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Pandemien: Fragen rund ums Reisen

Flugpassagiere haben Recht auf Ticketrückerstattung oder alternative Beförderung, wenn Reisen wegen einer Pandemie nicht durchgeführt werden. Zudem besteht ein Recht auf Entschädigung.

Reise wird wegen Pandemie nicht durchgeführt

Es kann sein, dass eine Reise wegen der Krise rund um das Corona-Virus nicht durchgeführt werden kann. Beispielsweise, weil die Benützung der Infrastruktur vor Ort (Restaurants, öffentlicher Verkehr, Unterhaltung/Museen etc.) stark eingeschränkt ist oder weil es eine Reisewarnung des BAG (oder allenfalls des EDA) oder eine Einreisesperre für diese Destination gibt.

Wenn Sie die Reise bei einem Reisebüro gebucht haben, ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass diese als Pauschalreise gilt und damit unter das Bundesgesetz über Pauschalreisen fällt. In diesem Fall ist der Anbieter verpflichtet, ein alternatives Reiseprogramm anzubieten, falls möglich. Eine solche Alternative müssen Sie akzeptieren, wenn die ursprünglich gebuchte Reise nur geringfügig geändert wird.

In der aktuellen Corona-Situation wird es sich aber in den allermeisten Fällen um wesentliche Vertragsänderungen handeln (bspw. Verschiebung der Reise um 3 Monate). In einem solchen Fall können Sie wählen, ob Sie diese Änderung annehmen wollen, oder die Rückerstattung aller bereits getätigten Zahlungen einfordern möchten. Sie haben mit anderen Worten ein Recht auf die Rückerstattung Ihrer Zahlungen.

Sie sind nicht verpflichtet, als Alternativentschädigung Gutscheine zu akzeptieren.

Reiseannullationsversicherungen

Sehen Sie dazu die jeweiligen Informationen unter den nachfolgenden Kapiteln.

Stornierung aus persönlichen Gründen

Wer aus Respekt oder Angst vor einer Ansteckung eine Reise umbuchen oder stornieren möchte, hat keinen generellen Anspruch auf kostenlosen Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall ist die Kulanz der Reise- und Transportunternehmen entscheidend. Allenfalls werden Kosten über eine abgeschlossene Reiseannullationsversicherung zurückerstattet. Bevor jedoch keine Epidemie oder sogar Pandemie ausgerufen worden ist, ist dies aber eher unwahrscheinlich. Andererseits ist es möglich, dass die Versicherungsbedingungen Epidemien/Pandemien gerade als Ausschlussgründe für die Versicherungsleistung vorsehen. Dies würde wiederum dazu führen, dass die Versicherung nicht leistet und Annullierungskosten selber zu tragen sind bzw. allfällig geleistete Anzahlungen verloren sind.

Tipp: Wenn eine Reiseannullationsversicherung abgeschlossen wird sollte man darauf achten, dass möglichst wenige Ausnahmen von der Leistungspflicht vorgesehen sind.

Individuelle Hotelbuchungen und Wohnungsmieten

Will der Kunde eine Reise nicht antreten und hat dabei ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung individuell gebucht, dann wird er womöglich trotz einer Pandemie die vollen Stornierungsgebühren bezahlen müssen, falls für das Gebiet, in dem die Unterkunft liegt, keine offizielle Reisewarnung vorliegt. Allenfalls zeigt sich der Anbieter kulant, wenn Sie als Kunde wegen einem «schlechten Bauchgefühl» auf den Aufenthalt in der Unterkunft verzichten möchten.

Befindet sich die Unterkunft jedoch in einem Gebiet, welches zu einer Sperrzone erklärt worden ist oder gar unter Quarantäne steht, dann kann die Unterkunft bereits rein objektiv betrachtet nicht mehr bezogen und benutzt werden. So wird einerseits der Vermieter/Hotelier von seiner Leistungspflicht befreit, andererseits entfällt auch die Zahlungspflicht des Kunden und allfällig geleistete Vorauszahlungen/Anzahlungen müssen zurückerstattet werden bzw. eine Reiseannullationsversicherung hat allfällige Stornierungskosten zu tragen.

Achtung: Reisewarnungen von Schweizer Behörden sind in diesem Zusammenhang irrelevant – für Unterkunftsbetreiber vor Ort sind lediglich Anordnungen ihrer nationalen Behörden relevant, allenfalls eine übergeordnete Reisewarnung der WHO. Falls keine Warnungen/Sperrungen/Quarantäneanordnungen der lokalen Behörden vorliegen, können Sie sich einem Hotel gegenüber allenfalls auf die momentanen lokalen Begebenheiten (eingeschränkte oder geschlossene Infrastrukturen und/oder eingeschränkten Kultur- und Freizeitaktivitäten) berufen, durch welche der Aufenthalt in der Unterkunft keinen Sinn mehr macht. Allenfalls zeigt sich der Betreiber kulant und erlässt ihnen die Stornierungskosten.

Im Hotel unter Quarantäne gestellt, wer kommt für die Kosten auf?

Wenn der Kunde in einem betroffenen Gebiet in einem Hotel unter Quarantäne gestellt ist, entstehen ihm weitere Kosten. Diese Kosten muss er leider selber tragen. Allenfalls kommt eine Reiseversicherung für die Kosten auf.

Individuell gekaufte Bahntickets

Solange der Zugverkehr aufrecht erhalten wird, behalten Bahntickets ihre Gültigkeit und es besteht grundsätzlich kein Recht auf Rückerstattung. Gemäss eigenen Angaben zeigen sich aber z.B. die SBB kulant, wenn Kunden eine Bahnreise ins Ausland nicht antreten wollen. Nähere Informationen zum eingeschränkten Fahrplan der SBB finden Sie hier.

GA und Verbund-/Streckenabo: Gibt es eine Rückerstattung?

GA auf dem SwissPass und auf der blauen Karte: Der Betrag wird dem SwissPass-Konto nach Beendigung der ausserordentlichen Lage automatisch gutgeschrieben und von der Folgerechnung abgezogen. Sie müssen als Kunde nichts weiter unternehmen. Barauszahlungen gibt es leider keine. Kunden mit dem GA auf der blauen Karte erhalten die Entschädigung in Form eines RailBons automatisch per Post zugestellt. Der Bonbetrag kann danach für den Neukauf eines GA eingesetzt werden.

Verbund-/Strecken-/Modulabo: Alle Privatkunden und Geschäftskunden, die am letzten Tag der ausserordentlichen Lage im Besitz eines gültigen Jahres-Verbundabos, eines Jahres-Streckenabos oder eines Jahres-Modul-Abos auf dem SwissPass sind, erhalten als Entschädigung automatisch eine Abo-Verlängerung von 15 Tagen. Sie müssen als Kunde nichts unternehmen.

Rückerstattungsanspruch bei Flugreisen

Passagiere haben gemäss der europäischen «Fluggastrechte-Verordnung» (VO (EG) Nr. 261/2004) ein Recht auf Ticketrückerstattung oder wahlweise eine alternative Beförderung. Auch hier sind Sie nicht verpflichtet, Gutscheine zu akzeptieren.

Daneben besteht ein Recht auf Entschädigung, ausser die Fluggesellschaft kann sich auf «aussergewöhnliche Umstände» bzw. höhere Gewalt für den Flugausfall berufen. Inzwischen hat die EU die Coronakrise als «aussergewöhnliche Umstände» qualifiziert. Gemäss Leitlinien der EU zur Anwendung der EU-Passagierrechte vom 18. März 2020 dürfte somit das Recht auf Entschädigung entfallen, wenn Flüge in Folge staatlich verordneter Flugverbote, Einreisesperren oder aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Besatzung nicht durchgeführt werden. Trotzdem bleibt die Frage jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die EU-Verordnung ist auch in der Schweiz direkt anwendbar.

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