Wie läuft ein Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ab?
Das Verfahren vor Schlichtungsbehörden beziehungsweise Friedensrichter:innen ist oft der erste Schritt zur Durchsetzung Ihrer Forderung – sei es bei offenen Geldbeträgen oder Streitigkeiten mit Unternehmen. Wie Sie ein Schlichtungsgesuch einreichen, welche Kosten anfallen und wann Sie weiterziehen können, erfahren Sie hier.
Schlichtungsbehörde bzw. Friedensrichter:in – zuerst schlichten, dann richten
Die Schlichtungsbehörde beziehungsweise Friedensrichter:in ist die erste Stufe der formellen, gerichtlichen Rechtsdurchsetzung. Ziel ist eine gütliche Einigung zwischen den Parteien, um ein aufwändiges Gerichtsverfahren zu vermeiden. Gelingt dies nicht, kann der Fall an die erste ordentliche Gerichtsinstanz (z. B. ein Bezirksgericht) weitergezogen werden. Die Bezeichnung – Schlichtungsbehörde, Friedensrichteramt oder Friedensrichter:in – ist kantonal unterschiedlich. In Bern wird beispielsweise von einer Schlichtungsbehörde gesprochen, in den Kantonen Zürich, Solothurn, Aargau und Luzern dagegen vom Friedensrichteramt oder von einer Friedensrichter:in.
Schlichtung beantragen – so geht’s
Schlichtungsgesuch einreichen
Damit sich die Schlichtungsstelle mit Ihrer Angelegenheit beschäftigt, müssen Sie ein Schlichtungsgesuch einreichen. Zuständig ist grundsätzlich die Behörde am Wohnort der Person, gegen die sich Ihre Forderung richtet. Bei konsumentenrechtlichen Streitigkeiten (z. B. mit Anbieter:in oder Händler:in) dürfen Sie sich auch an das Friedensrichteramt an Ihrem Wohnort wenden. Ob Ihre Forderung überhaupt noch besteht oder unter Umständen bereits verjährt ist, erfahren Sie hier.
Zur Einreichung können Sie das Formular «Schlichtungsgesuch» des Bundesamts für Justiz (BJ) verwenden. Das Gesuch muss folgende Punkte zwingend enthalten:
- die Gegenpartei benennen
- die Forderung enthalten (z. B. Gegenpartei muss den Betrag xy bezahlen)
- eine kurze Begründung der Forderung (Beschreibung des Sachverhalts)
Das Verfahren richtet sich auch an Laien – juristische Argumentationen mit Nennung von Gesetzesartikeln muss das Gesuch nicht enthalten. Die Schlichtungsverhandlung muss innerhalb von zwei Monaten seit der Gesuchseinreichung stattfinden. Abgeschlossen wird das Verfahren innerhalb von 12 Monaten.
Schlichtungsverhandlung
Ziel der Schlichtungsverhandlung ist es, die Parteien zu einer gemeinsamen Lösung zu führen – im besten Fall direkt am Verhandlungstisch. Eine persönliche Anwesenheit der Parteien ist daher grundsätzlich Pflicht. Sie dürfen sich von einer Person (z. B. Anwält:in oder Angehörigen) begleiten lassen. In Ausnahmefällen ist eine Vertretung zulässig, etwa bei Krankheit, Alter, bei ausserkantonalem oder ausländischem Wohnsitz (Art. 204 ZPO, Zivilprozessordnung) oder «anderen wichtigen Gründen». Die Gegenpartei ist über eine Vertretung vorgängig zu informieren.
Kosten
In der Regel sind Verfahrenskosten vor der Verhandlung als Kostenvorschuss zu bezahlen. Die Gebühren sind in der Regel moderat und abhängig vom Streitwert sowie vom Aufwand der Behörde. Die Schlichtungsstelle erhebt die Gebühren nach kantonalen Tarifen. Zudem werden sie höher, wenn bei der Friedensrichter:in ein Entscheid ersucht wird. Im Durchschnitt liegen die Kosten bei ca. 300 Franken. Im Kanton Zürich beispielsweise betragen die Kosten erst ab einem Streitwert über 100’000 Franken mehr als 500 Franken.
Parteientschädigungen werden im Schlichtungsverfahren nicht zugesprochen. Wenn Sie oder die Gegenseite mit einer Anwält:in erscheinen, müssen beide Parteien das Honorar selbst bezahlen.
Urteilsvorschlag und Entscheid des Friedensrichters
Kommt es in der Schlichtungsverhandlung zu keiner Einigung zwischen den Parteien, kann die Friedensrichter:in entweder einen Urteilsvorschlag oder einen Entscheid fällen:
Urteilsvorschlag
Bei einer Forderung (Streitwert) von bis zu 5’000 Franken kann die Friedensrichter:in von sich aus einen sogenannten Urteilsvorschlag machen (vgl. Richteroption 1 in der Grafik unten). Dieser Vorschlag kann von beiden Parteien innerhalb von 20 Tagen angefochten werden. Wenn dies passiert, stellt Ihnen die Friedensrichter:in nun die sogenannte Klagebewilligung aus: Sie haben dann die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten Klage bei der ersten ordentlichen Instanz (z. B. Bezirksgericht) einzureichen.
Wichtig zu wissen
- Wenn der Urteilsvorschlag nicht angefochten wird, erhält er die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Über die Forderung ist somit definitiv entschieden und sie kann nicht mehr eingeklagt werden.
- Wenn Sie hingegen die 3-Monats-Frist zur Klageeinreichung verpassen, dann hat das keine rechtlichen Konsequenzen. Sie müssen einfach das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde noch einmal von vorne beginnen (inkl. Bezahlen der Verfahrenskosten), um eine neue Klagebewilligung zu erhalten.
- Es kann sein, dass die Friedensrichter:in direkt eine Klagebewilligung ausstellt – beispielsweise weil es offensichtlich zu keiner Einigung kommen wird bzw. ein Urteilsvorschlag mit Sicherheit angefochten wird (Richteroption 2).
Entscheid
Bei einer Forderung (Streitwert) von bis zu 2’000 Franken haben Sie die Möglichkeit, bei der Schlichtungsbehörde einen Entscheid zu beantragen. Beide Parteien haben nun die Möglichkeit, den Entscheid anzufechten. Fechtet niemand den Entscheid an, gilt das Urteil definitiv. Wird er hingegen durch eine der Parteien angefochten, dann kommt die Angelegenheit wiederum vor die erste ordentliche Gerichtsinstanz.
Wichtig zu wissen
- Wenn der Entscheid schriftlich mitgeteilt wird: Beide Parteien haben 30 Tage Zeit, den Entscheid vor der ersten ordentlichen Gerichtsinstanz anzufechten.
- Wird der Entscheid nur mündlich mitgeteilt, können beide Parteien innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung verlangen. Dies wird separat in Rechnung gestellt. Geschieht das nicht, gilt der Entscheid der Friedensrichter:in als angenommen und wird endgültig.
- Der Weg des Entscheids birgt eine gewisse Gefahr bzw. Unberechenbarkeit. Wenn Sie mit der Entscheidung der Schlichtungsbehörde einverstanden sind, aber der Schuldner nicht, dann kann der Schuldner die Entscheidung anfechten (roter Pfeil). Sie sind dann Teil eines Gerichtsverfahrens, ohne dass Sie das wollten. Bei dieser Konstellation werden sie zum Beklagten. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung würde die entstehenden Kosten aber vermutlich übernehmen. Der Gang vor die Schlichtungsbehörde sollte also gut überlegt sein.
Das folgende Flussdiagramm gibt Ihnen einen besseren Überblick über die Abzweigungen und Entscheide, die während einer Schlichtung eintreten können.
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