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Wie verhindere ich, dass Gemeinden meine Daten weitergeben?

Auf Ebene der Gemeindebehören sammeln sich Unmengen an Informationen an über ihre Einwohner:innen. Diese geben sie teilweise grosszügig an interessierte Firmen weiter. Mit unseren Tipps können Sie der Weitergabe widersprechen und sie verhindern.

Gemeindebehörden besitzen eine Unmenge an Informationen über ihre Einwohner:innen. Wer in eine neue Gemeinde zieht, erhält oft umgehend Werbesendungen von lokalen Versicherungen, Politiker:innen oder sonstigem Gewerbe zugeschickt. Auch wenn es in der Familie Nachwuchs gibt, erhalten die frischgebackenen Eltern in der Regel sofort allerlei Gratulationen und Werbung. Gemeinden können nämlich unter gewissen Bedingungen die Namen und Adressen ihrer Einwohner:innen an Interessierte weitergeben. Welche Personendaten die Gemeinde unter welchen Bedingungen weitergegeben darf, ist in dem kantonalem Datenschutzgesetz geregelt. Im Folgenden geben wir Ihnen Hinweise an die Hand, wie Sie verhindern, dass Gemeinden und Behörden persönliche Daten an interessierte Firmen weitergeben.

Dürfen Gemeinden Ihre Daten überhaupt weitergeben?

Nicht immer ist es den Gemeinden erlaubt, Daten über Sie weiterzugeben. Kantone können im kantonalen Datenschutzrecht bestimmen, dass eine Datenweitergabe nicht oder nur in gewissen Fällen zulässig ist. Die Gemeinden handhaben Anfragen nach Daten über Einwohner:innen (meist Namen, Adressen und/oder Geburtstag) unterschiedlich. Dabei sollten sie im Einzelfall die Interessen abwägen, also entscheiden, ob Ihr Interesse an Ihren Daten das Interesse des anfragenden Unternehmens überwiegt.

In einigen Gemeinden ist es auch gang und gäbe, dass Listenauskünfte gemacht werden. Bei Listenauskünften gibt die Gemeinde die Daten mehrerer Personen weiter, die gewissen Merkmalen entsprechen. Das kann zum Beispiel ein Fussballverein sein, der nach neuen Mitgliedern sucht oder das donna-Programm, das Frauen ab 50 Jahren zu einem Mammografie-Screening einlädt.

Die Gemeinden stützen sich dabei auf die Vorgaben im kantonalen Datenschutzrecht, das aus Gesetzen und Verordnungen besteht. Die Bezeichnungen der Gesetze und Verordnungen sind in den Kantonen unterschiedlich. Bei Fragen zu den datenschutzrechtlichen Grundlagen einer Datenweitergabe können Sie sich direkt an Ihre kantonale Datenschutzbehörde wenden.

Auflistung der kantonalen Datenschutzbeauftragten

Aargau: Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz
Appenzell Ausserrhoden: Datenschutz-Kontrollorgan
Appenzell Innerrhoden: Datenschutzbeauftragter
Basel-Landschaft: Aufsichtsstelle Datenschutz
Basel-Stadt: Datenschutzbeauftragte
Bern: Datenschutzaufsichtsstelle
Freiburg: Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
Genf: Préposé cantonal à la protection des données et à la transparence
Glarus: Fachstelle Datenschutz
Graubünden: Datenschutzbeauftragter
Jura: Préposé à la protection des données et à la transparence Jura Neuchâtel
Luzern: Datenschutzbeauftragter
Neuenburg: Préposé à la protection des données et à la transparence Jura Neuchâtel
Nidwalden: Datenschutzstelle Schwyz/Nidwalden/Obwalden
Obwalden: Datenschutzstelle Schwyz/Nidwalden/Obwalden
Schaffhausen: Datenschutzbeauftragter
Schwyz: Datenschutzstelle Schwyz/Nidwalden/Obwalden
Solothurn: Beauftragte für Information und Datenschutz
St. Gallen: Fachstelle für Datenschutz
Tessin: Incaricato cantonale della protezione dei dati
Thurgau: Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Uri: Datenschutzbeauftragter
Waadt: Autorité de protection des données et de droit à l’information
Wallis: Kantonaler Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Zug: Datenschutzstelle
Zürich: Datenschutzbeauftragte

Datenweitergabe durch Gemeinden verhindern

Zum einen können Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde ein Auskunftsbegehren über die gespeicherten Daten stellen, um herauszufinden, welche Daten die Gemeinde über Sie gespeichert hat. Für den Schutz Ihrer Privatsphäre entscheidender ist aber Ihr Recht, die eigenen Daten für die Bekanntgabe an Dritte sperren zu lassen. So untersagen Sie Ihrer Gemeinde, Daten über Sie weiterzugeben. Danach ist sie nicht mehr berechtigt, gespeicherte Personendaten wie Ihre Adresse, Ihr Alter oder gar Steuer-, Konfessions- oder Zivilstandsdaten an Firmen, Vereine, Privatpersonen etc. bekanntzugeben.

Allerdings: Gegenüber öffentlichen Organen gelten Datensperren nicht konsequent. Bei überwiegenden öffentlichen Interessen oder gesetzlichen Grundlagen werden die Daten trotzdem weitergeleitet. In seltenen Fällen ist es gar denkbar, dass Private ein überwiegendes Interesse geltend machen können.

Wenden Sie sich am besten schriftlich an die Behörde, bei der Sie Ihre Daten sperren lassen wollen. Benutzen Sie den Musterbrief Ihrer kantonalen Datenschutzbehörde (oder diesen allgemeineren Musterbrief), um bei Ihrer Wohnsitzgemeinde ein entsprechendes Sperrgesuch zu stellen.

Auch im Internet sollten Sie Ihre persönlichen Daten vor Werbetreibenden schützen.