Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag – Begriffe und Unterschiede

Auch wenn Sie kerngesund sind, gibt es leider keine Garantie dafür, dass dies auch so bleibt. Aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit können Sie von einem Tag auf den andern nicht mehr handlungsfähig sein. Diese Vorstellung mag womöglich in Ihrer jetzigen Lebenssituation abstrakt wirken. Es lohnt sich aber, sich auf solch schwierige Situationen vorzubereiten. Solche Vorkehrungen lassen sich am einfachsten mit einer Patientenverfügung und einem Vorsorgeauftrag treffen.
Patientenverfügung
Grundsätzlich entscheidet jeder Patient und jede Patientin selber über seine/ihre medizinische Behandlung. Bei eingetretener Urteilsunfähigkeit ist man dazu jedoch nicht mehr selbständig fähig. Dann liegt es an den Angehörigen, die Entscheidungen zu treffen. Die medizinischen Fachpersonen helfen dabei, die Lage einzuschätzen und begleiten die Angehörigen beim Entscheid über das weitere Vorgehen.
Das Gesetz regelt in Art. 378 ZGB die Reihenfolge der Personen, die Sie in Entscheidungen bezüglich medizinischen Massnahmen vertreten. Mit einer Patientenverfügung können Sie von dieser gesetzlichen Kaskade abweichen.
Neben der Möglichkeit, Vertretungspersonen nach eigenem Gutdünken zu bestimmen, dient eine Patientenverfügung aber auch zur Entlastung Ihrer Angehörigen oder definierten Vertretungspersonen. Denn indem Sie in Ihrer Patientenverfügung Ihre Wünsche festhalten, erfahren diese, wie sie in Ihrem Sinne entscheiden und handeln sollen. Die Patientenverfügung ist für die vertretenden und behandelnden Personen rechtlich verbindlich und dient diesen als Entscheidungsgrundlage.
Eine Patientenverfügung muss schriftlich errichtet, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden. Im Zeitpunkt der Erstellung muss man urteilsfähig sein und darf nicht unter umfassender Beistandschaft stehen.
Sie sollten den Vertretungspersonen und/oder Ihrer Vertrauensärztin eine Kopie der Patientenverfügung zukommen lassen, und die Vertretungspersonen auch über den Aufbewahrungsort des Originals informieren. Weiter besteht die Möglichkeit, auf der Versichertenkarte Ihrer Krankenkasse zu vermerken, dass eine Patientenverfügung vorliegt und wo diese hinterlegt ist.
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Vorsorgeauftrag
Durch einen Vorsorgeauftrag regeln Sie für den Fall, dass Sie wegen Krankheit oder Unfall irgendwann urteilsunfähig werden, welche Personen oder Institutionen in welchem Umfang für Sie handeln dürfen. Wir haben für Sie eine Vorlage für Ihren ganz persönlichen Vorsorgeauftrag erstellt.
In Ihrem Vorsorgeauftrag beauftragen Sie eine Vertretungsperson
- mit der Vermögenssorge: Diese beinhaltet die Verwaltung des Einkommens und Vermögens und im Allgemeinen die Wahrung der finanziellen Interessen der vertretenen urteilsunfähigen Person. Der Umfang der Vertretungsbefugnis (bspw. Erlaubnis, bei Bedarf bestimmte Vermögenswerte veräussern zu dürfen etc.) kann im Vorsorgeauftrag festgehalten werden.
- mit der Vertretung im Rechtsverkehr: Darunter fällt z.B. die Befugnis der Vertretungsperson, im Namen der vertretenen Person Verträge abzuschliessen und/oder zu kündigen. Auch die Erlaubnis, an die vertretene Person adressierte Sendungen zu öffnen, kann und sollte hier festgehalten werden. Wiederum gilt, dass der Umfang der Vertretungsbefugnis (für welche Geschäfte/Verträge etc. dürfen Sie vertreten werden) hier individuell bestimmt werden kann.
- mit der Personensorge: Der beauftragten (natürlichen oder juristischen) Person kann das Recht eingeräumt werden, pflegerischen oder medizinischen Massnahmen für die vertretene Person zuzustimmen. Davon wird jedoch abgeraten. Solche Befugnisse gehören in eine Patientenverfügung. Eine klare Abgrenzung und Regelung solcher Themen in der Patientenverfügung beugt Unklarheiten und Widersprüchen vor.
Wichtig:
- Klären Sie zuerst ab, ob die Person, die Sie beauftragen möchten, bereit ist, von Ihnen als Vertretungsperson eingesetzt zu werden.
- Zudem ist es enorm wichtig, vor und während des Verfassens des Vorsorgeauftrages mit den Personen (natürliche oder juristische), die Sie beauftragen möchten, Absprachen vorzunehmen, um Ihren Willen klar zu machen.
- Ein Vorsorgeauftrag ist nur gültig, wenn er (durch einen Notar) öffentlich beurkundet oder eigenhändig handschriftlich verfasst wird. Im Zeitpunkt der Erstellung muss man zudem handlungsfähig sein und darf nicht unter umfassender Beistandschaft stehen.
- In allen Fällen sollten Sie die beauftragte(n) Person(en) über den Aufbewahrungsort des Vorsorgeauftrages informieren. Es besteht weiter die Möglichkeit, Ihren erstellten Vorsorgeauftrag beim Zivilstandesamt an Ihrem Wohnsitz in ein amtliches Register eintragen zu lassen. Dies vereinfacht die Auffindung und Durchsetzung des Vorsorgeauftrages zusätzlich.
Wie bei einer Patientenverfügung wirkt sich ein Vorsorgeauftrag erst aus, wenn Sie als auftraggebende Person urteilsunfähig werden. Der Zeitpunkt der Wirkung beginnt mit dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrages.
Vorlage für Ihren Vorsorgeauftrag
Hier laden Sie kostenlos eine Vorlage für Ihren Vorsorgeauftrag herunter.
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