Kann man bei Lieferverzug vom Kaufvertrag zurücktreten?

Bei Lieferverzögerung (auch Lieferverzug genannt) können Sie in der Regel nicht ohne Weiteres auf die bestellte Ware verzichten. Das Gesetz sieht vor, dass Sie den Verkäufer zuerst in Verzug setzen, indem Sie ihn schriftlich oder mündlich mahnen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, einen eingeschriebenen Brief zu senden.
Gut zu wissen: haben die Parteien für die Lieferung einen bestimmten Verfalltag vereinbart, so erübrigt sich die Mahnung und der Verkäufer gerät mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
Sobald sich der Verkäufer in Verzug befindet, können sie ihm eine angemessene Nachfrist setzen, bis zu deren Ablauf er die Ware nachträglich liefern kann (Art. 107 Abs. 1 OR). Diese muss aber nicht noch einmal so lang sein, wie die ursprüngliche Lieferzeit. Die Mahnung und das Setzen der Nachfrist können auch im selben Schreiben erfolgen.
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Ihre Wahlrechte bei Lieferverzögerung
Ist auch diese Nachfrist abgelaufen, ohne dass die Ware geliefert wurde, so haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Sie können weiterhin die Lieferung der Ware verlangen und dazu allenfalls Schadenersatz für die Verspätung geltend machen. Sie können aber auch vom Vertrag zurücktreten. Teilen Sie dem Verkäufer unverzüglich eingeschrieben mit, für welche Variante Sie sich entschieden haben.
Wichtig: lesen Sie die AGB genau durch. Es ist möglich und zulässig, dass die gesetzlichen Wahlrechte eingeschränkt werden.
Lieferfristen stimmen oft nicht
Dem Konsumentenschutz werden immer wieder Fälle gemeldet, bei denen die versprochene Lieferzeit nicht eingehalten wird. Die betrifft auch bekannte Schweizer Online-Händler (Beispiel hier).
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