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Lieferverzug: Ihre Rechte, wenn bestellte Ware nicht kommt

Haben Sie etwas bestellt, doch die Lieferung kommt nicht pünktlich oder bleibt ganz aus? Hier erfahren Sie, wie Sie Verkäufer:innen in Lieferverzug setzen, welche Fristen gelten und wie Sie vom Vertrag zurücktreten können.

Was tun, wenn nicht geliefert wird?

Wenn die bestellte Ware nicht zum vereinbarten Termin eintrifft, liegt ein sogenannter Lieferverzug vor. Dabei wird unterschieden, ob ein genauer Liefertermin vereinbart wurde oder eine ungefähre Lieferfrist.

Exakter Liefertermin (Fixgeschäft)

Wurde ein konkreter Liefertermin abgemacht, spricht man von einem Verfalltagsgeschäft oder Fixgeschäft. Wird die Ware zum abgemachten Termin nicht geliefert, gerät die Verkäufer:in automatisch in Verzug. Die Besteller:in muss eine verspätete Lieferung nicht akzeptieren und kann den Kaufpreis zurückverlangen. Zudem können zusätzliche Kosten als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Ungefähre Lieferfrist

In der Praxis wird aber meist ein ungefährer Liefertermin vereinbart (z. B. «10 Werktage»). In diesem Fall gerät die Verkäufer:in nicht automatisch in Verzug. Die Besteller:in muss die Verkäufer:in schriftlich oder mündlich mahnen und eine angemessene Nachfrist setzen (gemäss Obligationenrecht Art. 107 Abs. 1 OR). Diese muss jedoch nicht gleich lang sein wie die ursprüngliche Lieferfrist. Um Beweise zu sichern, sollten Sie die Mahnung per eingeschriebenem Brief versenden.

Wichtig: Diese Bestimmungen sind leider nicht zwingend. Viele Verkäufer:innen stellen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eigene Regeln auf. Lesen Sie daher die AGB genau durch. Es ist rechtlich zulässig, die Bedingungen abzuändern oder einzuschränken.

Ihre Möglichkeiten nach verstrichener Nachfrist

Verstreicht auch die Nachfrist ohne Lieferung, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

  • Sie können weiterhin auf die Lieferung bestehen und zusätzlich Schadensersatz für die Verzögerung geltend machen.
  • Oder Sie treten von dem Vertrag zurück und fordern den Kaufpreis zurück.

Teilen Sie der Verkäufer:in unverzüglich mit, für welche Variante Sie sich entschieden haben. Auch hier empfiehlt es sich, die Mitteilung per eingeschriebenem Brief zu senden.

So reklamieren Sie richtig

Hier sind die wichtigsten Tipps für eine erfolgreiche Reklamation, die Wirkung zeigt:

  • Halten Sie alles schriftlich fest: Am besten schreiben Sie einen Brief oder eine E-Mail, die Sie anschliessend ausdrucken oder zumindest abspeichern. Das Datum sollte immer angegeben werden. Auch bei einer Telefonauskunft kann es nicht schaden, sich das Wichtigste irgendwo zu notieren (Mitarbeiter, Auskunft, Datum). Wichtige Schreiben sollten Sie als eingeschriebenen Brief versenden.
  • Bleiben Sie sachlich: Formulieren Sie den Beschwerdebrief in anständigem, aber bestimmtem Ton. Drohungen oder Beschimpfungen schaden der Sache.
  • Beschreiben Sie das Problem so genau wie möglich: Was? Wie? Wo? Warum? Wann? Legen Sie Ihrer Reklamation ebenfalls Fotos, Rechnungen, Verträge, Gebrauchsanweisungen und/oder andere relevante Dokumente bei, soweit solche vorhanden sind.
  • Geben Sie sämtliche vorhandenen Daten an: Die Anbieter:in kann auf eine Beschwerde nur effizient reagieren, wenn sie alle relevanten Daten von Ihnen als Kund:in und zum Produkt oder zur Dienstleistung kennt.
    Ihre vollständige Postanschrift und eine Telefonnummer sind das Minimum. Eine Kundennummer, Artikel- oder Bestellnummer erleichtern und beschleunigen die Bearbeitung erheblich.
  • Unterbreiten Sie Lösungsvorschläge: Sagen Sie in der Beschwerde auch gleich, wie eine gütliche Lösung aus Ihrer Sicht aussehen könnte. Vielleicht findet die Anbieter:in einen Ihrer Lösungsvorschläge passend und nimmt in der Rückmeldung gleich darauf Bezug.
  • Setzen Sie eine reelle Frist zur Bearbeitung: Geben Sie der Anbieter:in etwas Zeit, die Sache abzuklären und Ihnen zu antworten (z. B. «Gerne erwarte ich Ihre Antwort bis zum 01.xx.20xx»). Ist bis zu diesem Datum keine Reaktion erfolgt, so haken Sie nochmals nach.

Vorauskasse: Rückzahlung erfolgt nicht

Wenn Sie die Ware bereits per Vorauskasse bezahlt haben, sind Sie darauf angewiesen, dass die Verkäufer:in den bezahlten Kaufpreis zurückerstattet. Sollte trotz Rücktritt keine Rückzahlung erfolgen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Betreibung einleiten (sofern die Verkäufer:in Vermögenswerte in der Schweiz besitzt).
  • Anzeige erstatten wegen unlauteren Wettbewerbs gemäss Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Das ist auch möglich, wenn die Händler:in nicht in Betrugsabsicht gehandelt hat. Es reicht beispielsweise, wenn sie auf der Webseite vorsätzlich unrichtige oder irreführende Angaben über die vorrätige Menge eines Produkts macht (Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 UWG).
  • Wenn Sie vermuten, dass es sich um eine Betrugsmasche handelt, können Sie Anzeige wegen Betrugs gemäss Strafgesetzbuch (Art. 146 StGB) erstatten.

Sonderfall: Zahlung per Kreditkarte

Wenn Sie per Kreditkarte bezahlt haben, können Sie sich direkt an Ihr Kreditkartenunternehmen wenden und die Transaktion dort beanstanden. Das Kartenunternehmen kontaktiert dann die Händler:in und verlangt den Nachweis, dass sie die Ware geliefert hat. Wenn die Händler:in diesen Nachweis nicht erbringen kann oder will, wird die Belastung storniert. Mehr dazu finden Sie hier.

In diesem Video fasst Ihnen Sara Stalder, Geschäftsleiterin der Stiftung für Konsumentenschutz, die wichtigsten Punkte bezüglich Lieferverzug noch einmal zusammen

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