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Online-Ratgeber

Rückgabe oder Umtausch – welche Rechte habe ich beim Kauf?

Rückgabe und Umtausch von Waren werden von Konsument:innen oft als eine Selbstverständlichkeit angesehen. Allerdings gibt es in der Schweiz keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch, Ausstellung eines Gutscheins oder Rückgabe des Geldes, wenn die Ware ohne Mängel ist.

  • Die Hose aus dem Onlineshop passt nicht – Sie schicken sie zurück.
  • Der Pullover, den die Gotte Ihrem Sohn geschenkt hat, ist eine Nummer zu klein – Er tauscht ihn im Laden um.
  • Sie haben im Baumarkt zu viele Schrauben gekauft – Sie bringen die restlichen zurück und erhalten einen Gutschein.
  • Das Buch, das Sie von Ihrem Grossvater geschenkt bekommen haben, steht bereits in Ihrem Regal – Sie bringen es in die Buchhandlung zurück und können ein anderes auswählen.

Auf all diese Formen der Rückgabe bzw. des Umtauschs besteht kein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass Konsument:innen in diesen Fällen gänzlich auf die Kulanz der Anbieter:in angewiesen sind, wenn diese Rückgabe- und Umtauschklauseln vor dem Kauf nicht explizit geäussert wurden und damit Teil des Kaufvertrages sind.

Ob und wann überhaupt ein Vertrag zustande gekommen und verbindlich ist, lesen Sie im entsprechenden Online-Ratgeber.

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Ausnahmen von fehlendem Rechtsanspruch auf Rückgabe und Umtausch

Rückgabe resp. Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen

Bei sog. Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen sieht das Gesetz ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor.

Ein Widerrufsrecht besteht, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ (alle zusammen) erfüllt sind:

1. Ort des Vertragsabschlusses (40b OR)

  • zu Hause oder in anderen Wohnräumen
  • am Arbeitsplatz
  • am Telefon
  • auf offener Strasse oder öffentlichen Plätzen
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • an einer Werbeveranstaltung (Achtung: gilt nicht für Messen)
  • Merke: Es besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen, die im Internet oder in einem Laden abgeschlossen wurden. Ausdrücklich ausgeschlossen vom Widerrufsrecht sind zudem Verträge, die an Messen abgeschlossen wurden.

2. Art des Vertrages

  • Vertrag über eine bewegliche Sache oder eine Dienstleistung
  • für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmten Vertrag (ausgeschlossen sind damit beispielsweise Verträge, die zu Geschäftszwecken abgeschlossen werden).

für Kreditgeschäfte (Konsumkredite, Leasing) und Partnervermittlungsverträge sieht das Gesetz ausdrücklich ein Widerrufsrecht vor.
Für Privatversicherungen schreibt Art. 2a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) seit dem 1. Januar 2022 ein 14-tägiges Rücktrittsrecht für die Konsument:innen vor. Dieses Rücktrittsrecht richtet sich nicht nach dem Obligationenrecht (OR).

3. Betrag über Fr. 100.-

Bei Dauerschuldverhältnissen (wie z.B. einem Telefonabonnement) muss während der Mindest-Vertragsdauer oder im Zeitraum bis zum ersten ordentlichen Kündigungstermin ein Betrag von über 100 Franken geschuldet sein.

4. Innerhalb 14-tägiger Frist

Die Frist gilt auch als eingehalten, wenn der Widerruf am letzten Tag mitgeteilt oder der Post übergeben wird (Art. 40e Abs. 4 OR).

5. Vertragsverhandlung von der Kund:in nicht ausdrücklich gewünscht

Die Anbieter:in muss schriftlich auf das Widerrufsrecht aufmerksam machen (Art. 40d OR). Die Frist beginnt für die Kund:in deshalb erst, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und sie über das Widerrufsrecht informiert wurde (Art. 40e Abs. 2 OR). Den nötigen Beweis dazu kann die Anbieter:in nur erbringen, wenn das Vertragsformular einen entsprechenden Hinweis enthält und den Kund:innen eine Kopie ausgehändigt wurde.

Tipp: Obwohl das Gesetz keine besondere Form vorsieht, empfiehlt es sich aus Beweisgründen, den Widerruf mittels eingeschriebenem Brief zu schicken.

Rückgabe etc. bei mangelhafter Ware

Weist die gekaufte Sache einen Mangel auf, so gelten die Regeln der Gewährleistung.

Wichtig: Sie müssen sofort reklamieren und den Mangel rügen.

Das Geschäft wird Ihnen die mangelhafte Ware in der Regel gegen ein fehlerfreies Exemplar umtauschen oder die defekte Sache reparieren. Die Ware zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen, können Sie in der Regel nur bei schwerwiegenden Mängeln. Und dies auch nur dann, wenn eine Rückabwicklung des Kaufvertrages (sog. Wandelung) in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht ausgeschlossen wird.

Mehr zum Thema Garantie und was Sie bei der neuen Garantiefrist beachten müssen, finden Sie in unserem Online-Ratgeber zum Thema Garantie.

Tipps, damit es mit dem Umtausch klappt

Für die kaufende/schenkende Person:

  • Bewahren Sie unbedingt die Quittung/Bestellbestätigungen/Kaufbelege auf.
  • Zu Weihnachten oder anderen Geschenkanlässen: Am besten nehmen Sie den Kassenbeleg gleich mit zum Weihnachtsfest. Somit stellen Sie sicher, dass die Beschenkte die Ware umgehend zurückbringen kann, sofern diese nicht passen sollte.
  • Falls Sie sich beim Kauf eines Geschenks nicht sicher sind, ob es der Beschenkten auch passen wird, ist es ratsam, im Vorfeld die Rückgabe- bzw. Umtauschbedingungen abzuklären.
  • Wenn Sie eine Auswahlmöglichkeit unter verschiedenen Anbieter:innen haben: Wählen Sie denjenigen mit den kundenfreundlichsten Umtausch-/Rückgaberegeln aus.
  • Vor allem bei kleineren Anbieter:innen oder bei Käufen vor Ort im Ladengeschäft sollte man sich das Umtauschrecht schriftlich bestätigen lassen, am besten schriftlich auf dem Kassenbon.

Für die Beschenkte:

  • Reagieren Sie sofort, wenn Sie sicher sind, dass Sie ein Geschenk nicht behalten möchten. Je rascher die Reaktion, umso grösser die Chance auf reibungslose Rückgabe oder einen Umtausch.

Allgemein:

  • Die Ware sollte möglichst in der Originalverpackung zurückgegeben werden. Bewahren Sie diese daher unbedingt auf. Sie erhöhen damit die Chancen auf ein kulantes Entgegenkommen der Verkäufer:in.
  • Bei Kleidung ist es sinnvoll, die Etiketten erst nach dem Anprobieren abzuschneiden bzw. vor dem Verschenken nicht abzuschneiden.
  • Denken Sie daran, dass ein Geschäft die Ware nur weiterverkaufen kann, wenn sie sich in einem einwandfreien Zustand befindet.