Damit der Sprachaufenthalt nicht zur Kostenfalle wird

Viele bereits gebuchte und bezahlte Sprachaufenthalte können wegen der Coronakrise nicht durchgeführt werden. Betroffene behalten ihren grundsätzlichen Kostenrückerstattungs-Anspruch auch dann, wenn sie den Aufenthalt nicht verschieben können oder wollen. Der Anbieter kann das Kostenrisiko nicht einfach über das Kleingedruckte (AGB) auf die Kundschaft überwälzen.
Beim Buchen eines Sprachaufenthalts entsteht ein Vertragsverhältnis. Ein solches beruht auf Leistung und Gegenleistung. Im Normalfall erbringt der Kunde seine Leistung bereits im Voraus, indem er den gesamten Aufenthalt, inkl. Reisen und Unterkunft, bezahlt. Wenn der Sprachaufenthalt auf Grund der Coronakrise nicht stattfinden kann, dann erhält der Kunde die vereinbarte Gegenleistung nicht. Der Kunde hat somit einen grundsätzlichen Anspruch auf Kostenrückerstattung. Anbieter beschränken diesen Grundsatz aber meist über ihre AGB. Dabei muss sich der Kunde jedoch nicht alles gefallen lassen:
Absage: Wird der Weiterbildungsaufenthalt ersatzlos gestrichen, so besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des gesamten einbezahlten Betrags. Daran können auch anderslautende AGB im Grundsatz nichts ändern.
Verschiebung/Kostengutschrift/Voucher: Zahlreiche Anbieter bieten ihren Kunden eine Kostengutschrift für die Verschiebung des geplanten Sprachaufenthaltes an. Häufig sehen die AGB vor, dass eine Rückerstattung ausgeschlossen ist, wenn der Anbieter eine Verschiebung anbietet. Dies kann aber nicht generell so gelten. Der Anspruch auf Kostenrückerstattung bleibt grundsätzlich weiter bestehen, insbsondere wenn die Verschiebung des Aufenthaltes für den Kunden nicht möglich oder zumutbar ist. Beispielsweise absolvieren junge Leute vor Beginn ihrs Studiums häufig ein Zwischenjahr. Eine Verschiebung eines z.B. halbjährigen Aufenthaltes in Übersee um mehrere Monate ist für die meisten Betroffenen nicht möglich. In einem solchen Fall muss das Recht auf Rückerstattung weiterhin bestehen. Denn eine AGB-Klausel, die auch in solchen Fällen ausnahmslos das Recht auf Rückerstattung verneint und lediglich Verschiebungen der Aufenthalte vorsieht, kennzeichnet ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien und ist deshalb nach Ansicht des Konsumentenschutzes unzulässig.
Für schriftliche Rückforderungen kann nachfolgendes Musterschreiben benutzt werden – es braucht lediglich wenige Anpassungen, damit es auf die individuelle Situation zutrifft. Bei der Rückerstattung durch den Anbieter ist zudem darauf zu achten, dass er keine nicht gerechtfertigten Gebühren in Abzug bringt.
Wichtig zu wissen: Wenn der gebuchte Aufenthalt ein Gesamtpaket ist, inklusive Reise und Unterkunft, so hat der Kunde für diesen Teil der Kosten (Reise/Unterkunft) bereits gestützt auf das Pauschalreisegesetz einen Anspruch auf Kostenrückerstattung.