Produkte-Deklaration darf nicht unlesbar werden!
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit
Das Bundesamt für Gesundheit hat im Rahmen des Cassis-de-Dijon-Prinzipes Karamellen bewilligt, deren Deklaration offenbar nicht den schweizerischen Vorschriften entspricht: Die Schrift ist zu klein oder unleserlich, damit sie von den Konsumentinnen und Konsumenten noch entziffert werden kann. Die Konsumentenschutz-Organisationen SKS, FRC und Acsi legen gegen diese Allgemeinverfügung eine Beschwerde ein: Können die gesetzlich vorgeschriebenen Deklarationen nicht entziffert werden, werden grundlegende Konsumentenrechte missachtet.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG informiert heute über die ersten Erfahrungen, welche mit dem neuen Cassis-de-Dijon-Prinzip und den Bewilligungsgesuchen im ersten halben Jahr gemacht werden. Die Konsumentenschutz-Organisationen SKS, FRC und Acsi hatten sich für die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzipes stark gemacht. Nach einem halben Jahr ist es für sie noch zu früh, um eine Bilanz zu ziehen, aber sie engagieren sich dafür, dass die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Verfügungen und die Produkte nicht getäuscht werden.
Der SKS, der FRC und der Acsi geht deshalb die Allgemeinverfügung für Weich- und Hartkaramellen zu weit: Bei diesem Produkt wird offenbar eine Schriftgrösse der Deklaration bewilligt, welche sogar in Deutschland, dem Herkunftsland, umstritten ist , da die Deklarationen dieser Karamellen kaum oder nicht entziffert werden kann. Damit werden aber grundlegende Anforderungen des Konsumentenschutzes missachtet, denn Information und Wahlfreiheit sind ausgeschaltet: Die gesamte Gesetzgebung zur Deklaration wird so ad absurdum geführt. „Was nicht entziffert und gelesen werden kann, ist überflüssig. „Eine Deklaration macht nur Sinn, wenn sie auch so dargestellt wird, dass sie gelesen werden kann“, betont Sara Stalder, Geschäftsleiterin der SKS. Im Zusammenhang mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip werden Produkte bewilligt, welche von den Anforderungen der schweizerischen Gesetzgebung abweichen. Diese Differenzen müssen mittels Deklaration offengelegt werden, damit die Konsumenten nicht nur den Preis als Kriterium zur Wahl haben. Eine vollständige, korrekte und auch lesbare Deklaration ist deshalb unabdingbar. Mit der Verfügung des BAG wird ein Problem zusätzlich verschärft, das die Konsumentenschutz-Organisationen seit jeher stark beschäftigt.
Ärgerlich und nicht zu akzeptieren ist zudem für die Konsumentenschutz-Organisationen, dass es nicht möglich ist, die notwendigen Informationen zu den erteilten Bewilligungen zu erhalten: Auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit ist nicht ersichtlich, um welches Produkt es sich handelt und welche Punkte die Bewilligung umfasst. Werden diese Informationen angefordert, ist die 30tägige Frist für eine Beschwerde jedoch längst abgelaufen. Die Konsumentenschutz-Organisationen sind also gezwungen, eine Beschwerde einzureichen, ohne über die notwendigen Informationen zu verfügen.