Werkmangel: Was tun?

Mangelhaft ist ein Werk, wenn es nicht so ist, wie es sein soll. Das heisst, wenn es von der vertraglichen Vereinbarung abweicht oder es nicht dem entspricht, was der Besteller ohne Weiteres erwarten durfte.
- Falls nichts anderes vereinbart wurde, hat der Besteller den Werkmangel zu beweisen.
- Sofortige Mängelrüge: Die Bestellerin muss das abgelieferte Werk umgehend prüfen und Mängel müssen sogleich gemeldet werden. Auch verdeckte Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Wenn zu viel Zeit zwischen der Entdeckung und der Meldung des Mangels verstreicht, können die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.
- Am besten prüfen Sie das Werk eingehend zusammen mit dem Werkhersteller und erstellen ein Abnahme- bzw. Mängelprotokoll. Dieses sollte dann vom Werkhersteller unterschrieben werden. Wenn Sie die Prüfung oder die sofortige Meldung des Mangels unterlassen, gilt die Ware als genehmigt und Sie können später gegenüber dem Verkäufer keine Ansprüche mehr geltend machen.
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Infos und Bestellung
Bei einem Mangel sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten für den Besteller vor
- Nachbesserung/Reparatur: Grundsätzlich hat der Werkhersteller den Mangel kostenlos zu beheben. Setzen Sie dazu eine Frist und weisen Sie darauf hin, dass Sie die Nachbesserung/Reparatur nach Fristablauf auf Kosten des Werkherstellers von einem Dritten vornehmen lassen.
- Minderung: Wenn es sich nur um einen kleinen Mangel handelt, können Sie anstatt der Reparatur eine Preisreduktion verlangen.
- Wandelung: Falls das Werk völlig unbrauchbar ist, kann der Vertrag rückwirkend aufgelöst werden. Bereits geleistete Zahlungen können Sie zurückfordern.
Ausnahme: Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und nur mit erheblichen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur Nachbesserungsansprüche zu.
Wichtig: Diese gesetzlichen Regelungen gelten, wenn die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbart haben. Vertragliche Vereinbarungen gehen dem Gesetz grundsätzlich vor.
Die Verjährung
- Beim Werkvertrag sind die Mängelrechte gemäss Art. 371 OR zeitlich begrenzt. Die Verjährungsfrist beträgt für bewegliche Werke 2 Jahre und für unbewegliche 5 Jahre. Bei gebrauchten Werken kann eine einjährige Frist vereinbart werden. Diese Fristen können vertraglich nicht gekürzt werden.
- Die Frist für allfällige weitere Mängelrügen beginnt neu zu laufen, wenn der Werkhersteller den Mangel anerkannt hat oder Sie gegen den Werkhersteller eine Betreibung eingeleitet haben.
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