das Ausweichen auf andere Lieferanten nicht zumutbar. Der Konsumentenschutz begrüsst die Anzeige. Möglich wurde sie dank den Kartellgesetzänderungen aufgrund der Fair-Preis-Initiative. Eine Verurteilung von Beiersdorf hätte eine grosse Signalwirkung und wäre somit ein sehr wichtiger Schritt im Kampf gegen überhöhte Preise in der Schweiz.
Aus Sicht der Migros sind die die Einkaufspreise für Nivea-Produkte viel zu hoch. Diese seien teilweise sogar höher als die Verkaufspreise in deutschen Supermärkten. Gleichzeitig macht die Detailhändlerin geltend, dass sie Nivea-Produkte anbieten muss (Must-in-stock-Produkte), da die Kund:innen dies wünschten. Nachdem Preisverhandlungen mit dem Hersteller Beiersdorf gescheitert sind, hat die Migros eine Anzeige bei der WEKO eingereicht. Diese muss nun beurteilen, ob die Grossverteilerin von der Belieferung mit Nivea-Produkten abhängig ist und die Preise missbräuchlich sind. Eine Verurteilung von Beiersdorf würde die Preisverhandlungen von Schweizer Unternehmen mit marktmächtigen Lieferanten positiv beeinflussen und wäre ein wichtiger Schritt im Kampf gegen die Hochpreisinsel Schweiz.
Anzeige möglich dank Fair-Preis-Initiative
Der Konsumentenschutz engagiert sich seit Jahren gegen überhöhte Preise in der Schweiz und war massgeblich an der Lancierung der Fair-Preis-Initiative beteiligt. Diese wurde zugunsten eines griffigen Gegenvorschlags zurückgezogen. Die neuen Bestimmungen im Kartellgesetz sind seit 2022 in Kraft; sie haben der Migros die Anzeige überhaupt ermöglicht.
Im November 2024 hat die WEKO zum ersten Mal ein Unternehmen aufgrund der neuen Kartellgesetz-Bestimmungen als relativ marktmächtig erklärt und verurteilt: Die französische Verlagsgruppe Madrigal muss Bücher künftig deutlich günstiger an die Schweizer Buchhändlerin Payot liefern. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
Was bedeutet “relative Marktmacht?”
Als “relativ marktmächtig” gilt ein Unternehmen, wenn andere (mangels zumutbaren Alternativen) von seinen Waren oder Dienstleistungen abhängig sind. Solche relativ marktmächtigen Unternehmen dürfen ihre Stellung nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt zum Beispiel vor, wenn Schweizer Nachfrager:innen im Ausland zu den dort praktizierten Preisen nicht beliefert werden. Die Bestimmungen zur relativen Marktmacht gelten auch für (kleine) Anbieter:innen, die von einem (grossen) Abnehmer abhängig sind – zum Beispiel weil sie einen grossen Anteil ihrer Produktion an dieses Unternehmen verkaufen und es keine andere zumutbare Absatzkanäle gibt.
