Verzugsschaden: Motion Schilliger vom Tisch

Der Ständerat hat entschieden, dass es keine zusätzliche gesetzliche Regelung braucht, um Inkassokosten (Verzugsschaden) zu decken. “Bereits heute gelte der Grundsatz, dass der Schuldner für den Schaden aufkomme, den er verursache”, heisst es in der Medienmitteilung. Damit ist die unsägliche Motion Schilliger vom Tisch.
Diese Entscheidung ist erfreulich und unterstreicht die Haltung des Konsumentenschutzes: Um das Inkasso der Unternehmen sicherzustellen und um die daraus entstehenden Kosten zu decken, genügt die aktuelle Regelung durchaus und die Unternehmen sind grundsätzlich dazu angehalten, das Inkasso im Normalfall selber durchzuführen. Einzig in komplizierten, komplexen Fällen ist es gerechtfertigt, ein Inkassobüro einzuschalten.
Keine Legalisierung von zweifelhaften Geschäftspraktiken
Der grassierenden Unsitte der Inkassofirmen, ihre Kosten als “Verzugsschaden” pauschal in Rechnung zu stellen, fehlt die gesetzliche Grundlage, denn ein Schaden muss stets konkret nachgewiesen werden. Dies ist übrigens auch die Meinung des Bundesrates. Die “Motion Schilliger” hatte zum Ziel, den Umsatz, den die Inkassoindustrie durch ihre zweifelhaften Geschäftspraktiken generiert, zu legalisieren.
Für den Konsumentenschutz ist klar:
- Jede Schuld, so sie denn gerechtfertigt ist, ist zu begleichen.
- Unternehmen können und sollen das Inkasso selber betreiben. Die Kosten hierfür sind durch den Verzugszins genügend gedeckt.
- Rechnungsstellung für externes Inkasso (sog. “Verzugsschaden”) ist nur geschuldet, wenn eine solche vereinbart wurde.
- Ein höchstrichterliches Urteil würde Klärung bringen, doch scheuen die Inkassofirmen ein solches wie der Teufel das Weihwasser.
“Verzugsschaden” nicht bezahlen
Gehen Sie die Schreiben von Inkassofirmen aufmerksam durch. Berechtigte Rechnungen müssen rasch bezahlt werden – aber abzüglich unzulässiger Verzugsschaden oder weiterer Kosten, welche die Inkassofirmen erfinden.
Hier finden Sie einen Musterbrief, womit Sie den erhobenen Verzugsschaden gegenüber dem Inkassobüro bestreiten können: