Unfaire Vertragsklauseln der Telekomfirmen im Visier

Die Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen (SKS, acsi und FRC) und die Zeitschrift Beobachter gehen gemeinsam im Kampf gegen missbräuchliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegen die Telekommunikationsfirmen Swisscom, Orange und Sunrise vor. Sie mahnen die drei Anbieter einerseits wegen unfairer Klauseln ab und fordern zugleich die Verbesserung der Passagen im Kleingedruckten. Sollten die Telekomfirmen dieser Forderung bis Ende Februar 2014 nicht nachkommen, werden rechtliche Schritte eingeleitet.
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat für Konsumentinnen und Konsumenten die wichtige Funktion, faire Marktbedingungen zu schaffen. Vorformulierte AGB sind im Geschäftsalltag von grosser Tragweite. So können Firmen die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten im Kleingedruckten weitgehend untergraben. Die seit dem 1. Juli 2012 in Kraft getretene Änderung von Art. 8 UWG verbietet Klauseln, die zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen.
Die Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen und die Zeitschrift Beobachter hatten bereits im Sommer 2012 viele Unternehmen aufgefordert, ihre Klauseln zu überprüfen und anzupassen, doch wichtige Korrekturen blieben bis heute aus. Daher werden konkrete Schritte unternommen, mit dem Ziel, die Bedingungen in Telekommunikationsverträgen für alle Kunden zu verbessern.
In den AGB der Telekommunikationsbranche finden sich folgende unzulänglichen Klauseln, die zu einem massiven Ungleichgewicht führen:
• Einseitige Vertragsänderung (Änderung der AGB): Die Anbieter nehmen sich das Recht heraus, das Kleingedruckte einseitig zu ändern: So ist es beispielsweise möglich, dass Preise, Bandbreite und Geschwindigkeit oder sogar die Netzabdeckung verändert werden, ohne dass die Kundinnen und Kunden den Vertrag künden können. Auch müssen sie neuerdings teilweise akzeptieren, dass Papierrechnungen kostenpflichtig sind.
• Einseitiges Kündigungsrecht: Für die Telekommunikationsfirmen ist es möglich, fristlos einen Vertrag zu kündigen, obschon keine klaren Gründe vorliegen. Es reicht heute, dass Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen oder dass das Inkasso möglicherweise erschwert ist. Die dabei anfallenden Gebühren oder allfälligen Straftaxen werden in jedem Fall den Kunden belastet. Im Gegenzug werden keinerlei Rechte wie Preisreduktionen oder eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt für den Fall, dass die Telekomfirmen ihrerseits die Leistungen nicht vollumfänglich erbringen, beispielsweise bei der Netzabdeckung.
• Gefangene Kunden: Nach der Mindestvertragsdauer verlängern sich die Verträge automatisch um ein Jahr und es besteht keine Möglichkeit, ohne Straftaxe aus einem sogenannten Rollover-Vertrag auszusteigen. Swisscom hat diese Knebelverträge nach diversen Interventionen der Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen bereits abgeschafft. Sunrise und Orange haben kürzlich bekanntgemacht, dass sie in den nächsten Wochen nachziehen. Diese Entwicklung wird beobachtet.
Zudem werden von der Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen weitere Bestimmungen als missbräuchlich eingestuft: Eine Straftaxe, die oftmals mehrere Hundert Franken betragen kann, ist ausschliesslich bei einer Mindestvertragsdauer gerechtfertigt. Heute wird sie bei jeder nicht fristgerechten Kündigung erhoben. Auch ist es aus Sicht der Konsumentenschutz-Organisationen SKS, acsi und FRC und der Zeitschrift Beobachter nicht zulässig, wenn als „unlimitiert“ beworbene Angebote trotzdem eingeschränkt werden können.
Den Telekommunikationsanbietern wird bis Ende Februar 2014 eine Handlungsfrist eingeräumt. Die Forderungen sind klar: die genannten missbräuchlichen Klauseln müssen aus dem Kleingedruckten verschwinden. Falls die Anbieter die Zeit ungenutzt verstreichen lassen, werden rechtliche Schritte eingeleitet: die Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen wird Klagen wegen Verletzung von Art. 8 UWG einreichen.