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Wann und wie lange gilt die Garantie?

Das neue Handy lässt sich nicht starten, die Regenjacke ist nicht wasserdicht, aus dem Föhn kommt nur kalte Luft. Wenn eine gekaufte Sache einen Mangel hat, also nicht ordnungsgemäss funktioniert, beschädigt ist oder bei ordnungsgemässer Benutzung kaputt geht, können Sie Ihre Rechte geltend machen. Der Konsumentenschutz klärt auf, in welchen Fällen und wie lange Sie auf gekaufte Gegenstände Garantie haben.

 

Garantie ist der umgangssprachliche Ausdruck für das im Obligationenrecht (OR) geregelte Gewährleistungsrecht: Hat ein Produkt einen Mangel, so haben Sie als Konsument:in einen gesetzlichen Anspruch auf Garantie. Funktioniert beispielsweise ein neu gekauftes Handy bei Inbetriebnahme nicht korrekt, so liegt ein klarer Garantiefall vor und Sie können beispielsweise die sofortige Reparatur oder Ersatz verlangen.

Aber Achtung: Die gesetzliche Regelung ist nicht zwingend und kann vertraglich (meist gut versteckt in den AGB) abgeändert werden, zugunsten der Käufer:in oder der Verkäufer:in.

 

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Was ist ein Mangel?

  • Mangelhaft ist eine Sache, wenn sie sich unmittelbar nach dem Kauf nicht in dem Zustand befindet, in dem sie sein sollte: Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie einen Fehler oder Defekt (Material- und Fabrikationsfehler) aufweist. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Mangel die Nutzung des Produkts tatsächlich einschränkt oder sogar verunmöglicht. Ein Mangel oder Defekt kann auch vorliegen, wenn der Kaufgegenstand zwar für die vorgesehene Benutzung grundsätzlich geeignet ist, er aber etwa ästhetische Mängel aufweist oder nicht dem vereinbarten Modell entspricht und so sein Wert für die Käufer:in erheblich vermindert wird.
  • Ein Mangel liegt ebenfalls vor, wenn die Verkäufer:in Ihnen beim Kauf zugesichert hat, dass die Kaufsache gewisse Eigenschaften aufweise (Art. 197 OR), die sie gar nicht hat. Halten Sie deshalb im Verkaufsgespräch zugesicherte Eigenschaften immer auch in dem Kaufvertrag fest und lassen Sie diesen von der Verkäufer:in unterschreiben.
  • Ebenfalls unter den Begriff Mangel fällt, wenn die Kaufsache bei bestimmungsgemässer, ordentlicher Benutzung rasch kaputt geht, respektive sich übermässig abnützt. Denn dies lässt auf Fehler oder Mängel bei Material oder Fabrikation schliessen.
  • Kein Mangel liegt dagegen vor, wenn die Abweichung von dem, was Käufer:in von der Kaufsache erwarten darf, derart minim ist, dass sie weder irgendeinen Einfluss auf die Funktionstüchtigkeit noch die Ästhetik oder das Design der Ware hat.

Beweislast liegt bei den Käufer:innen

Häufig stellen sich Verkäufer:innen auf den Standpunkt, dass ein Defekt durch unsachgemässe Handhabung von der Käufer:in selbst verursacht worden sei. Das Gesetz sieht hier die Beweispflicht durch die Käufer:in vor: Sie muss beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Ein derartiger Beweis lässt sich aber in der Regel kaum oder nur mit grossem Aufwand oder teuren Gutachten erbringen. Der Konsumentenschutz setzt sich auf politischer Ebene für eine Umkehr der Beweislast ein. Die Verkäufer:in müsste dann beweisen, dass die Kaufsache zum Verkaufszeitpunkt einwandfrei in Ordnung und funktionstüchtig war. Auch der Bundesrat befürwortet die Modernisierung des Gewährleistungsrechts beim Kauf.

Die gesetzliche Garantie

Sofern Sie vertraglich nichts anderes vereinbaren, gelten bei Vorliegen eines Mangels und der Frage nach Garantieleistungen folgende Regeln:

Das Gesetz schreibt eine Garantie (gesetzlicher Begriff: Gewährleistung) für Mängel vor  (Art. 197 OR).

Der Mangel muss sofort gemeldet werden (Art. 201 Abs. 1 OR). Das setzt voraus, dass Käufer:innen die Ware direkt nach Erhalt prüfen.

Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre (Art. 210 Abs. 1 OR). Nach Ablauf dieser zwei Jahre haften Verkäufer:innen nicht mehr, selbst wenn der ursprüngliche Mangel erst jetzt entdeckt und umgehend gemeldet wird. Verkäufer:innen haften in diesem Fall höchstens, wenn sie den Mangel arglistig verschwiegen oder versteckt haben. Für Occasions-Produkte gilt eine Frist von einem Jahr (Art. 210 Abs. 4 OR).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Käufer:innen:

  • Vom Vertrag zurücktreten (also das Geld im Austausch gegen die Sache zurückverlangen). Das Gesetz spricht dabei von «Wandelung». Bei Mängeln, die das Gerät nicht gerade unbrauchbar machen, ist ein Vertragsrücktritt unter Umständen nicht möglich (Art. 205 ff. OR).
  • Eine Kaufpreisreduktion verlangen, die sog. «Minderung» (Art. 205 ff. OR).
  • Ein gleichwertiges Ersatzprodukt resp. Umtausch verlangen, wenn es sich bei der Kaufsache nicht um einen individuell bestimmten Gegenstand handelt (Art. 206 ff. OR).

Die Reparatur eines Mangels wird im Gesetz nicht erwähnt. In der Praxis kommt sie aber häufig vor.

Achtung: Garantie kann ausgeschlossen werden

Die Verkäufer:in darf die Garantiefristen nicht verkürzen. Sie kann die Garantie jedoch ganz ausschliessen, wenn sie vor Vertragsabschluss darauf aufmerksam macht. Dies erfolgt meist gut versteckt in den AGB.

Ein häufig vorkommender Fall ist, dass die Käufer:in anstelle der gesetzlichen Rechte lediglich einen Anspruch auf Reparatur hat.

Gemäss Rechtsprechung kann die Käufer:in aber nach mehreren (2 bis 3) erfolglosen Reparaturversuchen ein Ersatzgerät verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dieses Recht kann der Käufer:in auch dann nicht genommen werden, wenn im Kaufvertrag etwas anderes steht.

Gut zu wissen: Wird das Produkt ersetzt oder repariert, beginnt die zweijährige Verjährungsfrist von vorne zu laufen (Art. 135 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 137 Abs. 1 OR).

Garantieversicherung und Garantieverlängerung

Für Schäden, die durch die Benutzung entstanden und nicht auf einen ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind, bieten viele Anbieter Garantieversicherungen und Garantieverlängerungen an. Mit diesem Zusatzschutz sollen auch Schäden gedeckt werden, die nicht unter die gesetzlichen Garantieansprüche fallen. Beispielsweise, wenn das Handy zu Boden fällt und sich ein Riss auf dem Display bildet.

Hier sollten Sie jedoch gut überlegen, ob eine solche (oft sehr teure) Zusatzvereinbarung Sinn macht. In den meisten Fällen bieten diese Garantievereinbarungen der Konsument:in nämlich keinen zusätzlichen Schutz oder Nutzen.

Im Gegenteil: Normalerweise sehen die Vereinbarungen vor, dass mit deren Abschluss auf die gesetzlichen Garantierechte verzichtet wird. Ein Rücktritt vom Vertrag, wenn die Kaufsache nach mehreren Reparaturen immer noch nicht ordnungsgemäss funktioniert, oder eine Preisminderung sind somit oft nicht mehr möglich.

Eingeschränkte Schadensdeckung bei Garantievereinbarungen

Auch Umfang und Zeitdauer der teuren Zusatzvereinbarungen stellen sich im Ernstfall oft nicht mehr als grosszügig heraus:

  • In der Standardversion sehen z.B. «Garantieversicherungen» häufig kurze Garantiedauern von drei oder sechs Monaten vor. Eine längere Dauer müssen Sie oft teuer erkaufen. Nicht selten besteht daher kein Schutz mehr, obwohl für die «Garantie» extra bezahlt wurde und die gesetzliche Garantiefrist (die mit dem Abschluss der «Garantieversicherung» wegbedungen worden ist) immer noch laufen würde.
  • Insbesondere bei «Garantieverlängerungen», mit denen die gesetzliche Garantie tatsächlich verlängert wird, schliessen Verkäufer:innen oft eine grosse Anzahl von Schäden aus. In langen Aufzählungen, die kaum jemand liest, werden dabei diejenigen Situationen oder Schäden aufgelistet, bei denen die Kund:in auf sämtliche Garantierechte verzichtet. Ausgeklammert werden dabei nicht etwa sehr aussergewöhnliche oder unwahrscheinliche, sondern in der Regel die häufigsten Schadensfälle.
  • Gerade in Bezug auf die teuersten Bestandteile eines Produkts – etwa den Akku bei einem Handy oder Laptop – werden oft sämtliche Garantierechte ausgeschlossen.
  • Eine Garantieverlängerung macht – wenn überhaupt – in erster Linie bei teuren Geräten Sinn. Aber auch hier nur, wenn Ihnen diese Zusatzvereinbarung gegenüber der gesetzlichen Garantieregelung einen Mehrwert bringt und nicht unverhältnismässig teuer ist.

Garantie – Unsere Tipps

  • Lesen Sie den Vertrag und die AGB aufmerksam durch und finden Sie heraus, welche Rechte Sie bei einem Mangel haben.
  • Wenn Sie mit gewissen Vertragsbestimmungen nicht einverstanden sind, handeln Sie andere Regeln aus oder suchen Sie Händler:innen mit besseren Konditionen.
  • Wenn im Vertrag nichts zur Garantie oder Gewährleistung steht, so gelten die gesetzlichen Regelungen.
  • Lassen Sie sich beim Kauf nicht zum Abschluss von unnötigen Garantieverlängerungen oder -versicherungen überreden. Bestehen Sie darauf, sich vor dem Kauf die Versicherungsbedingungen in Ruhe (idealerweise zu Hause) durchlesen zu können. Denn oft sind im Kleingedruckten gerade die häufigsten Schadensfälle ausgeschlossen.
  • Klären Sie auch ab, ob Schäden, die Sie über Garantieerweiterung absichern möchten, nicht bereits über Ihre Hausratversicherung gedeckt sind.
  • Prüfen Sie die Ware direkt nach Erhalt.
  • Melden Sie Mängel umgehend.
  • Wenn das Gerät auch nach mehreren Reparaturversuchen immer noch nicht funktioniert, verlangen Sie Ersatz oder treten Sie vom Vertrag zurück, wie es Ihr Recht ist.

Hinweis: Wenn ein Produkt aus irgendwelchen Gründen nicht passt (die Hose ist zu klein; die Beschenkte besitzt das geschenkte Buch bereits; Sie brauchen doch nicht so viele Schrauben, wie gedacht/gekauft) ist allenfalls eine Rückgabe oder ein Umtausch möglich, auch wenn kein Mangel vorliegt ((Verlinkung mit entsprechendem ORG zum Kauf – folgt)).