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Wie kann ich Retrozessionen zurückfordern?

Provisionen, die Banken von den Anbieterinnen von Anlagefonds und strukturierten Produkten erhalten (sogenannte Retrozessionen), gehören grundsätzlich den Kund:innen. Das hat das Bundesgericht in einem wegweisenden Urteil entschieden.

Für welche Kund:innen gilt das Bundesgerichtsurteil?

1. Kund:innen mit Vermögensverwaltungsvertrag ohne Verzichtsklausel

Das Bundesgerichtsurteil gilt auf jeden Fall für Kund:innen mit einem Vermögensverwaltungsvertrag ohne Verzichtsklausel. Verwenden Sie für die Rückforderung von Retrozessionen unseren Musterbrief «Vermögensverwaltung».

 

2. Kund:innen mit Vermögensverwaltungsvertrag mit Verzichtsklausel

Einer Bank oder einer Vermögensverwalter:in ist es gestattet, Ihnen einen Vertrag vorzulegen, mit dem Sie auf Retrozessionen verzichten. Damit dieser Verzicht gültig ist, muss er gewisse Bedingungen erfüllen, die das Bundesgericht in seinem Urteil (BGE 137 III 399) vom August 2011 näher beschrieben hat. Im Jusletter 1/2012 werden diese Bedingungen wie folgt definiert: «Der Umfang der Informationen ist insgesamt hinreichend, wenn der Auftraggeber weiss, aufgrund von welchen Vorgängen (Depotgebühren, Transaktionsvolumen etc.) welche Retrozessionen in welcher Höhe (prozentuale oder absolute Retrozessionen) entstehen und wie sich die Grössenordnung der erwarteten Retrozessionen im Verhältnis zum Vermögensverwaltungshonorar bewegt.» Nach diesem Bundesgerichtsurteil haben vor allem die grösseren Banken ihre Verträge angepasst.

Mit dem Urteil 4A_355/2019 vom 13. Mai 2019 hat das Bundesgericht die Anforderungen an einen rechtsgültigen Verzicht weiter konkretisiert. Das Bundesgericht entschied, dass es nicht zulässig sei, die prozentuale Bandbreite der Retrozessionen auf das investierte Vermögen zu beziehen, vielmehr sei die Bandbreite in Bezug auf das insgesamt verwaltete Vermögen anzugeben. Erst damit sei für die Kund:in der Umfang seines Verzichts nachvollziehbar.

Wir empfehlen Ihnen, eine Anwält:in zu kontaktieren, um die Frage beurteilen zu lassen, ob ein rechtsgültiger Verzicht vorliegt oder nicht. Beachten Sie zudem die Verjährungsfristen (siehe unten).

3. Kund:innen mit Anlageberatung (ohne Vermögensverwaltungsvertrag)

Viele Banken stellen sich auf den Standpunkt, dass sich das Bundesgerichtsurteil nur auf Kund:innen mit einem Vermögensverwaltungsmandat beziehe und somit Kund:innen mit einer Anlageberatung nicht davon betroffen seien. Expert:innen sehen dies jedoch anders. So kommt zum Beispiel Susan Emmenegger, Professorin für Privat- und Bankrecht an der Universität Bern, zum Schluss, dass Banken die Retrozessionen auch bei Kund:innen mit Anlageberatung zurückerstatten müssen. Sie stützt sich dabei auf zwei Urteile des Zürcher Handelsgerichts. Benutzen Sie für die Rückforderung diesen Musterbrief.

4. Kunden ohne Anlageberatung (eigenständiger Handel, execution-only)

Laut einem Urteil des Zürcher Handelsgerichts (HG 150054) vom November 2017 haben auch Bankkund:innen, die ohne Beratung Anlageentscheide fällen und die Bank lediglich beauftragen, Anlagefonds oder strukturierte Produkte zu kaufen, ebenfalls Anspruch auf eine Rückvergütung. Ein abschliessendes Bundesgerichtsurteil fehlt allerdings, die Lehrmeinungen und die Urteile von untergeordneten Gerichten gehen auseinander.

Verjährung

Das Bundesgericht hat im Sommer 2017 (Urteil 4A_508/2016) entschieden, dass der Anspruch auf eine Rückerstattung von Retrozessionen nach 10 Jahren verjährt. Massgebend für die Berechnung der Frist ist der Zeitpunkt, an dem die Bank oder die Vermögensverwalter:in die Retrozession selbst erhalten hat. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als 10 Jahre zurück, ist der Anspruch verjährt.

Welches Vorgehen empfiehlt der Konsumentenschutz?

  • Falls die Verjährung Ihrer Ansprüche unmittelbar droht, kontaktieren Sie eine Anwält:in. Ansonsten schicken Sie Ihrer Bank den passenden Musterbrief (siehe obenstehender Abschnitt).
  • Haben Sie mit dem Musterbrief keinen Erfolg, prüfen Sie den Beizug eines Anwaltes.

Weitere Informationen zum Thema:

Beobachter-Artikel 11.02.2022

NZZ-Artikel 30.10.2018

Tagesanzeiger-Artikel 11.02.2018

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