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Alles, was Sie über Kursverträge wissen müssen

Kurse und Weiterbildungen boomen, aber aus rechtlicher Sicht ist der sogenannte Kursvertrag schwer einzuordnen. Wissen Sie, welche Rechte Sie haben, wenn der Kurs nicht Ihren Erwartungen entspricht, verschoben wird oder wenn Sie selbst nicht mehr teilnehmen können? Erfahren Sie, wie der Kursvertrag rechtlich eingeordnet wird, wann Sie Anspruch auf Rückerstattung haben und unter welchen Umständen eine Kündigung ohne Entschädigung möglich ist.

Was ist ein Kursvertrag?

Definition und Qualifikation des Kursvertrags

Ein Kursvertrag entsteht, wenn sich eine Anbieter:in verpflichtet, Ihnen bestimmte Fähigkeiten zu vermitteln, etwa im Sprach- oder Fitnesskurs, in einer Weiterbildung, bei einem Coaching oder in einem Tanz- oder Musikunterricht. Ein Lernerfolg ist dabei nicht geschuldet. Die Kursleiter:in muss aber sorgfältig und fachgerecht unterrichten (Art. 398 OR). Im Gegenzug schulden Sie als Teilnehmer:in das vereinbarte Kursgeld.

Der Kursvertrag wird als Unterrichtsvertrag qualifiziert. Das Gesetz regelt den Unterrichtsvertrag jedoch nicht explizit. Er ist ein gemischter Vertrag und enthält Elemente des Auftrags (Unterricht), des Mietvertrags (Räume oder Kursunterlagen werden zur Verfügung gestellt) oder des Kaufvertrags (Kursunterlagen müssen gekauft werden). Da beim Kursvertrag häufig die Merkmale eines Auftrags überwiegen, unterliegt er hauptsächlich dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR).

Rechte und Pflichten beim Kursvertrag

Pflichten der Kursleiter:in

  • Vermittlung des vereinbarten Kursinhalts in geeigneter Form zu den vereinbarten Bedingungen
  • Bereitstellung der Kursunterlagen und Infrastruktur
  • Einhaltung der vereinbarten Zeit

Pflichten der Kursteilnehmer:in

Kündigungsrecht: Jederzeit ist nicht zu jeder Zeit

Grundsatz: Jederzeit

Ein Auftrag bzw. Kursvertrag kann grundsätzlich jederzeit gekündigt werden – unabhängig von einer vereinbarten Laufzeit (Art. 404 Abs. 1 OR). Dieses Recht ist zwingend und kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden (BGer-Urteil 4A_141/2011). Folglich darf das jederzeitige Kündigungsrecht auch nicht mit einer Konventionalstrafe (Art. 160 OR) umgangen werden (BGE 104 II 180).

Ausnahme: Nicht zur Unzeit

«Jederzeit» heisst nicht zu jeder Zeit. Erfolgt die Kündigung «zur Unzeit», müssen Sie den entstandenen finanziellen Schaden bezahlen (Art. 404 Abs. 2 OR). Diese liegt vor, wenn die Kursleitung keinen Grund zur Kündigung gegeben hat und Sie zu einem besonders ungünstigen Zeitpunkt aussteigen. Eine solche Schadenersatzpflicht dürfte beispielsweise in folgenden Fällen bestehen:

  • Eine Abmeldung kurz vor Kursbeginn, unmittelbar danach oder während des laufenden Kurses, sodass der Kursleitung nicht genügend Zeit bleibt, den freigewordenen Platz zu vergeben.
  • Es handelt sich um einen aufbauenden, fortgesetzten Kurs, sodass die Kursleitung keine neuen Teilnehmer:innen aufnehmen kann.
  • Die Kursleitung hat vorgängig Unterrichtsmaterial besorgt oder Kursräumlichkeiten gemietet.

Beweislast: Die Kursleitung muss allerdings ihren finanziellen Schaden in jedem Fall beweisen und in Schweizer Franken beziffern können. Ein pauschaler Betrag ist rechtlich nicht durchsetzbar.

Schadenminderungspflicht: Ersatzteilnehmer:in

Die Kursleitung hat eine sogenannte Schadenminderungspflicht: Sie muss alles tun, um den Schaden möglichst gering zu halten. Das bedeutet konkret: Sie muss Personen auf der Warteliste kontaktieren, den freigewordenen Platz erneut ausschreiben und aktiv nach potenziellen Teilnehmer:innen suchen. Zudem ist sie verpflichtet, Ersatzteilnehmer:innen zu akzeptieren, sofern diese die Kursvoraussetzungen erfüllen.

Kursabsage: Wann Sie Anspruch auf Rückerstattung haben

Es kann aus verschiedenen Gründen dazu kommen, dass Ihre weitere Teilnahme am Kurs nicht mehr möglich ist. Nachfolgend erfahren Sie, unter welchen Umständen Sie Anspruch auf eine (anteilsmässige) Rückerstattung haben:

Veränderte Kurszeiten

Angenommen, Sie haben einen Kurs am Abend ausgewählt, weil Sie tagsüber arbeiten. Ändert die Kursleitung plötzlich die Kurszeiten, sodass Sie nicht mehr teilnehmen können, dürfen Sie vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückfordern. Dasselbe gilt auch, wenn der Kurs auf ein anderes Datum verschoben wurde, weil es beispielsweise zu wenig Anmeldungen gibt.

Veränderte Arbeitszeiten oder Wohnsitzwechsel

Anders verhält es sich, wenn Sie nicht am Kurs teilnehmen können, weil sich Ihre persönlichen Umstände geändert haben. Beispielsweise, wenn sich Ihre Arbeitszeiten ändern oder Sie umziehen, sodass sich der Anfahrtsweg übermässig verlängert. Auch wenn Sie dafür nichts können, haben Sie in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kursgeldes.

Unfall oder Krankheit

Wenn Sie nach Kursbeginn einen Unfall haben oder krank werden und deshalb nicht mehr teilnehmen können, haben Sie laut Bundesgericht grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kursgeldes – auch dann nicht, wenn Sie kein Verschulden trifft (BGer-Urteil 4A_275/2019).

Eine Verschiebung des Kurses aus gesundheitlichen Gründen ist somit nur möglich, wenn die Kursleitung zustimmt.

Werfen Sie einen Blick in den Vertrag beziehungsweise die AGB. Gewisse Schulen regeln diese Fälle in den Vertragsunterlagen. Suchen Sie in jedem Fall das Gespräch mit der Kursleitung und versuchen Sie gemeinsam eine Lösung zu finden.

Hier erfahren Sie alles, was Sie zum Thema «allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)», wissen müssen.

Mangelhafter Kurs

Entspricht der Kurs nicht der Vereinbarung oder den berechtigten Erwartungen, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Teilen Sie in einem ersten Schritt Ihre Bedenken bzw. Ihre Wahrnehmung der Kursleitung mit. Ein klärendes Gespräch kann oft helfen, den Konflikt ohne weitere Schritte zu klären.
  2. Bleibt die Kursleitung untätig, sollten Sie die «Mängel» sofort schriftlich rügen und der Kursleitung Gelegenheit geben, die «Mängel» zu korrigieren. Setzen Sie dazu eine angemessene Frist, bis zu welcher Sie eine Änderung des Kursinhaltes erwarten.
  3. Ändert sich danach immer noch nichts, können Sie den Kursvertrag frühzeitig beenden. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung des Kursgeldes. Zudem schulden Sie der Kursleitung keine allfällige Entschädigung wegen Kündigung zur Unzeit.

Wichtig: Berücksichtigen Sie dabei, dass Sie kleinere Abweichungen vom Kursplan oder eine unsympathische Lehrperson hinnehmen müssen, grössere Änderungen wie verschobene Kurszeiten, regelmässige Stundenausfälle oder ein anderer Kursort hingegen nicht.

Wichtige Punkte vor der Kursanmeldung:

  • Angebote vergleichen: Schauen Sie sich verschiedene Angebote an, insbesondere bei längeren oder teuren Kursen.

  • Überlegt statt übereilt: Lassen Sie sich nicht von Aussagen wie «nur noch wenige Plätze» zu einem schnellen Entscheid drängen.

  • Image prüfen: Fragen Sie nach Referenzen oder nach einer Schnupperstunde, um zu sehen, ob der Kurs zu Ihnen passt.

  • Kleingedrucktes prüfen: Lesen Sie die Vertragsbedingungen genau durch.
  • Warteliste nutzen: Falls eine Warteliste geführt wird, kann bei einer kurzfristigen Absage jemand Ihren Platz übernehmen. So vermeiden Sie Schadenersatzzahlungen.

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