Wie müssen Preise im Laden und online angegeben werden?
Anbieter von Waren und vielen Dienstleistungen müssen die Preise bekanntgeben. Diese dürfen weder falsch, missverständlich noch verwirrend sein. Dafür sorgt die Preisbekanntgabeverordnung (PBV). Denn die Konsumentinnen und Konsumenten müssen sich ein Bild über die tatsächlichen Preise machen können, um ihre Kaufentscheidungen zu treffen.
Welcher Preis muss angegeben werden?
Die PBV verlangt beim Angebot von Waren und Dienstleistungen die Angabe des sogenannten Detailpreises. Beim diesem handelt es sich um den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizer Franken (inklusive Mehrwertsteuer, Gebühren und nicht frei wählbaren Zuschlägen). Wird der Preis im Onlinehandel zusätzlich in einer Fremdwährung angegeben, muss die Käuferin gemäss Informationsblatt des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) die Wahl haben, in welcher Währung sie bezahlen möchte. Im Onlinehandel ist der tatsächlich zu bezahlende Preis nicht erst am Ende des Bestellvorgangs, sondern bereits beim Angebot auf der Produktedetailseite anzugeben. Bei Waren dürfen einzig die Versandkosten, bei Dienstleistungen die Kurtaxen separat ausgewiesen werden.
Die Pflicht zur Angabe des Detailpreises gilt auch für Angebote in Läden. Auf den Preisschildern, die an den Waren oder Regalen angebracht sind und müssen die tatsächlich zu bezahlenden Preis vermerkt sein.
Keine Pflicht zur Bekanntgabe von Preisen besteht in der Werbung. Werden freiwillig Preise angegeben, müssen ebenfalls die Detailpreise angegeben werden.
Preisangaben bei Waren und Dienstleistungen
Die Preise müssen klar und unmissverständlich sein sowie gut sicht- und lesbar an der Ware oder unmittelbar daneben, z.B. am Regal oder wo zweckmässig auch in Katalogen, angeschrieben sein. Dabei muss klar sein, auf welche Ware sich der Preis bezieht.
Für das Onlinegeschäft bedeutet das, dass der Preis direkt beim Angebot und nicht erst beim Bestellprozess aufgeführt werden muss.
Bei messbaren Waren (also Waren, bei denen der Preis von der Menge abhängt), muss grundsätzlich der Grundpreis (z.B. CHF/kg, CHF/100g, CHF/m) angegeben werden; Ausnahmen sind in der PBV aufgelistet. Sind messbare Waren bereits verpackt, muss zusätzlich zum Grundpreis der tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben werden.
Die PBV gilt nicht für alle, sondern nur für die Dienstleistungen, welche in Art. 10 Abs. 1 PVB aufgezählt sind. Die Preisangabe bei Dienstleistungen erfolgt mittels Preislisten oder Preiskatalogen, die leicht zugänglich sein müssen. Daraus muss hervorgehen, welche Dienstleistung zu welchem Preis angeboten wird.
Preisangabe bei Rabatten und Preisreduktionen
Bei Rabatten und Preisreduktionen ist der Vergleich essentiell (z.B. CHF 15 statt CHF 20). Es gibt drei Möglichkeiten des Vergleichs:
- Selbstvergleich: Vergleich des reduzierten Preises mit dem vorher gültigen Preis
- Einführungspreis: Vergleich des reduzierten Preises mit dem später gültigen Preis
- Konkurrenzvergleich: Vergleich des eigenen Preises mit dem Preis der Konkurrenz.
Aus der Preisangabe muss hervorgehen, um welche Art des Preisvergleichs es sich handelt.
Spezialregelung für den Selbstvergleich – Neue Regelung ab 2025
Bis Ende 2024 war ein Selbstvergleich nur zulässig, wenn das Produkt mindestens doppelt so lange zum Normalpreis verkauft wurde, wie der rabattierte Preis gilt (Halbierungsregel). Die maximale Dauer für einen Selbstvergleich betrug zwei Monate. Wurde der Preis einer Kaffeemaschine 50% reduziert und vorher während 16 Wochen zum Normalpreis angeboten, durfte sie während maximal 8 Wochen zum Aktionspreis vertrieben werden.
Ab 2025 können Anbieter:innen ein Produkt während 30 Tagen zu einem Preis anbieten und das Produkt danach während unbeschränkter Zeit zu einem Aktionspreis verkaufen. Für die oben erwähnte Kaffeemaschine bedeutet das: Sie kann während 30 Tagen für einen stark überhöhten Preis verkauft werden und dann während beliebig langer Zeit als «Schnäppchen» angepriesen werden.
Der Detailhandel kann zudem neu wählen, ob er bei einem Selbstvergleich die bisherige Halbierungsregel oder die neue 30 Tage Regel für den Aktionspreis berechnen will. Die Konsument:innen erfahren davon nichts.
Für die Kontrolle und Überwachung der korrekten Preisangabe sind die Kantone zuständig.
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