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Gutscheine: Kaum erhalten, schon abgelaufen

Adventszeit, die Jagd nach passenden Geschenken ist eröffnet. Gutscheine sind eine beliebte Geschenkidee: Einfach, unkompliziert und trotzdem individuell und flexibel. Aber Vorsicht: Wird ein Gutschein nicht rasch eingelöst, läuft der Beschenkte Gefahr, leer auszugehen. Viele Gutscheine haben eine zu kurze Geltungsdauer.

Ist die Weihnachtszeit vorbei, werden die Geschenke versorgt – und Geschenkgutscheine landen in der Schublade. Dort bleiben sie liegen, bis sie einem oft erst viel später wieder in die Finger geraten. Hoffentlich nicht zu spät, denn es kann sein, dass der Geschenkgutschein bereits nach einem Jahr abgelaufen ist.

Eine derartige Verkürzung der Einlösefrist verstösst jedoch klar gegen obligationenrechtliche Grundsätze. Die Frist, um eine geschuldete Ware oder Dienstleistung einzufordern, beträgt in der Regel zehn Jahre. Weniger lange, nämlich fünf Jahre, hat man Zeit, um einen Restaurant-Gutschein einzulösen. Diese Auffassung wurde in den letzten Wochen durch ein Urteil eines solothurnischen Gerichtes bestätigt.

Unser Tipp: Ist ein Gutschein abgelaufen, fragen Sie in jedem Fall nach. Weisen Sie darauf hin, dass ein Gutschein im Normalfall eine 10-jährige Gültigkeit besitzt und diese zwingende Norm vom Verkäufer nicht einseitig eingeschränkt werden kann. Anbieter zeigen sich je länger je mehr kulant.

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