Schikane-Betreibungen: Registereintrag unsichtbar machen

Was tun, wenn ein Betreibungsregistereintrag ungerechtfertigte Zweifel an Ihrer Bonität weckt? Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich wehren können und stellen Ihnen unseren Musterbrief zur Verfügung.
Seit 2019 können Sie vermeiden, dass wegen einem ungerechtfertigten Betreibungsregistereintrag in der Öffentlichkeit Zweifel an Ihrer Bonität aufkommen. Indem Sie beim zuständigen Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte (gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, hier finden Sie einen Musterbrief) stellen, verhindern Sie, dass Dritte von Betreibungen erfahren, die auf nicht berechtigten Forderungen basieren.
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Dazu muss man allerdings ab Zustellung des Zahlungsbefehls zuerst eine Wartefrist von drei Monaten abwarten. Unternimmt die betreibende Gläubigerin keine weiteren Schritte, um den Rechtsvorschlag des Schuldners zu beseitigen, kann nach Ablauf der Frist das Gesuch mündlich oder schriftlich eingereicht werden.
Danach wird der Gläubigerin durch eine 20-tägige Frist eine weitere Gelegenheit gegeben, sich ernsthaft um die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu bemühen. Beispielsweise, indem er die definitive Rechtsöffnung verlangt oder gegen den Schuldner eine Zivilklage einreicht, um die Rechtmässigkeit seiner Forderung bestätigen zu lassen. Erfahrungsgemäss erbringen gerade Inkasso-Unternehmen bezüglich ihren ungerechtfertigten Forderungen von sogenannten Verzugsschäden kaum je einen derartigen Nachweis.
Setzt die Gläubigerin das Betreibungsverfahren nicht fort, wird der Eintrag auf das Gesuch hin nicht gelöscht, sondern er ist für Dritte nicht mehr einsehbar – er wird «unsichtbar». Erbringt die Gläubigerin den Nachweis zu einem späteren Zeitpunkt, indem sie beispielsweise Zivilklage erhebt, wird der Betreibungsregistereintrag wieder an Dritte bekannt gegeben.
Präzisierungen durch das Bundesgericht
2021 fällte das Bundesgericht die ersten Entscheide im Zusammenhang mit dem Recht auf Nichtbekanntgabe eines Registereintrages. Die zwei wichtigsten Erkenntnisse:
- Sobald nach Zustellung des Zahlungsbefehls die offene Forderung ganz oder auch nur teilweise bezahlt worden ist, besteht kein Anspruch mehr auf Nichtbekanntgabe. Denn es handelt sich offensichtlich um keine ungerechtfertigte Betreibung. Es liegt somit kein schutzwürdiges Interesse an der Nichtbekanntgabe des Eintrages vor.
- Wenn die Gläubigerin nach dem Rechtsvorschlag des Schuldners das Betreibungsverfahren fortsetzt, erlischt das Recht auf Nichtbekanntgabe in jedem Fall. Dies selbst dann, wenn das angerufene Zivilgericht auf die Klage der Gläubigerin nicht eintritt und die Angelegenheit danach von der Gläubigerin nicht weiterverfolgt wird.
Ich werde ungerechtfertigt betrieben - was tun?
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