Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?
Verbindlich ist ein Kostenvoranschlag immer dann, wenn Sie mit dem Handwerker für definierte Leistungen einen festen Preis (Fixpreis) vereinbart haben – aus Beweisgründen am besten schriftlich.
Entstehen bei einem Fixpreis höhere Kosten, so muss der Beauftragte den Kunden sofort darüber informieren und abklären, ob dieser die Leistung trotzdem wünscht. Erfolgt diese Information bzw. wünscht die Kundin die betreffende Leistung nicht, so besteht keine Pflicht, den höheren Betrag für den Kostenvoranschlag zu bezahlen (ausser, es liegen ausserordentliche Umstände vor, die der Handwerker nicht vorhersehen konnte, vgl. Art. 373 OR).
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Infos und Bestellung
Bei Offerten, die «nach Aufwand», «nach Arbeiten in Regie» oder als «ungefähre Preisangabe» berechnet sind, können die Kosten höher ausfallen; hier gelten Überschreitungen bis um 10% als verhältnismässig und müssen akzeptiert werden. In manchen Branchen sind auch grössere Abweichungen möglich (bei Zahnärzten z.B. sind 15% zulässig). Um böse Überraschungen zu vermeiden, bestehen Sie auf einen Fixpreis oder, wenn dies nicht möglich ist, vereinbaren Sie ein Kostendach (Preis-Obergrenze).
Im Kostenvoranschlag sollten folgende Punkte aufgelistet sein:
- Art und Umfang der Arbeiten
- Preis (z.B. Kostendach)
- Arbeitsaufwand & Materialkosten
- Wegkosten
- Erfüllungszeitraum
Gilt auch eine mündliche Abmachung?
Grundsätzlich gelten auch mündliche Vereinbarungen. Ohne schriftliches Dokument ist es im Streitfall jedoch beinahe unmöglich, eine Abmachung zu beweisen. Bestehen Sie deshalb auf eine schriftliche Offerte.
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