Wie müssen Preise im Laden und online angegeben werden?
Anbieter:innen von Waren und vielen Dienstleistungen müssen ihre Preise bekanntgeben. Diese dürfen weder falsch noch missverständlich oder verwirrend sein. Dafür sorgt die Preisbekanntgabeverordnung (PBV). Denn die Konsument:innen müssen sich ein Bild über die tatsächlichen Preise machen können, um ihre Kaufentscheidungen zu treffen.
Welcher Preis muss angegeben werden?
Die PBV verlangt beim Angebot von Waren und Dienstleistungen die Angabe des sogenannten Detailpreises. Bei diesem handelt es sich um den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizer Franken (inklusive Mehrwertsteuer, Gebühren und nicht frei wählbaren Zuschlägen). Wird der Preis im Onlinehandel zusätzlich in einer Fremdwährung angegeben, muss die Käufer:in gemäss Informationsblatt des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) die Wahl haben, in welcher Währung sie bezahlen möchte. Im Onlinehandel darf der tatsächlich zu bezahlende Preis nicht erst am Ende des Bestellvorgangs angegeben werden, sondern muss bereits beim Angebot auf der Produktdetailseite ersichtlich sein. Bei Waren dürfen einzig die Versandkosten, bei Dienstleistungen die Kurtaxen separat ausgewiesen werden.
Die Pflicht zur Angabe des Detailpreises gilt auch für Angebote in Läden. Auf den Preisschildern, die an den Waren oder Regalen angebracht sind, muss der tatsächlich zu bezahlende Preis vermerkt sein.
Keine Pflicht zur Bekanntgabe von Preisen besteht in der Werbung. Werden freiwillig Preise mitgeteilt, müssen aber ebenfalls die Detailpreise angegeben werden.
Preisangaben bei Waren und Dienstleistungen
Die Preise müssen klar und unmissverständlich sein sowie gut sicht- und lesbar an der Ware oder unmittelbar daneben z. B. am Regal oder, wenn zweckmässig, auch in Katalogen angeschrieben sein. Dabei muss klar sein, auf welche Ware sich der Preis bezieht.
Für das Onlinegeschäft bedeutet das: der Preis muss direkt beim Angebot und nicht erst beim Bestellprozess aufgeführt werden.
Bei messbaren Waren (also Waren, bei denen der Preis von der Menge abhängt) muss grundsätzlich der Grundpreis (z. B. CHF/kg, CHF/100 g, CHF/m) angegeben werden; Ausnahmen sind in der PBV aufgelistet. Sind messbare Waren bereits verpackt, muss zusätzlich zum Grundpreis der tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben werden.
Die PBV gilt zwar für alle Waren, aber nicht für alle Dienstleistungen. Die Dienstleistungen, die unter die PBV fallen, werden in Art. 10 Abs. 1 PVB aufgezählt. Bei diesen Dienstleistungen sind die Preise mittels Preislisten oder Preiskatalogen auszuweisen, die leicht zugänglich sein müssen. Daraus muss hervorgehen, welche Dienstleistung zu welchem Preis angeboten wird.
Preisangabe bei Rabatten und Preisreduktionen
Bei Rabatten und Preisreduktionen ist der Vergleich essenziell (z. B. 15 statt 20 Franken). Es gibt drei Möglichkeiten des Vergleichs:
- Selbstvergleich: Vergleich des reduzierten Preises mit dem vorher gültigen Preis
- Einführungspreis: Vergleich des reduzierten Preises mit dem später gültigen Preis
- Konkurrenzvergleich: Vergleich des eigenen Preises mit dem Preis der Konkurrenz.
Aus der Preisangabe muss hervorgehen, um welche Art des Preisvergleichs es sich handelt.
Spezialregelung für den Selbstvergleich – neue Regelung ab 2025
Bis Ende 2024 war ein Selbstvergleich nur zulässig, wenn das Produkt mindestens doppelt so lange zum Normalpreis verkauft wurde, wie der rabattierte Preis gilt (Halbierungsregel). Die maximale Dauer für einen Selbstvergleich betrug zwei Monate. Wurde der Preis einer Kaffeemaschine um 50 % reduziert und vorher während 16 Wochen zum Normalpreis angeboten, durfte sie während maximal 8 Wochen zum Aktionspreis vertrieben werden.
Ab 2025 können Anbieter:innen ein Produkt während 30 Tagen zu einem Preis anbieten und es danach während unbeschränkter Zeit zu einem Aktionspreis verkaufen. Für die oben erwähnte Kaffeemaschine bedeutet das: Sie kann während 30 Tagen für einen überhöhten Preis verkauft werden und dann während beliebig langer Zeit mit einem angemessenen Preis als «Schnäppchen» angepriesen werden.
Der Detailhandel kann zudem neu wählen, ob er bei einem Selbstvergleich die bisherige Halbierungsregel oder die neue 30-Tage-Regel für den Aktionspreis berechnen will. Die Konsument:innen erfahren davon nichts.
Für die Kontrolle und Überwachung der korrekten Preisangabe sind die Kantone zuständig.
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