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Tierbezeichnung bleibt Fleisch vorbehalten – der Bundesgerichtsentscheid sorgt für Klarheit

Vegane oder vegetarische Fleischersatzprodukte können als Filet, Steak, Gehacktes, Hamburger oder Wurst angepriesen werden: Damit ist für die Konsument:innen eigentlich klar, wie das Produkt zu verwenden ist. Dass die Tierart angegeben wird, welche das Produkt ersetzen soll, ist aus Sicht des Konsumentenschutzes unnötig. Das Bundesgericht sieht das genau gleich, wie dem heutigen Urteil in einem Streitfall zu entnehmen ist. Der Konsumentenschutz begrüsst diese Klärung.

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Vor vier Jahren hat der Konsumentenschutz die Kontrollbehörde gebeten, die Angaben auf mehreren Fleischersatzprodukten zu prüfen. Auf deren Verpackungen war die Tierart aufgeführt, die sie ersetzen sollten, etwa «planted.chicken» oder die durchgestrichene, aber dennoch gut lesbare Bezeichnung «Chicken». Diese Verpackungsinformation widerspricht jedoch den Vorgaben des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Eine Firma, welche Fleischersatzprodukte herstellt, und das BLV landeten mit dieser Streitfrage schliesslich beim Bundesgericht. Dieses hat heute entschieden, dass pflanzliche Fleischersatzprodukte nicht mit dem Namen einer Tierart bezeichnet werden dürfen, auch wenn ein Hinweis auf eine pflanzliche Herkunft aufgedruckt ist.

Der Konsumentenschutz begrüsst dieses Urteil, das nun Klarheit für alle Anbieter und die Konsument:innen schafft.

Die Vorteile des Entscheids

  • Der Entscheid bringt sowohl Klarheit für die Konsument:innen als auch für die Hersteller und Anbieterfirmen. Die Kantonschemiker:innen als Kontrollbehörden müssen nicht die gesamte Aufmachung des Produkts beurteilen, um festzustellen zu können, ob diese täuschend ist. Damit umgeht man den Interpretationsspielraum, der immer wieder Anlass zu Kontroversen gibt.
  • Die Herstellerfirmen haben bereits grosse Freiheiten bei der Benennung ihrer Produkte. Die Weisung des BLV erlaubt die Verwendung der Oberbegriffe wie Filet, Nugget, Wurst, Hamburger etc. Diese umschreiben ausreichend, welches Fleischprodukt damit ersetzt werden kann.
  • Ein Blick auf das Angebot zeigt: Die meisten Anbieter kommen sehr gut zurecht, ohne die Nennung einer Tierart. Es reicht, wenn auf einem Produkt «Nugget» steht. Auch die klagende Firma hat inzwischen mit Bezeichnungen wie «Better than Kebab» oder «Better than Schnitzel» Wege gefunden, die Tierart nicht mehr zu nennen.
  • Die Schweiz handhabt die Bezeichnung somit wie die EU, welche auch untersagt, die Bezeichnung «Poulet» für ein Lebensmittel zu verwenden, das kein Poulet enthält. Es macht Sinn, dass in der Schweiz gleich wie in der EU deklariert wird.

Ein Blick auf die Auslagen zeigt: Die Produkte werden immer raffinierter und ähneln den Originalen stark. Bei Ersatzprodukten für Lachs, Aufschnitt oder Trockenfleisch ist der optische Unterschied minim geworden. Zudem ist das Fleisch- und Ersatzprodukt-Sortiment in den Läden nicht immer konsequent voneinander getrennt. Raffinierter Produkte und eine Vermischung des Sortimentes – diese Entwicklung wird sich in Zukunft noch verstärken. Eine klare, nicht täuschende Bezeichnung der Produkte ist für die Konsument:innen wichtig und hilfreich.