Kann man den Eintrag ins Betreibungsregister löschen?
Jede Betreibung wird im Betreibungsregister vermerkt. Hierzu sollten Sie folgendes wissen:
- Der Eintrag erfolgt auch dann, wenn die Betreibung nicht gerechtfertigt ist.
- Der Eintrag bleibt grundsätzlich für fünf Jahre sichtbar.
- Ein Rechtsvorschlag beseitigt den Eintrag nicht.
- Auf dem Betreibungsregisterauszug sind alle Betreibungen der letzten fünf Jahre aufgeführt. Auch bezahlte Forderungen bleiben weiterhin im Register eingetragen.
- Jede Person, die „ein Interesse glaubhaft macht“, kann beim Betreibungsamt Ihren Betreibungsregisterauszug verlangen, was vor allem bei der Wohnungs- und Arbeitssuche zum Problem werden kann.
- Behörden und Sie selbst haben Einsicht in alle Betreibungen, also auch solche, die älter sind als 5 Jahre.
Eintrag bei unberechtigter Betreibung
Unseriöse Unternehmen drohen mit einer Betreibung, obwohl die behauptete Forderung gar nicht besteht. Sie spekulieren darauf, dass die Betroffenen aus Angst vor dem Betreibungsregistereintrag zahlen. Oftmals handelt es sich dabei um leere Drohungen, aber manchmal wird tatsächlich eine Betreibung eingeleitet. Sollten Sie von einem solchen Fall betroffen sein, beachten Sie folgende Tipps:
- Bewahren Sie alle Unterlagen auf (Bestreitung der Forderung etc.)
- Stellen Sie diese einem potenziellen zukünftigen Vermieter zu, welcher von Ihnen einen Betreibungsregisterauszug wünscht. So können sie darlegen, dass sie zu Unrecht betrieben wurden.
Eintrag unsichtbar machen
Löschung des Eintrags
Auch wenn die Forderung bezahlt wurde, Rechtsvorschlag erhoben wurde oder die Forderung offensichtlich nicht gerechtfertigt ist und Sie dafür gesorgt haben, dass Dritte über eine unberechtigte Betreibung nicht informiert werden: Der Betreibungsregistereintrag wird nicht automatisch gelöscht.
Wie lässt er sich trotzdem entfernen?
- Fünf Jahre warten: Nach fünf Jahren verschwindet der Eintrag automatisch aus dem Register. Falls Sie also in den nächsten fünf Jahren weder eine neue Wohnung, noch einen neuen Job suchen oder einen Kredit beantragen wollen, dann können Sie diese Frist getrost einfach aussitzen.
- Vereinbarung mit dem Gläubiger: Wenn der Gläubiger die Betreibung zurückzieht, ist sie auf dem Auszug nicht mehr sichtbar. Sie können schriftlich mit ihm vereinbaren, dass sie die Forderung bezahlen und er im Gegenzug die Betreibung zurückzieht (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG). Sie können den Gläubiger jedoch nicht zwingen. Verwenden Sie dazu unseren Musterbrief:
Musterbrief Rückzug Betreibung
- Aufhebung durch Gericht: Die Betreibung kann auch durch ein Gesuch oder eine Klage ans Gericht aufgehoben werden. Nachteil: Der gerichtliche Weg verursacht Gerichtskosten. Zudem sollte man sich für eine Klage unbedingt durch einen Anwalt beraten lassen.
Weitere Informationen:
Miniratgeber: Inkasso und Betreibung
Espresso SRF: So verschwindet ein Eintrag ins Betreibungsregister
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