Habe ich bei meinem abgesagten Weiterbildungskurs ein Recht auf Rückerstattung?

Wurde Ihr Kurs oder Ihre Weiterbildung abgesagt bzw. abgebrochen (z.B. wegen der Corona-Pandemie oder aus anderen Gründen)? Damit haben Sie Anspruch auf die Rückerstattung des bereits bezahlten Betrages im Umfang, in welchem Sie den Kurs oder die Weiterbildung nicht besuchen konnten. Das kann entweder der gesamte Betrag sein, wenn der gesamte Kurs abgesagt worden ist. Oder allenfalls lediglich ein Teilbetrag, wenn ein Teil des Kurses noch durchgeführt worden ist (während der Corona-Pandemie z.B. vor dem Lockdown). Eine Rückerstattung des gesamten Betrages, den Sie für den Kurs bezahlt haben, kann allenfalls auch dann in Frage kommen, wenn der Kurs oder die Weiterbildung erst kurz vor Inkrafttreten von behördlichen Massnahmen, die die Durchführung des Kurses verunmöglichten, begonnen hat, Ihnen der dabei vermittelte Inhalt für sich alleine aber keinen Mehrwert bietet.
Allenfalls lohnt es sich, mit dem Anbieter eine einvernehmliche Lösung zu suchen. So können Kurse und Weiterbildungen zwar unterbrochen werden, aber sobald wie möglich wieder aufgenommen. Weiter gibt es Anbieter, welche Kurse online durchführen, falls es physisch nicht möglich ist. In diesem Fall haben Sie aber unter Umständen einen Anspruch auf Reduktion des Kursgeldes, da der persönliche Unterricht wegfällt und damit auch dem Anbieter weniger Kosten entstehen.
Musterschreiben für Rückerstattung oder Alternativleistungen
Falls Sie jedoch keine alternative Leistungserfüllung annehmen können oder wollen, können Sie Ihre Geldleistung anteilsmässig zurückfordern. Hierfür gibt es keine Formvorschriften, eine einfache Mitteilung reicht. Sollte der Anbieter eine Rückerstattung jedoch verweigern, empfiehlt es sich, den Rückerstattungsanspruch schriftlich zu fordern, um Ihren Anspruch zu unterstreichen und damit Sie im Falle einer späteren juristischen Streitigkeit ihre Forderung belegen können. Wir haben hierfür ein Musterschreiben entworfen.
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Infos und Bestellung
Achtung: Beruft sich der Anbieter auf seine AGB und verweigert die Rückzahlung, lohnt es sich, hartnäckig zu bleiben. Denn unter Umständen sind solche Klauseln unzulässig. Der Anbieter darf das Vertragsrisiko nicht zu einseitig auf den Kunden überwälzen.
Weitere Unterstützung zu dieser und weiteren Fragen finden Sie zum Beispiel beim Beratungsservice des Konsumentenschutzes.
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