Recht auf Eigengebrauch von Musik und Film garantieren
Konsumentenunfreundliche Revision des Urheberrechts
Die Revision des Urheberrechts muss einen Ausgleich zwischen den Rechteinhabern und den Rechtenutzern schaffen. Der Gesetzesentwurf des Bundesrates ist dazu nicht imstande: Die Konsumentinnen und Konsumenten könnten doppelt oder gar dreifach zur Kasse gebeten werden und würden gleichzeitig ihr Recht auf Privatkopie verlieren. Die SKS fordert, dass die Musik- und Filmanbieter verpflichtet werden, das Recht auf eine Privatkopie zu garantieren – trotz Kopierschutz.
Nach Jahren stetigen Wachstums befindet sich die Musikindustrie heute in einer Krise. Deren Interessenvertreter machen dafür das unautorisierte Kopieren und Tauschen verantwortlich. Dabei hat die Musikindustrie selbst den Einstieg ins Internet-Geschäft um Jahre verschlafen. Und noch heute sind kostenpflichtige Download-Portale häufig benutzerunfreundlich. Weiterhin bleibt der Preis für eine CD, die in der Herstellung 30 Rappen kostet, massiv überhöht. Kein Wunder haben sich viele – vor allem junge – Konsumentinnen und Konsumenten ihre Musik aus Tauschbörsen heruntergeladen.
Nun eilt der Staat der milliardenschweren Industrie zur Hilfe: Mit der vorliegenden Revision des Urheberrechtsgesetzes werden das Knacken des Kopierschutzes sowie Herstellung und Handel mit Knackprogrammen verboten. Zwar steht das Recht auf Eigengebrauch – also Kopieren von Musik zu privaten Zwecken – noch im Gesetz, wird somit aber toter Buchstabe. Beispielsweise könnte in Zukunft ein Song von einer CD mit Kopierschutz nicht auf einen mp3-Player geladen werden. Das heisst: Wer die gekaufte Musik auch auf anderen Geräten hören möchte, muss für diese Musik nochmals bezahlen!
Selbstverständlich haben Kulturschaffende ein Recht darauf, für ihre Produktionen urheberrechtlich entschädigt zu werden. Es darf aber nicht sein, dass die Konsumentinnen und Konsumenten doppelt oder gar dreifach zu Kasse gebeten werden und gleichzeitig ihr Recht auf Privatkopie verlieren. Die SKS fordert ein Urheberrecht, das sowohl die Interessen der Rechteinhaber als auch die Interessen der Rechtenutzer zu wahren vermag. Dies heisst konkret:
- Die Nutzer müssen das Recht auf Eigengebrauch weiterhin wahrnehmen können.
- Die Anbieter sind zu verpflichten, dass die Anfertigung von erlaubten Privatkopien nicht behindert wird.
- Die Kumulierung von individuellen Urheberrechtsvergütungen und kollektiven Leerträger- sowie Geräteabgaben ist nicht akzeptabel.
- Die Konsumentenorganisationen sind im Sinn des Urheberrechtsgesetzes als Nutzerverbände und damit als Vertreter der Anliegen der Konsumentinnen und Konsumenten anzuerkennen.
Informationen über die Revision des Urheberrechtsgesetzes
Stiftung für Konsumentenschutz
Bern, 6. April 2006