Fragen zu Konsum oder Recht? Hier finden Sie Antworten
Online-Ratgeber

Bilder posten, teilen, nutzen – was das Urheberrecht erlaubt

Bilder sind im Internet allgegenwärtig und machen Beiträge auf Instagram, Facebook, LinkedIn oder der eigenen Website lebendig. Doch viele vergessen, dass nicht jedes Bild einfach verwendet oder geteilt werden darf. Erfahren Sie, welche Bilder Sie verwenden dürfen, was der Lichtbildschutz bedeutet und wie Sie sich vor Abmahnungen schützen können.

Bemerkung: Mit dem Begriff Bild ist nachfolgend jede Abbildung gemeint, die fotografisch hergestellt worden ist (mit Fotoapparat/-kamera oder Handykamera).

Was bedeutet Lichtbildschutz?

Seit dem 1. April 2020 sind Bilder in der Schweiz strenger geschützt. Häufig ist in diesem Zusammenhang vom sogenannten «Lichtbildschutz» die Rede. Im Unterschied zu manchen europäischen Ländern besteht in der Schweiz jedoch kein Lichtbildschutz im eigentlichen Sinne. Vielmehr orientiert sich das Schweizer Urheberrecht an einem erweiterten Werkbegriff.

Lichtbildschutz bedeutet, dass jedes Bild urheberrechtlich geschützt ist, unabhängig davon, ob es einen individuellen Charakter aufweist oder nicht. Ein verwackelter Schnappschuss auf dem Handy steht auf demselben Niveau wie eine aufwändig produzierte Fotografie eines Alpenpanoramas. Das bedeutet einerseits, dass jedes beliebige Bild jeder Urheber:in geschützt ist, und andererseits, dass es nicht mehr zulässig ist, Bilder von anderen zu verwenden, ohne dass dafür eine Erlaubnis vorliegt.

Der erweiterte Werkbegriff bedeutet auch, dass Bilder menschengemacht sein müssen. Es muss ein Minimum an geistiger oder handwerklicher Schöpfungskraft vorhanden sein (Art. 2 URG i.V.m. Art. 6 URG). Mit anderen Worten: Alle Fotos sind urheberrechtlich geschützt, die ein Mensch erstellt oder gestaltet hat, etwa durch die Wahl von Blende, Belichtungszeit und/oder Bildausschnitt. Vollständig automatisiert hergestellte Bilder (z. B. Fotofallen, Überwachungskameras, Radarfallen, Wildkameras) fallen somit nicht in den urheberrechtlichen Schutzrahmen.

Welche Bilder sind geschützt?

Geschützt sind alle Bilder, die dreidimensionale, physisch vorhandene Objekte/Wesen/Landschaften abbilden und von einem Menschen hergestellt worden sind. Deshalb gilt der Lichtbildschutz z. B. nicht für Bilder von Radarfallen oder Tier-Fotofallen, weil sie automatisiert hergestellt worden sind. Ein Minimum an geistiger Schöpfungskraft muss somit gegeben sein. Ebenfalls nicht geschützt sind Fotokopien oder das Abfotografieren von Bildern, weil kein dreidimensionales, sondern ein zweidimensionales Objekt als Vorlage gedient hat.

Wiederum geschützt sind hingegen Bilder, die in fotografieähnlichem Verfahren hergestellt worden sind. Darunter fallen beispielsweise Infrarot- und Röntgenbilder, Makro- und Mikrokopien, Negativfilm-Abzüge und einzelne Bilder aus Filmen.

Ob durch künstliche Intelligenzen erstellte Bilder (z. B. Non Fungible Tokens (NFT)) ebenfalls geschützt sind, ist juristisch noch umstritten. Falls überhaupt, wird ein solches Bild nur in seltenen Fällen urheberrechtlich geschützt sein.

Kann ich Bilder im privaten Rahmen frei nutzen?

Ja, für den rein privaten Gebrauch dürfen Sie urheberrechtlich geschützte Bilder frei nutzen, auch mit dem strengen geschützten Lichtbildschutz.

Darf ich fremde Bilder im öffentlichen Rahmen nutzen?

Ja, vorausgesetzt, die Urheber:in hat der Nutzung im öffentlichen Rahmen zugestimmt. Es kann beispielsweise eine individuelle Zustimmung eingeholt werden oder die Nutzungserlaubnis ergibt sich aus einer Lizenz.

Meine Cousine hat mir ein Bild unseres Familientreffens geschickt. Darf ich dieses ohne ihre Zustimmung auf meinem Social Media-Account posten?

Nein. Social Media-Plattformen sprengen den Rahmen des rein privaten Gebrauchs, auch wenn nur sehr wenige Personen («Freund:innen» oder «Follower:innen») mit einem Account verbunden sind.

Zu beachten ist zudem: Wenn auf einem Bild Personen zu erkennen sind, haben all diese Personen ein Recht am eigenen Bild. Auch wenn sich die Alltagsgewohnheiten stark gewandelt haben, so müssen trotz allem diese Personen grundsätzlich ihre Zustimmung geben, bevor ein Bild veröffentlicht wird.

Ich habe ein Fahrrad gewonnen und will es auf einer Auktionsplattform verkaufen. Darf ich dafür ein Bild von der Internetseite der Hersteller:in benutzen?

Nein – jedenfalls nicht, wenn sie dafür nicht explizit die Erlaubnis eingeholt haben. Oder allenfalls findet sich auf der Internetseite ein Archiv mit Bildern zur freien Verwendung.

Der Lichtbildschutz gilt unabhängig vom Kontext, in welchem das Bild steht. Ein Jahrgangsklassenfoto steht unter demselben Lichtbildschutz wie ein Produktfoto, mit dem ein Produkt beworben wird. Am einfachsten machen Sie also selbst ein Foto von dem Fahrrad.

Was bedeutet der Lichtbildschutz in Bezug auf Social Media?

Bei der Verwendung eines fremden Bildes in einem eigenen Beitrag/Post liegt eine urheberrechtlich relevante Handlung vor (Vervielfältigung, Zugänglichmachen). Ohne Erlaubnis der Urheber:in des Bildes ist eine solche Verwendung nicht erlaubt – auch nicht von Bildern, die keinen individuellen Charakter aufweisen.

Weiterhin kein Problem ist das Teilen/Verlinken von Bildinhalten. Denn das Teilen/Verlinken und somit das Weiterverbreiten von Informationen ist ja gerade einer der Kerngehalte von Social Media-Plattformen. Die Verantwortung zur Einhaltung der Bildrechte liegt bei der Person, die den Post veröffentlicht hat.

Wie stelle ich sicher, dass ich den Lichtbildschutz nicht verletze?

Neben der individuell eingeholten Erlaubnis bei der Urheber:in bieten vor allem Bilddatenbanken eine Möglichkeit, Bilder zu finden, die frei verwendet werden können. Einige Datenbanken bieten sowohl kostenfreie als auch kostenpflichtige Nutzungsmöglichkeiten an.

Kostenlose Bildarchive sind z. B. Unsplash, Pexels, Pixabay oder Kaboom Pics. Kostenpflichtige Bilddatenbanken, bei denen für die Bildverwendung eine Lizenz gekauft werden kann, sind z. B. pixx.io, Getty Images oder Death to the Stock Photo. Achten Sie gut darauf, ob das gewünschte Bild kostenlos und ohne Nennung der Urheber:in verwendet werden darf. Viele Datenbanken zeigen bei ihren Suchresultaten kostenlose und kostenpflichtige Bilder gemischt an.

Vorsicht: Wenn Sie Bilder auf Social Media-Plattformen veröffentlichen wollen, müssen Sie auch darauf achten, ob Sie die Lizenz auf Social Media verwenden dürfen. Gewisse Plattformen verbieten dies explizit.

Das Kopieren von Beiträgen stellt eine urheberrechtlich relevante Handlung dar und verlangt notwendig die Einwilligung der Urheber:in. Auch eine blosse Quellenangabe oder die Nennung der Urheber:in genügen nicht, um diese Einwilligung zu umgehen.

Das Setzen eines Hashtags stellt keine urheberrechtlich relevante Handlung dar und erfordert daher keine Einwilligung.

Tipp: Am besten immer auf Originalbeiträge verlinken – sei es im Rahmen von Social Media, auf einem Blog oder einer eigenen Internetseite. Kopieren Sie keine Inhalte in eigene Posts oder auf andere Plattformen.

Darf ich ein Bild/Meme, das ich z. B. auf WhatsApp erhalte, weiterschicken?

Ja, das dürfte aus urheberrechtlicher Sicht kein Problem sein, denn die Absicht der Urheber:in derartiger «Werke» ist es ja gerade, dass sie möglichst breitflächig verbreitet werden.

Ich habe ein Abmahnschreiben erhalten: Was muss ich tun?

Was bedeutet ein Abmahnschreiben für mich?

Abmahnschreiben sind insbesondere aus Deutschland und Österreich bekannt, wo ebenfalls der Lichtbildschutz gilt. In der Schweiz ist bis jetzt hauptsächlich PicRights für Abmahnungen bekannt. Es gibt tatsächlich Unternehmen, deren Geschäftsmodell darauf basiert, urheberrechtlich geschützte Bilder im Internet aufzuspüren und widerrechtliche Verwendungen abzumahnen.

Mit einem Abmahnschreiben werden Sie aufgefordert, ein Bild nicht mehr zu nutzen. Dazu soll meistens eine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Meistens enthalten solche Erklärungen zusätzlich eine Vereinbarung über eine hohe Konventionalstrafe: Für den Fall einer nochmaligen Bildnutzung verpflichtet sich die Nutzer:in, an die Rechtsinhaber:in einen hohen Betrag zu bezahlen (nicht selten z. B. 6’000 Euro). Zusätzlich enthalten die Schreiben meistens eine Aufforderung zu einer sofortigen Schadensersatzzahlung von häufig zwischen 1’000 und 2’000 Euro.

Falls Sie mit der Nutzung eines Bildes möglicherweise den Lichtbildschutz verletzt haben, dann sollten Sie ein derartiges Schreiben nicht einfach ignorieren. Sie riskieren sonst, eine einstweilige Verfügung vor einem deutschen Gericht, die weitere Kosten zu Ihren Lasten auslösen kann. Anschliessend kann die Klage im Hauptverfahren folgen.

So gehen Sie bei einer Abmahnung vor

Bei Erhalt eines Abmahnschreibens empfehlen wir folgendes Vorgehen:

  1. Nehmen Sie mit der Absender:in des Schreibens Kontakt auf (am besten per eingeschriebenem Brief) und teilen Sie ihr mit, dass Sie künftig auf die Verwendung des Bildes verzichten.
  2. Verlangen Sie eine plausible Herleitung des Betrags, der Ihnen als Schaden in Rechnung gestellt wird. Denn nach Obligationenrecht ist derjenige, der einen Schaden geltend macht, verpflichtet, diesen zu beweisen. Falls Ihnen ein Betrag unter einem anderen Titel wie z. B. «Strafgebühr», «Abmahngebühr» oder dergleichen in Rechnung gestellt wird, dann sind Sie keinesfalls verpflichtet, diesen zu bezahlen, denn für eine derartige Forderung besteht keine gesetzliche Grundlage.
  3. Erwähnen Sie, dass Sie sich gegen ein Betreibungsverfahren wehren werden. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass Sie seit dem 1. Januar 2019 Einträge im Betreibungsregister 3 Monate nach Erhalt des Zahlungsbefehls unsichtbar machen können.
  4. Unterschreiben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung oder sonstige Papiere, die Ihnen zusammen mit dem Schreiben zugestellt werden. Sie sind rechtlich nicht dazu verpflichtet.
  5. Wenn Ihnen nicht (mehr) wohl ist, dann lohnt sich vielleicht das Beiziehen einer juristischen Beratung.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Zuwiderhandlungen?

Bei Verletzung des Lichtbildschutzes kann es zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe kommen, falls die Rechtsinhaber:in Strafantrag stellt.

Auf meiner Internetseite finden sich Bilder, für deren Nutzung ich keine Erlaubnis eingeholt habe. Habe ich nun ein Problem?

Bereits verwendete Bilder können Sie trotz neuem Lichtbildschutz weiternutzen, ohne dass nachträglich eine Erlaubnis eingeholt werden muss.

Umgekehrt gilt der Lichtbildschutz auch für Bilder, die vor dem 1. April 2020 entstanden sind – falls die Bilder nicht bereits öffentlich genutzt worden sind.

Zu beachten: Wenn Sie Bilder mit individuellem Charakter nutzen wollen, dann brauchen Sie auf jeden Fall die Einwilligung der Rechtsinhaber:in – vor und nach dem 1. April 2020.

Was ist, wenn ich die Urheber:in nicht ausfindig machen kann?

Wenden Sie sich an die Verwertungsgesellschaft ProLitteris. Dort können Sie einen Pauschalbetrag bezahlen und sind damit gegen allfällige spätere Entschädigungsforderungen der Rechtsinhaber:in abgesichert.

Gilt dieser Lichtbildschutz auch für alte Bilder?

Der Lichtbildschutz gilt während 50 Jahren seit Entstehung des Bildes.

Weitere Informationen zum Lichtbildschutz finden Sie auch auf der Internetseite des Instituts für geistiges Eigentum.

Was gilt für Streaming und Download?

Urheberrechtliche Fragen betreffen nicht nur Bilder. Auch beim Streaming oder Herunterladen von Filmen und Musik gelten klare Regeln. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag: Ist Downloaden und Streaming in der Schweiz legal?

E-Ratgeber zum sofortigen Download

Was müssen Sie beachten, wenn Sie soziale Medien wie Facebook, Instagram, X (vormals Twitter) oder TikTok nutzen? In unserem Ratgeber «Social Media und Recht» geben wir Ihnen einen einfachen, aber juristisch fundierten Überblick über die wichtigsten Rechtsnormen, die bei Social Media besonders relevant sind.

Jetzt herunterladen!

Benötigen Sie weitere Informationen? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin: