Fragen zu Konsum oder Recht? Hier finden Sie über 400 Antworten
Online-Ratgeber

Habe ich Anspruch auf Prämienverbilligung?

Mit der individuellen Prämienverbilligung sollen die Einheitsprämien der Krankenkassen sozial abgefedert werden. In den letzten Jahren stieg die Prämienbelastung für Haushalte in der Schweiz stark an, wobei die Prämienverbilligung jedoch nicht mithielt. Diese stieg nur minimal oder gar nicht. In manchen Kantonen wurden die Hürden für die individuelle Prämienverbilligung sogar erhöht, so z.B. im Kanton Luzern.

Anspruch prüfen und Prämienverbilligung beantragen

Da die Prämienverbilligung von den Kantonen ausbezahlt wird, ist die Handhabung sehr unterschiedlich: In einigen Kantonen werden Sie automatisch informiert, wenn Sie einen Anspruch darauf haben, in anderen müssen Sie einen Antrag stellen, damit dies geprüft wird.

 


Schreibservice Konsumentenschutz

Wir verfassen Ihre Briefe und Reklamationen für Sie,
juristisch korrekt und für wenig Geld!
Infos und Bestellung


Wenden Sie sich an die zuständige Behörde Ihres Wohnkantons um weitere Informationen zur Prämienverbilligung zu erhalten:

Prämienverbilligung: Zuständige kantonale Behörden

 

Was tun bei Uneinigkeiten?

Sind Sie der Ansicht, dass Sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, welcher von den Behörden nicht wahrgenommen oder verschleppt wird? Für Beschwerden gibt es leider keine Ombudsstelle oder ähnliche Anlaufstellen. Dadurch bleibt nur der Rechtsweg, um Ansprüche einzufordern. Finanziell benachteiligte Personen haben ein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos ist und ein Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (also beispielsweise für den Gang vor Gericht).


Stopp Preisexplosion!
Schützen Sie sich und Ihre Familie vor den steigenden Lebenskosten: Wöchentliche Spartipps bestellen


 

Wie senke ich meine Krankenkassenprämien?

Ob Sie Anspruch auf Prämienverbilligung haben oder nicht, in beiden Fällen macht es Sinn, dass Sie jährlich die Prämien der Krankenkassen vergleichen. Im Gegensatz zu den Zusatzversicherungen der Krankenkassen ist bei der gesetzlichen Grundversicherung der Leistungsumfang bei allen Krankenkassen derselbe. Ausserdem sind die Krankenkassen verpflichtet, alle Menschen zu versichern, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.

Obwohl die Leistungen überall gleich sind, geht die Höhe der Prämien erheblich auseinander. Mit einem Krankenkassenwechsel können Sie Hunderte von Franken pro Jahr sparen. Wenn Sie ausserdem über eine stabile Gesundheit und über entsprechende Rücklagen verfügen, können Sie über die Wahl einer höheren Franchise, die Prämien zusätzlich senken.

Mit dem unabhängigen Prämienvergleich des Konsumentenschutzes können Sie die Prämien vergleichen und bis Ende November auch zur gewünschten Krankenkasse wechseln.

Jetzt Prämien vergleichen

Die Situation im Kanton Luzern

Bundesgerichtsurteil vom 22. Januar 2019

In einem Urteil vom 22. Januar 2019 hat das Bundesgericht den Kanton Luzern mit seiner restriktiven Prämienverbilligungspraxis zurückgepfiffen: Die Kürzungen der Prämienverbilligungsbeiträge für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung sowie die verlangten Rückzahlungen wurden als bundesrechtswidrig taxiert. Deshalb wurde die Einkommensgrenze neu festgesetzt und von CHF 54’000.- auf CHF 78’154.- angehoben. Alle Familien mit Kindern (bis 18 Jahre) oder jungen Erwachsenen in Ausbildung (bis 25 Jahre), die im Kanton Luzern wohnhaft sind, und in den Jahren 2017, 2018 oder 2019 ein Einkommen unterhalb dieses Wertes erzielten, haben einen Anspruch auf Prämienverbilligung.

Wie gehe ich vor, wenn mein Gesuch um Prämienverbilligung vom Kanton Luzern abgelehnt wurde?

Haben Sie als Einwohnerin oder Einwohner des Kantons Luzern ein Gesuch um Prämienverbilligung als Familie oder Alleinerziehende/r mit Kindern und/oder jungen Erwachsenen in den Jahren 2017, 2018 oder 2019 eingereicht, welches aufgrund Überschreiten der Einkommensgrenze abgelehnt wurde, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen: Das Gesuch wird automatisch nochmals überprüft und anhand der neuen, massgebenden Einkommensgrenze von CHF 78’154.- beurteilt. Sie werden über den neuen Entscheid informiert, falls Sie Anspruch auf eine Auszahlung haben, erfolgt diese automatisch.

Wie gehe ich vor, wenn ich kein Gesuch im Kanton Luzern eingereicht habe?

Wenn Sie als im Kanton Luzern wohnhafte Familie oder Alleinerziehende/r mit Kindern und/oder jungen Erwachsenen in Ausbildung kein Gesuch eingereicht haben, da sie davon ausgegangen sind, dass Sie die Einkommensgrenze von CHF 54’000.- überschreiten und Ihr Gesuch somit abgelehnt werden wird, können Sie dies für die Jahre 2017, 2018 und 2019 nachholen. Sofern Sie in diesen Jahren jeweils ein Einkommen unter 78’154.- erzielten, stehen die Chancen gut, dass sie rückwirkend eine Prämienverbilligung erhalten. Beachten Sie unbedingt, dass Sie das jeweils passende Gesuchsformular für das entsprechende Jahr verwenden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons Luzern:

Prämienverbilligung Kanton Luzern

 

Wie ist die Situation in anderen Kantonen?

Auch weitere Kantone gewähren die individuellen Prämienverbilligungen gegenüber Familien mit Kindern und Jugendlichen in zu geringem Masse, wie dem Monitoringbericht zur Prämienverbilligung des Bundesamtes für Gesundheit zu entnehmen ist. Das erwähnte Bundesgerichtsurteil zeigt, dass neben Luzern auch Bern, Wallis, Glarus, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Aargau und Neuenburg die Einkommensgrenze für Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung zu hoch angesetzt haben. Es gibt also Nachholbedarf.

Verschiedene Kantone (Neuenburg, St. Gallen, Bern, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Zürich, Wallis, Aargau, Nidwalden, Solothurn und Zug) haben bereits Anpassungen beschlossen oder sind daran ihre Regelungen zu überprüfen. In vielen Kantonen wurden zudem politische Vorstösse eingereicht, die eine bessere und gerechtere Handhabung der Prämienverbilligung zum Ziel haben. Es ist anzunehmen, dass diese Kantone bei Anpassungen im Normalfall keine rückwirkende Prämienverbilligung für vergangene Jahre gewähren werden, da sie keine direkten Adressaten des Bundesgerichtsurteils sind. Ab wann allfällige neu festgelegte Einkommensgrenzen für einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung gelten, muss je nach Kanton abgeklärt werden. In den meisten Kantonen, die grosszügigere Regelungen erlassen, gelten diese seit 2019 oder 2020.

Was gilt für Alleinstehende oder Paare ohne Kinder?

Das Urteil des Bundesgerichts thematisiert nur die Prämienverbilligungen und die damit verbundene Einkommensgrenze für Familien mit Kindern und/oder jungen Erwachsenen in Ausbildung. Für Haushalte ohne Kinder gelten andere Regelungen. Da viele Kantone ihre Regeln angepasst haben oder dies planen, ist es möglich, dass künftig auch der Anspruch auf Prämienverbilligung für Haushalte ohne Kinder ändert.

Wir empfehlen

Benötigen Sie weitere Informationen? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin: