Sonnenblumenöl aus der Ukraine: Grünes Licht für roten Punkt

Weil es zu Lieferengpässen von Sonnenblumenöl aus der Ukraine kommen kann, passt der Bundesrat die Deklarationsvorschriften an. So kann beispielsweise über einen roten Punkt auf dem Produkt hingewiesen werden, dass statt Sonnenblumenöl ein anderes Öl verwendet wurde. Der Konsumentenschutz sieht zwar den Bedarf, für eine begrenzte Zeit die Deklarationsregeln zu lockern. Er betont jedoch, dass eine korrekte und verlässliche Deklaration für die Konsumentinnen und Konsumenten zentral bleibt.
Der Bundesrat hat heute eine Anpassung der Lebensmittel- und Gebrauchgsgegenständeverordnung verabschiedet. Diese Änderung erlaubt es den Behörden in ausserordentlichen Situationen die Deklarationsbestimmungen abzuschwächen. Zu solchen Situation gehören die Corona-Pandemie oder der Ukrainekrieg. Der Konsumentenschutz stemmt sich in der Regel gegen solche Vorhaben, angesichts der aussergewöhnlichen Situation zeigt er jedoch Verständnis.
Wegen Versorgungsengpässen mit Sonnenblumenöl aus der Ukraine greifen die Hersteller zu alternativen Ölen oder Fetten. Allerdings stimmt dann unter Umständen die Deklaration auf den Produkten nicht mehr. Eine Verordnung regelt nun, wie die Lebensmittelindustrie die Konsumentinnen und Konsumenten informieren soll, dass anderes pflanzliches Öl für ein verarbeitetes Produkt verwendet wurde.
So kann deklariert werden
Der Lebensmittelindustrie werden bis Ende 2023 gewisse Lockerungen zugestanden, wenn
- im Produkt Sonnenblumenöl oder Lecithin aus der Ukraine verwendet wurden
- und sie belegen kann, dass diese Zutaten wegen dem Krieg nicht mehr beschafft werden können.
Wird ein anderes Öl oder Lecithin eingesetzt, müssen die Konsumentinnen und Konsumenten dies erfahren. Der Bundesrat sieht mehrere Möglichkeiten vor:
- Auf dem Produkt darf eine «Auswahlangabe» gemacht werden, beispielsweise «Sonnenblumenöl, Palmöl» gefolgt von dem Zusatz «abhängig von der Versorgungslage».
- Ein roter, runder Kleber auf der Verpackung gibt an, welche pflanzliche Öle anstelle von Sonnenblumenöl eingesetzt werden.
- Der rote Kleber darf auch auf weiterführende Informationen über eine Internet-Adresse verweisen. Diese Variante erachtet der Konsumentenschutz als kritisch: Das Lebensmittelgesetz schreibt vor, dass die Informationen auf dem Produkt sein müssen. Und nicht in allen Läden ist ein Zugang zum Internet möglich, bzw. nur über das Netz des Ladens. Dies empfiehlt der Konsumentenschutz aus Datenschutzgründen nicht.
Nicht ersetzt werden darf das Sonnenblumenöl in Produkten, auf deren Verpackung Sonnenblumenöl oder Sonnenblumen hervorgehoben werden, etwa in dem Sonnenblumen abgebildet werden oder das Öl speziell erwähnt wird.
Kritik geäussert
Der Konsumentenschutz hat sich bei der Vernehmlassung kritisch geäussert. Die gesetzlichen Anpassungen wurden im Eiltempo durchgeführt, obwohl sie weitreichende Folgen haben. Mit einer solchen Lockerung ist der Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten nicht gewährleistet. Auch bezüglich der Kontrolle und Überwachung dieser Verordnung hegt der Konsumentenschutz Zweifel. Solche Ausnahmeregelungen dürfen deshalb nur in absoluten Ausnahmesituationen und während einer klar befristeten Zeit gewährleistet werden.