Kursvertrag kündigen – mit und ohne Entschädigungspflicht

Da der Kursvertrag auftragsrechtliche Komponenten enthält, steht der Kundin grundsätzlich ein zwingendes, jederzeitiges Kündigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR zu. Dieses Recht kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht beseitigt werden. Wird der Kurs vor Kursbeginn gekündigt, hat der Kursanbieter Anspruch auf Vergütung des bereits geleisteten Aufwands, nicht aber auf das gesamte Kursgeld.
Schadenersatzpflicht bei Kündigung zur Unzeit: Nur ausnahmsweise geschuldet.
Das Recht auf jederzeitige Kündigung besteht in jedem Fall. Das Gesetz sieht jedoch eine Schadenersatzpflicht vor, wenn die Kündigung zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR) erfolgt. Eine solche Schadenersatzpflicht dürfte z.B. in folgenden Fällen bestehen: Wenn die Kurskosten nicht im Voraus bezahlten werden müssen (sondern z.B. modulweise), der Kursanbieter nach Ihrem Ausstieg aber keinen neuen Teilnehmer aufnehmen kann, da es sich um einen aufbauenden, fortgesetzten Kurs handelt. Oder wenn der Kursanbieter vorgängig Unterrichtsmaterial besorgt hat, welches erst im Verlaufe des Kurses abgegeben wird und bezahlt werden muss, nach Ihrem Kursausstieg aber kein neuer Teilnehmer gefunden werden kann.
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Kündigung aus wichtigem Grund
Nochmals anders ist die Situation, wenn die Kündigung aus einem wichtigen oder zumindest sachlich vertretbaren Grund erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Unterricht Mängel aufweist und z.B. nicht der Vereinbarung entspricht oder die vereinbarten Kurszeiten nicht eingehalten werden. Dasselbe gilt, wenn Sie aus unverschuldeten Gründen (z.B. Unfall mit langer Rehabilitation, berufsbedingter weitentfernter Umzug) nicht weiter an dem Kurs teilnehmen können.
Liegt ein wichtiger Grund vor, ist kein Schadenersatz geschuldet. Weiter besteht zusätzlich ein Anspruch auf eine anteilsmässige Rückerstattung der im Voraus bezahlten Kurskosten. Vor der Kündigung sollten Sie die Mängel dem Kursleiter oder der Schulleitung melden und verlangen, dass sie behoben werden.
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