Patient:innenverfügung, Sterbeverfügung und Vorsorgeauftrag – Begriffe und Unterschiede
Auch wenn Sie kerngesund sind, gibt es leider keine Garantie, dass dies auch so bleibt. Aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit können Sie von einem Tag auf den anderen nicht mehr handlungsfähig sein. Diese Vorstellung mag in Ihrer aktuellen Lebenssituation womöglich abstrakt wirken. Es lohnt sich dennoch, sich auf solche schwierigen Situationen vorzubereiten. Am einfachsten lässt sich dies mit einer Patient:innenverfügung, einer Sterbeverfügung und einem Vorsorgeauftrag tun.
Doch was genau ist dafür nötig? Patient:innenverfügung, Sterbeverfügung oder Vorsorgeauftrag? Diese Begriffe werden häufig verwechselt, aber sie bedeuten nicht dasselbe. Im Folgenden finden Sie eine Klarstellung der einzelnen Begriffe.
Patient:innenverfügung
Mit der Patient:innenverfügung können Sie Ihren Willen bezüglich medizinischer Behandlung rechtsverbindlich vorgeben. Grundsätzlich entscheidet jede Patient:in selbst über ihre medizinische Behandlung. Bei einer eingetretenen Urteilsunfähigkeit sind Sie dazu jedoch nicht mehr selbständig fähig. Dann liegt es an Ihren Angehörigen, die Entscheidungen für Sie zu treffen. Die medizinischen Fachpersonen helfen dabei, die Lage einzuschätzen und begleiten die Angehörigen beim Entscheid über das weitere Vorgehen.
Das Gesetz regelt in Art. 378 ZGB die Reihenfolge der Personen, die Sie in Entscheidungen bezüglich medizinischen Massnahmen vertreten. Mit einer Patient:innenverfügung können Sie von dieser gesetzlichen Kaskade abweichen.
Neben der Möglichkeit, Vertretungspersonen selbst zu bestimmen, dient eine Patient:innenverfügung aber auch zur Entlastung Ihrer Angehörigen oder definierten Vertretungspersonen. Denn indem Sie in Ihrer Patient:innenverfügung Ihre Wünsche festhalten, erfahren diese, wie sie in Ihrem Sinne entscheiden und handeln können. Die Patient:innenverfügung ist für die vertretenden und behandelnden Personen rechtlich verbindlich und dient diesen als Entscheidungsgrundlage.
Eine Patient:innenverfügung muss schriftlich festgehalten, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden. Zum Zeitpunkt der Erstellung müssen Sie urteilsfähig sein und Sie dürfen nicht unter umfassender Beistandschaft stehen.
Sie sollten den Vertretungspersonen und/oder Ihrer Vertrauensärzt:in eine Kopie der Patient:innenverfügung zukommen lassen. Informieren Sie die Vertretungspersonen auch über den Aufbewahrungsort des Originals. Weiter besteht die Möglichkeit, auf der Versichertenkarte Ihrer Krankenkasse zu vermerken, dass eine Patient:innenverfügung vorliegt und wo diese hinterlegt ist.
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Vorsorgeauftrag
Mit einem Vorsorgeauftrag regeln Sie, welche Personen oder Institutionen in welchem Umfang für Sie handeln dürfen, sollten Sie wegen Krankheit oder Unfall urteilsunfähig werden. Wir haben für Sie eine Vorlage für Ihren ganz persönlichen Vorsorgeauftrag erstellt.
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In Ihrem Vorsorgeauftrag beauftragen Sie eine Vertretungsperson:
- Mit der Vermögenssorge: Diese beinhaltet die Verwaltung des Einkommens und Vermögens und im Allgemeinen die Wahrung der finanziellen Interessen der vertretenen urteilsunfähigen Person. Der Umfang der Vertretungsbefugnis (wie die Erlaubnis bei Bedarf bestimmte Vermögenswerte veräussern zu dürfen) kann im Vorsorgeauftrag festgehalten werden.
- Mit der Vertretung im Rechtsverkehr: Darunter fällt beispielsweise die Befugnis der Vertretungsperson, im Namen der vertretenen Person Verträge abzuschliessen und/oder zu kündigen. Auch die Erlaubnis, an die vertretene Person adressierte Sendungen zu öffnen, kann und sollte hier festgehalten werden. Der Umfang der Vertretungsbefugnis (wie Vertretung für bestimmte Geschäfte/Verträge) kann hier individuell bestimmt werden.
- Mit der Personensorge: Der beauftragten (natürlichen oder juristischen) Person kann das Recht eingeräumt werden, pflegerischen oder medizinischen Massnahmen für die vertretene Person zuzustimmen – davon wird jedoch abgeraten, weil solche Befugnisse in eine Patient:innenverfügung gehören. Eine klare Abgrenzung und Regelung solcher Themen in der Patient:innenverfügung beugt Unklarheiten und Widersprüchen vor.
Wichtig:
- Klären Sie zuerst ab, ob die Person, die Sie beauftragen möchten, bereit ist, von Ihnen als Vertretungsperson eingesetzt zu werden.
- Zudem ist es enorm wichtig, vor und während des Verfassens des Vorsorgeauftrages mit den Personen (natürliche oder juristische), die Sie beauftragen möchten, Absprachen vorzunehmen, um Ihren Willen klarzumachen.
- Ein Vorsorgeauftrag ist nur gültig, wenn er (durch eine Notar:in) öffentlich beurkundet oder eigenhändig handschriftlich verfasst wird. Zum Zeitpunkt der Erstellung müssen Sie zudem handlungsfähig sein und dürfen nicht unter umfassender Beistandschaft stehen.
- In allen Fällen sollten Sie die beauftragte(n) Person(en) über den Aufbewahrungsort des Vorsorgeauftrages informieren. Es besteht weiter die Möglichkeit, Ihren erstellten Vorsorgeauftrag beim Zivilstandesamt an Ihrem Wohnsitz in ein amtliches Register eintragen zu lassen. Dies vereinfacht die Auffindung und Durchsetzung des Vorsorgeauftrages zusätzlich.
Wie bei einer Patient:innenverfügung wirkt sich ein Vorsorgeauftrag erst aus, wenn Sie als auftraggebende Person urteilsunfähig werden. Der Zeitpunkt der Wirkung beginnt mit dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrages.
Sterbeverfügung
Neben der Patient:innenverfügung und dem Vorsorgeauftrag gibt es weitere Instrumente zur Vorsorgeplanung: die Sterbeverfügung und die Verfügung von Todes wegen. Diese sollten nicht durcheinandergebracht und klar abgegrenzt werden.
In Ihrer Sterbeverfügung äussern Sie Wünsche und Anordnungen rund um den eigenen Tod. Sie legen darin beispielsweise den Sterbeort fest und bestimmen Ihre Sterbebegleitung, die Art Ihrer Bestattung, aber auch administrative Belange, wie die Beschreibung, wo Sie Ihre Dokumente aufbewahren. Sie entlasten Ihre Angehörigen, da diese somit Ihre Wünsche kennen und gewisse Entscheidungen bereits getroffen und festgehalten sind.
Die Sterbeverfügung ist nicht gesetzlich geregelt und kann sowohl in einer Patient:innenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag enthalten als auch separat abgefasst sein. Am besten gliedern Sie die Sterbeverfügung an den Schluss Ihrer Patient:innenverfügung an.
Eine Verfügung von Todes wegen ist eine rechtlich verbindliche Anordnung, mit der eine Person festlegt, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen und Nachlass geschehen soll, also wer erbt und unter welchen Bedingungen.
Wichtig zu erwähnen ist, dass Anordnungen über Ihr Erbe (sog. Verfügungen von Todes wegen) nicht Teil einer Patient:innenverfügung oder eines Vorsorgeauftrages sein sollten. Möchten Sie solche Anordnungen bezüglich Ihres Nachlasses treffen, müssen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag gemäss den gesetzlichen Vorschriften verfassen.
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