Neues Erbrecht ab Januar 2023
Am 1. Januar 2023 tritt das neue Erbrecht in Kraft. Die neuen Regelungen sind anwendbar, wenn eine Person am oder nach dem 1. Januar 2023 stirbt, auch wenn der Erbvertrag oder das Testament davor erstellt wurde. Je nach Bedürfnis und Lebenssituation empfiehlt es sich deshalb, bereits verfasste Testamente oder Erbverträge anzupassen.
An der gesetzlichen Erbfolge ändert sich nichts. Der Pflichtteil des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bleibt gleich und beträgt weiterhin die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils. Die Pflichtteile zugunsten der Nachkommen werden jedoch von drei Vierteln des gesetzlichen Erbanteils auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils verkleinert und der Pflichtteil der Eltern – noch bis Ende 2022 die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils – entfällt ganz.
Mit der neuen Regelung wird die «freie Quote» grösser. Das gibt der Erblasserin mehr Spielraum, Teile ihres Vermögens mittels Testament an Personen oder Organisationen ihrer Wahl (Konkubinatspartner, langjährige Freundin, usw.) zu vermachen, ohne dass eine Enterbung notwendig ist. Seien Sie sich dabei bewusst, dass langjährige Partner in vielen Kantonen hohe Erbschaftssteuern bezahlen.
Die nachfolgenden Grafiken zeigen, welche Pflichtteile Sie neu je nach Lebenssituation beachten müssen:
Weitere Pflichtteil-Grafiken finden Sie in diesem Dokument (PDF).
Erbrecht bei Ehen und eingetragenen Partnerschaften
Verstirbt ein Partner während des Scheidungsverfahrens oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, ist die überlebende Partnerin unter geltendem Recht pflichtteilsberechtigt. Neu kann die «Noch-Partnerin» während des Scheidungs-, bzw. Auflösungsverfahrens mittels Testament enterbt und somit von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Ab Einleitung des Scheidungsverfahrens entfallen zudem alle Ansprüche des «Noch-Partners» aus bestehendem Testament oder Erbvertrag. Wenn keine neue Regelung getroffen wird, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.
Erbvertrag
Liegt ein Erbvertrag vor, sind neu alle Schenkungen des Erblassers (ausser Gelegenheitsgeschenke) nach dem Abschluss eines Erbvertrages unzulässig und somit anfechtbar. Soll dies nicht gelten, muss im Erbvertrag der Grundsatz der Schenkungsfreiheit explizit vereinbart werden.
Klarheit bei Säule 3a
Das Gesetz hält neu explizit fest, dass private Vorsorgegelder bei Versicherungen und bei Banken gleichwertig sind und nicht in den Nachlass fallen. Die Ansprüche bilden jedoch Teil der Pflichtteils-Berechnungsmasse.
Auswirkung des neuen Erbrechts auf “alte” Testamente und Erbverträge
Was passiert mit Testamenten und Erbverträgen, die vor dem 1. Januar 2023 erstellt oder abgeschlossen wurden? Diese bleiben grundsätzlich gültig. Bei einem Zeitpunkt des Todes am oder nach dem 1. Januar 2023 gelten jedoch die neuen Regelungen und damit zum Beispiel auch die neuen Pflichtteile. Sollen die altrechtlichen Pflichtteile gelten, muss dies aus dem Erbvertrag oder Testament klar hervorgehen.
Auch das Schenkungsverbot gilt, ausser im Erbvertrag wurde klar Schenkungsfreiheit vereinbart. Nehmen Sie die Änderungen im Erbrecht zum Anlass, Ihre letztwillige Verfügung zu überprüfen und anzupassen. Beachten Sie dabei, dass eine Änderung oder Ergänzung nur möglich ist, solange Sie urteilsfähig sind.
Weitere Informationen zum Testament im Online-Ratgeber und – ganz ausführlich – im Kompakt-Ratgeber “Ein Testament verfassen”.

