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Online-Ratgeber

Was kann ich gegen unerwünschte Werbung tun?

Viele Menschen leiden unter der Werbeflut, die auf sie einprasselt. Es gibt einige Dinge, die man tun kann.

Allgemeine Tipps gegen unerwünschte Werbung:

  • Sie können selber dazu beitragen, möglichst wenig unerwünschte Werbung zu erhalten. Leben Sie «datensparsam»: geben Sie ihre persönlichen Informationen nur preis, wenn wirklich nötig. Angaben wie das Geburtsdatum, der Beruf oder die Telefonnummer tun oft nichts zur Sache und müssen nicht angegeben werden.
  • Notieren Sie den folgenden Satz, wo immer Sie Ihre Adresse angeben: «Adresse nur für diesen Zweck verwenden». Noch einfacher geht es mit unseren entsprechenden Klebern.
  • Teilen Sie der Einwohnerkontrolle Ihrer Gemeinde mit, dass Sie keine Weitergabe Ihrer Adresse wünschen.
  • Sie können Ihre Adresse beim Schweizer Dialogmarketingverband SDV sperren lassen. Die Mitglieder des SDV verpflichten sich, gesperrte Adressen nicht zu bewerben.

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Unadressierte Werbung: Keine-Werbung-Kleber

Bringen Sie an Ihrem Briefkasten einen Keine-Werbung- bzw. Keine-Gratiszeitungen-Kleber an. Damit machen Sie von Ihrem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch und bekunden, dass Sie keine unadressierte Werbung wünschen.

Adressierte Werbung

An Sie adressierte Werbung wird Ihnen von der Post oder anderen Postzustelldienstleistern (z.B. Quickmail) zugestellt. Sie können diese Sendungen aber ungeöffnet an den Absender retournieren und gleichzeitig verlangen, dass das Unternehmen Ihre Adresse aus seiner Datenbank löscht. Verwenden Sie dazu unsere «Refusé-Kleber».

Offizielle Post wird trotzdem zugestellt

Mitteilungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden, Politwerbung sowie amtliche Anzeiger gelten als sogenannte offizielle Post und werden in alle Briefkästen verteilt. Die Tipps gegen unerwünschte Werbung gelten hier nicht.

Was kann ich tun, wenn ich trotz allem noch Werbung erhalte?

Bei adressierter Werbung:

  • Verweigern Sie weiterhin die Annahme von adressierter Briefwerbung: Vermerken Sie weiterhin auf dem Couvert «Annahme verweigert» oder «Refusé» und werfen Sie die Sendung unfrankiert in den nächsten Postbriefkasten. Oft wird die Annahmeverweigerung wohl registriert, Ihre Adresse wird aber erst nach Ihrem dritten oder vierten Refusé aus der Versandliste gestrichen.
  • Verlangen Sie mit einem eingeschriebenen Brief an das betreffende Unternehmen, dass Ihre Daten gelöscht und nicht an Dritte weitergegeben werden. Halten Sie auch fest, dass Sie in Zukunft keine Werbung mehr erhalten wollen.
  • Teilen Sie dem Unternehmen dabei mit, dass es im Widerhandlungsfall mit einer Klage rechnen muss (Verstösse gegen Art. 30 Abs. 2 Bst. b DSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 DSG und gegen Art. 2 UWG).
  • Sie haben zudem die Möglichkeit, bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission eine Beschwerde wegen Verstosses gegen Art. 2 UWG einzureichen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Franken.

Bei unadressierter Werbung:

  • Fordern Sie das Unternehmen per Einschreiben auf, künftig keine Werbung mehr in Ihren Briefkasten zu legen.
  • Sie können zudem eine Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2 UWG bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission einreichen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt hier 50 Franken.
  • Informieren Sie das Unternehmen darüber, dass es bei Nichtbeachten mit einer Zivilklage wegen Verstosses gegen Art. 2 UWG rechnen muss. Die Kosten für ein derartiges Gerichtsverfahren wären jedoch um ein Vielfaches höher.